Normen
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
VwRallg;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Folgender Sachverhalt ist im Beschwerdefall unbestritten:
Der Beschwerdeführer übt seit 1989 eine Tätigkeit als freiberuflicher Musiker aus. In seiner Versicherungserklärung vom 16. März 2001 hat er gegenüber der Mitbeteiligten die voraussichtliche Höhe seines Einkommens mit ATS 76.000,-- (EUR 5.547,45) pro Jahr (Anm.: und damit unterhalb der in Betracht kommenden Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z. 5 iVm § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. a GSVG von ATS 88.800,--) angegeben. In weiterer Folge wurden in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb im Jahr 2003 in der Höhe von EUR 5.506,30 und im Jahr 2004 von EUR 5.559,-- ausgewiesen. Weiters hat der Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von EUR 1.800,-- geführt und ist aus diesem Grund nach dem BSVG unfall- , kranken- und pensionsversichert.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2004 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei.
In der Begründung führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des oben wiedergegebenen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a GSVG (von EUR 3.712,56 im Jahr 2003 bzw. EUR 3.784,28 im Jahr 2004) mit den festgestellten Werten jeweils überschritten worden sei. Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1-3 und 5 und/oder 23 des EStG 1988 erzielen; Überschreiten der Versicherungsgrenze) würden unzweifelhaft vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Strittig sei, ob hier der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 leg. cit. anzuwenden sei, d.h. ob der Beschwerdeführer eine sonstige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 6 lit. a GSVG ausübe, wozu es - so die belangte Behörde - nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Ausübung einer "sonstigen" Erwerbstätigkeit und nicht auf die damit begründete Pflichtversicherung ankomme. Dem Beschwerdeführer sei zwar zuzustimmen, dass (entgegen der Ansicht der Unterbehörden) die Frage der Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht als Vorfrage zu beurteilen sei. Die Tatsache, dass für die Landwirtschaft ein Ertragswert (Einheitswert) seitens der Finanzbehörden festgestellt wurde, führe aber zu der Feststellung, dass eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft vorliege. Für eine Erwerbstätigkeit sei nicht Voraussetzung, dass tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet werde, auch nicht, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Es sei daher von einer "sonstigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a GSVG auszugehen und die "niedrigere" Versicherungsgrenze anzuwenden, weshalb der Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als selbständiger Musiker vorliege. Dem Berufungseinwand einer bereits bestehenden sozialen Absicherung wurde entgegengehalten, dass der dem österreichischen Sozialversicherungssystem immanente Grundsatz der Mehrfachversicherung zur Folge habe, dass grundsätzlich für jede Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung ausgelöst werde. Das System der Mehrfachversicherung sei aus verschiedenen Anlässen bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und dem Grundsatz nach für verfassungskonform befunden worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 lautet wie folgt:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen."
Nach § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:
" (Z) 5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
(Z) 6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
- a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
- b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben."
Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 zukommt, in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Darlegung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen eingehend auseinander gesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 iVm § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231, und vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/08/0173).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht die Pflichtversicherung für die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sind die im § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG bezeichneten Personen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung pflichtversichert. Nach § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z. 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht (nach dem BSVG) ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 96/08/0355).
2. Im Beschwerdefall steht auf Grund der Einkommensteuerbescheide fest, dass die vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum bezogenen "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" (als Musiker) solche sind, die unter den Einkunftsbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG fallen. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterliegt. Letztere setzt - wie zuvor dargelegt - die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr voraus, wobei es auf die Absicht oder Möglichkeit einer Gewinnerzielung nicht ankommt.
Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wenn diese schon auf Grund der (weiteren) Versicherungspflicht nach dem BSVG auch das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft und damit einer "sonstigen Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a GSVG bejaht sowie deshalb unter Anwendung der "niedrigeren" Versicherungsgrenze den Versicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG als erfüllt gesehen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt somit der Frage, ob aus steuerrechtlicher Sicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorgelegen haben (wozu in der Beschwerde vorgebracht wird, dass diese Tätigkeit vom Finanzamt als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei - "Hobbytätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung" - eingestuft worden sei), für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes keine Bedeutung zu, wie sich auch die begehrten weiteren Feststellungen, ob der Beschwerdeführer die Landwirtschaft mit Gewinnabsicht betrieben habe, erübrigten (zur Versicherungspflicht bei landwirtschaftlicher Tätigkeit als "Hobby" vgl. die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1981, Zl. 2663/79, vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, vom 12. November 1991, Zl. 89/08/0346, sowie - aus jüngerer Zeit - vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0335).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 16. März 2011
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