VwGH 2007/08/0064

VwGH2007/08/006416.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden des Fußballvereins D in L, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Februar 2007, Zl. FA11A-61-26n57/15-2007, betreffend

1. Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG (protokolliert zur Zl. 2008/08/0123; mitbeteiligte Parteien:

1. Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1 und 2. O K in G) sowie 2. Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (protokolliert zur Zl. 2007/08/0064; mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z7;
EStG §47 Abs1;
EStG §47 Abs2;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z7;
EStG §47 Abs1;
EStG §47 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. April 2006 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 11 Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgesprochen, dass für den Dienstnehmer O K (im Beschwerdeverfahren zur Zl. 2008/08/0123 zweitmitbeteiligte Partei; in der Folge: Zweitmitbeteiligter) das am 16. August 1999 begonnene und am 31. Jänner 2001 beendete Dienstverhältnis bei der beschwerdeführenden Partei durchgehend bis zum 31. Juli 2002 aufrecht gewesen sei (Spruchpunkt 1).

Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG weiters ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, für den Zweitmitbeteiligten die in der - einen Bestandteil des Bescheides bildenden - Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 16. Jänner 2006 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 33.522,44 nach zu entrichten.

Begründend führte die erstmitbeteiligte Partei in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Zweitmitbeteiligte per 16. August 1999 zur Pflichtversicherung in der Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet worden sei. Am 14. Jänner 2000 sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2003 zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber ein befristeter Vertrag abgeschlossen worden. Darin habe sich der Zweitmitbeteiligte verpflichtet, seine Arbeitskraft als Profifußballer der beschwerdeführenden Partei während der Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. Per 30. Jänner 2001 habe der Zweitmitbeteiligte den vorzeitigen Austritt erklärt, woraufhin ihn die beschwerdeführende Partei per 31. Jänner 2001 von der Pflichtversicherung abgemeldet habe.

Mit Klage vom 19. Juli 2001 habe der Zweitmitbeteiligte von der beschwerdeführenden Partei eine Zahlung in Höhe von umgerechnet ca. EUR 319.179,-- begehrt. Dieser Betrag habe sich wie folgt zusammengesetzt:

"EUR 7.994,01 an Spielprämie,

EUR 11.991,02 an Punkteprämie,

EUR 280.008,43 für 29 Monate Kündigungsentschädigung inkl. Sonderzahlungen,

EUR 17.223,46 an Abfertigung sowie

EUR 1.962,17 an Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit ab dem

zehnten Tag."

Mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Februar 2003 sei vereinbart worden, dass die beschwerdeführende Partei dem Zweitmitbeteiligten neben einem Kostenbeitrag einen Betrag in Höhe von EUR 200.000,-- zu bezahlen habe. Für diese Zahlungen seien mehrere Raten vereinbart worden und die Ansprüche des Zweitmitbeteiligten seien mit den Ansprüchen der beschwerdeführenden Partei gegen die österreichische Bundesliga aus den TV-Rechten besichert worden. Weiters sei vereinbart worden, dass mit diesem Vergleich alle wie immer gearteten wechselseitigen Forderungen aus dem Spielervertrag beglichen und bereinigt seien.

Im Zuge der Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass die Pflichtversicherung des Zweitmitbeteiligten nach Abschluss des gerichtlichen Vergleiches nicht im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 ASVG verlängert worden sei.

Die Dauer der Verlängerung der Pflichtversicherung sei wie folgt berechnet worden:

Der Zweitmitbeteiligte habe mit Klage einen Betrag in der Höhe von EUR 319.179,-- gefordert. Der Vergleich habe einen Betrag in der Höhe von EUR 200.000,-- umfasst, was einer Quote von 62,66 % der Klagsforderung entspreche. Ausgehend von der begehrten Kündigungsentschädigung für 29 Monate habe der Zweitmitbeteiligte unter Zugrundelegung der Quote von 62,66 % damit eine Kündigungsentschädigung für die Dauer von 18 Monaten erhalten. Die Pflichtversicherung des Zweitmitbeteiligten habe somit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen um 18 Monate verlängert werden müssen. Für diese 18 Monate und für die gebührenden und eingeforderten Sonderzahlungen seien Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG in Höhe von EUR 28.355,78 nachzuverrechnen gewesen. Gegen die weiteren Punkte der Nachverrechnung vom 16. Jänner 2006 seien keine Einwände erhoben worden.

Nach Darlegung der Überlegungen zur Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Grundlagen führte die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass der Zweitmitbeteiligte vom 16. August 1999 bis 31. Jänner 2001 eindeutig in einem Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur beschwerdeführenden Partei gestanden sei. Es sei eindeutig, dass die Vergleichszahlungen auf dem Dienstverhältnis des Zweitmitbeteiligten basierten. Die Vergleichssumme sei zur Klagssumme in ein Verhältnis gestellt worden und somit die anteilsmäßige Kündigungsentschädigung ermittelt worden. Durch die Verlängerung des Entgeltanspruchs (Kündigungsentschädigung) komme es ex lege zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung. Für die sich daraus ergebende Kündigungsentschädigung sei der Weiterbestand der Pflichtversicherung für 18 Monate ab Abmeldung festgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch, dem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben hat.

Nach Darlegung des Verfahrensganges sowie der gesetzlichen Grundlagen übernahm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Sachverhalt betreffend das Dienstverhältnis, den vorzeitigen Austritt, die Klagserhebung und den gerichtlichen Vergleich aus dem erstinstanzlichen Bescheid.

Ergänzend stellte die belangte Behörde fest, dass die Vergleichszahlungen vom Zweitmitbeteiligten in der Folge beim Finanzamt als Beilage zu den Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 gemeldet worden seien, und zwar tituliert als "nachträgliche Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis (Vergleich mit dem ehemaligen Dienstgeber D vom 7.2.2003 vor dem Arbeits- und Sozialgericht L)". Von den zugeflossenen Vergleichszahlungen habe der Zweitmitbeteiligte Werbungskosten sowie 20 % gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG abgezogen und habe das Ergebnis als "lohnsteuerpflichtige Einkünfte" bezeichnet, wobei er angemerkt habe, dass diese Einkünfte bislang nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen seien.

Die zugeflossenen Vergleichszahlungen seien vom Finanzamt letztendlich als Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit, "die jedoch nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen", der Einkommensteuer unterzogen worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es stehe außer Streit, dass der Zweitmitbeteiligte als Profifußballer ab 16. August 1999 in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei gestanden sei. Es stehe ebenfalls außer Streit, dass am 14. Jänner 2000 zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Zweitmitbeteiligten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2003 ein befristeter Vertrag abgeschlossen worden sei, in dem sich der Zweitmitbeteiligte verpflichtet habe, während der Vertragslaufzeit seine Arbeitskraft als Profifußballer zur Verfügung zu stellen, wobei er jedoch am 30. Jänner 2001 den vorzeitigen Austritt erklärt habe und per 31. Jänner 2001 von der Pflichtversicherung abgemeldet worden sei. Der Zweitmitbeteiligte sei somit vom 16. August 1999 bis 31. Jänner 2001 eindeutig in einem Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (zur beschwerdeführenden Partei) gestanden. Die aus diesem Dienstverhältnis bzw. aus dem vorzeitigen Austritt des Zweitmitbeteiligten resultierende Klage beim Landesgericht L als Arbeits- und Sozialgericht sei mit einem Vergleich vom 7. Februar 2003 erledigt worden.

Werde ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängere sich gemäß § 11 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag nach Ausscheiden allfälliger gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Ausscheiden aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen gedeckt sei. Die Pflichtversicherung bestehe auch weiter für die Zeit eines Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien derartige Vergleichssummen als Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen, sofern es sich nicht ausdrücklich um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG handle, welches von der Beitragspflicht ausgenommen sei, wie etwa die Gewährung einer Abgangsentschädigung.

Wenn die beschwerdeführende Partei einwende, dass der Zweitmitbeteiligte auf die Leistung einer Kündigungsentschädigung verzichtet habe und eine Abgangsentschädigung, die gemäß § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG beitragsfrei sei, erhalten habe, so sei dem entgegen zu halten, dass sich die beschwerdeführende Partei im Vergleich verpflichtet habe, an den Zweitmitbeteiligten einen Pauschalbetrag zu bezahlen, wobei mit diesem Vergleich alle wie immer gearteten wechselseitigen Forderungen aus dem streitgegenständlichen Spielervertrag verglichen und bereinigt worden seien. Die Forderungen aus dem streitgegenständlichen Spielervertrag würden neben Ansprüchen aus dem Titel der Kündigungsentschädigung sowie des Schadenersatzes auch Ansprüche aus der Zeit vor dem vorzeitigen Austritt enthalten, die sich aus Taggeld sowie Spiel- und Punkteprämien zusammensetzten.

§ 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG regle für den Fall der Gewährung einer Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung das Fortbestehen der Pflichtversicherung trotz einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien derartige Vergleichssummen als Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen, sofern es sich nicht ausdrücklich um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG handle, welches von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Eine Widmung der Vergleichssumme als Abgangsentschädigung sei von den Parteien des gerichtlichen Vergleichs offenkundig nicht vorgenommen worden. Außerdem sei wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt würden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment sei. Demnach sei für eine Abgangsentschädigung charakteristisch, dass sie dafür gewährt werde, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis scheide oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses absehe. Davon könne hier keine Rede sein. Die dem Vergleich zu Grunde liegende Klage sei nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses an sich gerichtet gewesen, sondern ausschließlich auf Entgeltfortzahlungen und auf Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund des vorzeitigen Austrittes.

Mit dem Vorbringen, mit diesem Vergleich habe sich die beschwerdeführende Partei nur den mit der Prozessführung verbundenen Ärger und Aufwand ersparen wollen, werde zwar das Motiv für den Vergleichsabschluss genannt, ein solcher Beweggrund ändere aber nichts daran, dass nur die strittigen Entgeltansprüche Gegenstand des Vergleichs gewesen sein konnten, wie immer jener Geldbetrag auch bezeichnet werde, gegen dessen Zahlung sich die beschwerdeführende Partei (gemeint: der Zweitmitbeteiligte) zum vergleichsweisen Verzicht auf die eingeklagten Ansprüche bereitgefunden habe. Gemessen an den strittigen Ansprüchen erweise es sich als irrelevant, ob die Vergleichssumme als Abgangsentschädigung bezeichnet werde. Die Beitragspflicht für diese Vergleichssumme sei an Hand jener Ansprüche zu beurteilen, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen seien.

Auch dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, die zugeflossenen Vergleichszahlungen seien vom Zweitmitbeteiligten der Einkommensteuer und nicht der Lohnsteuer unterzogen worden, wodurch dieser als selbständiger Unternehmer zu werten sei, sei entgegen zu halten, dass diese Vergleichszahlungen vom Zweitmitbeteiligten in seiner Beilage zur Einkommensteuererklärung als "nachträgliche Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis" bezeichnet worden seien. Das Finanzamt habe angegeben, dass die in der Beilage angeführten nachträglichen Einkünfte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezeichnet worden seien, es allerdings dafür keinen Abzug der Lohnsteuer gäbe. Diese Zahlungen seien vom Finanzamt so behandelt worden, dass im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 EUR 30.000,-- als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten seien, wobei es sich dabei um Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug handle. Der Betrag von EUR 30.000,-- sei somit der Einkommensteuer unterworfen worden. Für das Jahr 2004 handle es sich um einen Betrag von EUR 74.000,--. Die Vorgangsweise sei ident mit dem Jahr 2003. Damit seien diese Einkünfte eindeutig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausgewiesen, womit das Argument der beschwerdeführenden Partei, der Zweitmitbeteiligte sei als selbständiger Unternehmer tätig gewesen, ins Leere gehe.

Zu dem in eventu vorgebrachten Argument der beschwerdeführenden Partei, dass gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 EStG dem Vergleich kein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis zu Grunde liege, da gemäß einer Zusatzvereinbarung vom 20. September 2000 die beschwerdeführende Partei ausdrücklich zugestimmt habe, dass der Zweitmitbeteiligte zeitlich befristet seine sportliche Karriere bei einem anderen Verein fortsetzen könne und er gemäß der Spielervereinbarung vom 14. Jänner 2000 berechtigt gewesen sei, Nebeneinkünfte aus Werbeeinnahmen zu erzielen und bei öffentlichen Auftritten Sponsoren seiner Wahl zu präsentieren, wodurch dem Vergleich kein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu Grunde liege, verwies die belangte Behörde auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1992, 9 ObA 186/92, wonach das Vertragsverhältnis eines Berufsfußballers ein Arbeitsverhältnis sei. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei sei zudem nicht nachvollziehbar, da sie selbst den Zweitmitbeteiligten bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet habe und damit eindeutig von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgegangen sei.

In der Rechtsmittelbelehrung führte die belangte Behörde aus, dass gegen diesen Bescheid, soweit er sich auf die Versicherungspflicht beziehe, Berufung erhoben werden könne, betreffend die Beitragsnachverrechnung jedoch kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheids hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung die zu 2007/08/0064 protokollierte Beschwerde.

Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Verlängerung der Pflichtversicherung erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der diese Berufung jedoch mit Bescheid vom 12. Juni 2008 wegen Unzuständigkeit zurückwies. Die beschwerdeführende Partei erhob sodann unter gleichzeitiger Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages, dem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0122 stattgab, die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/08/0123 protokollierte Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verlängerung der Pflichtversicherung.

In den Beschwerden wird (zusammen) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zu beiden Beschwerden jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete ebenfalls Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Der Zweitmitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. § 11 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, lautet auszugsweise:

"Ende der Pflichtversicherung

§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. (…)"

2. Die beschwerdeführende Partei macht einerseits geltend, dass die Vergleichsbeträge dem Zweitmitbeteiligten als selbständigem Unternehmer zugeflossen und von ihm der Einkommensteuer unterworfen worden seien, da "ein Ausnahmetatbestand gemäß § 47 EStG" nicht vorliege. Da es aus steuerlichen Gründen nicht möglich sei, dass der Zweitmitbeteiligte Einkünfte aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften bezogen habe und dafür kein Abzug der Lohnsteuer vorgenommen worden sei, seien die streitgegenständlichen Vergleichszahlungen dem Zweitmitbeteiligten als selbständiger Unternehmer zugeflossen.

Dem Vergleich liege kein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zugrunde. Der Zweitmitbeteiligte habe seine Arbeitskraft nicht ausschließlich der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt und die Vergleichszahlung sei keine Gegenleistung aus dem Dienstverhältnis. Mit dem abgeschlossenen Vergleich sei ein neuer Rechtsgrund geschaffen, der "mit konstitutiver Wirkung ausgestattet" sei. Gemäß einer Zusatzvereinbarung sei dem Zweitmitbeteiligten das Recht eingeräumt worden, zeitlich befristet seine sportliche Tätigkeit bei einem anderen Verein auszuüben; er sei auch berechtigt gewesen, Nebeneinkünfte aus Werbeeinnahmen zu erzielen und bei öffentlichen Aufführungen Sponsoren seiner Wahl zu präsentieren. Der Zweitmitbeteiligte sei insgesamt nicht der Leitung der beschwerdeführenden Partei untergeordnet, im geschäftlichen Organismus der beschwerdeführenden Partei nicht eingebunden und nicht weisungsunterworfen gewesen.

Andererseits bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass der Zweitmitbeteiligte auf die Leistung einer Kündigungsentschädigung verzichtet und eine Abgangsentschädigung erhalten habe, die gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG beitragsfrei sei. Diese "Abgangsentschädigung als Vergleichsgrundlage" sei geleistet worden, da von einer weiteren Prozessführung betreffend das Dienstverhältnis Abstand genommen worden sei.

Daher sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Beendigung der Prozessführung der wahre wirtschaftliche Gehalt des Vergleiches und nicht die Zahlung einer eventuellen Kündigungsentschädigung. Der abgeschlossene Vergleich habe die Funktion, einen arbeitsrechtlichen Streit über die vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses durch den Zweitmitbeteiligten zu beenden.

3. Keine der beiden - in Widerspruch zueinander stehenden - Argumentationslinien vermag eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Zunächst verkennt die beschwerdeführende Partei die Bedeutung des Lohnsteuerabzugs für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses. Nach § 4 Abs. 2 ASVG gilt - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Aus dieser Bestimmung kann allerdings kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht zu bejahen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066).

Zudem missversteht die beschwerdeführende Partei offensichtlich auch die - auf Grund einer im Rechtshilfeweg eingeholten Auskunft des zuständigen Finanzamts getroffenen und von der beschwerdeführenden Partei nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid über die Besteuerung der dem Zweitmitbeteiligten aus dem Vergleich zugeflossenen Einkünfte. Die belangte Behörde hat ausdrücklich festgestellt, dass eine Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erfolgt ist. An dieser steuerlichen Einordnung ändert es auch nichts, dass bei der Leistung dieser Einkünfte an den Zweitmitbeteiligten von der beschwerdeführenden Partei kein Abzug vom Arbeitslohn vorgenommen und somit keine Lohnsteuer im Sinne der besonderen Form der Erhebung der Einkommensteuer erhoben wurde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch § 4 Abs. 2 ASVG nur das Vorliegen der Lohnsteuerpflicht verlangt, nicht aber, dass es tatsächlich zur Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn gekommen ist. Aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei im Beschwerdefall die dem Zweitmitbeteiligten geleisteten Zahlungen aus dem Vergleich nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat, kann daher für sich allein genommen weder auf das Nichtvorliegen der Lohnsteuerpflicht noch auf das Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit im steuerrechtlichen Sinne geschlossen werden.

Da im Beschwerdefall auf Grund der auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittenen Auskunft des Finanzamts ausdrücklich das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit festgestellt wurde, liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass auf Grund der steuerlichen Behandlung der auf Grund des Vergleichs geleisteten Zahlungen eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzunehmen sein könnte.

Auch dass der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht ausschließlich für sie tätig und ihm das Erzielen von "Nebeneinkünften" aus Werbeeinnahmen und durch Sponsoring erlaubt gewesen sei, vermag für sich das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zur beschwerdeführenden Partei nicht in Zweifel zu ziehen; ebensowenig die Behauptung, der Zweitmitbeteiligte sei nicht in den geschäftlichen Organismus der beschwerdeführenden Partei eingebunden und nicht weisungsunterworfen gewesen, zumal sich dafür keinerlei Anhaltspunkte in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides finden. Auch hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass die von ihr erstattete Anmeldung des Zweitmitbeteiligten zur Vollversicherung als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unzutreffend gewesen wäre; sie führt in ihrer Beschwerde vielmehr selbst aus, dass sich der Zweitmitbeteiligte verpflichtet habe, während der Vertragslaufzeit (des am 14. Jänner 2000 abgeschlossenen Spielervertrages) "seine Arbeitskraft als Profifußballer zur Verfügung zu stellen".

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihrer Entscheidung zugrunde legte, dass es sich bei dem - durch vorzeitigen Austritt des Zweitmitbeteiligten am 30. Jänner 2001 beendeten - Dienstverhältnis zwischen dem Zweitmitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund kann es im Beschwerdefall auch nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei dem in der Folge - nach einer beim zuständigen Arbeitsgericht eingebrachten Klage - geschlossenen gerichtlichen Vergleich um einen "Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt" im Sinne des § 11 Abs. 2 ASVG handelt, zumal auch keine Ansatzpunkte ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, dass eine andere Rechtsbeziehung als das Dienstverhältnis zu diesem Vergleich geführt hätte.

4. In ihrer Alternativbegründung in der zur Zl. 2008/08/0123 protokollierten Beschwerde meint die beschwerdeführende Partei, dass der gesamte Vergleichsbetrag eine Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG darstelle und damit bei der Berechnung der Verlängerung der Pflichtversicherung auszuscheiden sei (sodass im Ergebnis überhaupt keine Verlängerung der Pflichtversicherung eingetreten wäre). Diese Abgangsentschädigung sei geleistet worden, da von einer weiteren "Prozessführung betreffend des Dienstverhältnisses" Abstand genommen worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0045).

Im Beschwerdefall wurde das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt des Zweitmitbeteiligten aufgelöst; dementsprechend war auch die vom Zweitmitbeteiligten eingebrachte Klage nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses gerichtet. Schon aus diesem Grund konnte die mit dem gerichtlichen Vergleich von der beschwerdeführenden Partei zugesagte Leistung nicht dafür gewährt worden sein, dass der Zweitmitbeteiligte von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt.

Wie die belangte Behörde auf Grund der im Verwaltungsakt erliegenden Klage festgestellt hat, wurden die vom Zweitbeklagten geforderten Geldleistungen auf unterschiedliche Rechtsgründe gestützt; zu einem wesentlichen Teil beruhte die Klagsforderung auf dem Rechtsgrund der Kündigungsentschädigung; die demgegenüber geltend gemachten Forderungen aus anderen Rechtsgründen, unter anderem eines Abfertigungsanspruchs nach dem Angestelltengesetz, erreichten nicht die Höhe des schließlich geschlossenen Vergleichs, sodass auch kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die gesamte Vergleichssumme als Abfertigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG anzusehen wäre.

5. Die beschwerdeführende Partei rügt als Verfahrensmangel, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Präsidenten der beschwerdeführenden Partei, den Zweitmitbeteiligten sowie Mag. M. "zeugenschaftlich" einzuvernehmen. Durch die "Einvernahme der beantragten Zeugen" hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass dem Zweitmitbeteiligten die geleisteten Vergleichszahlungen als selbständigem Unternehmer zugeflossen seien und er sie auch selbst versteuert habe.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die zeugenschaftliche Einvernahme einer Verfahrenspartei nicht in Betracht kommt und dass die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt hat, in welcher Beziehung "Mag. M" - von dem bei Stellung des Beweisantrags im Einspruch lediglich der Nachname und eine Anschrift "p.A." der beschwerdeführenden Partei bekannt gegeben wurde - zur gegenständlichen Angelegenheit steht bzw. aus welchen Gründen er über relevante Umstände persönliche Wahrnehmungen hätte berichten können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es erforderlich, dass die Partei im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet (vgl. etwa das hg. Erkentnnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0105); eine beantragte Zeugenvernehmung kann zudem (unter anderem) dann unterbleiben, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1992, Zl. 91/09/0179, Slg. Nr. 13.560/A).

Dass der Zweitmitbeteiligte die ihm aufgrund des Vergleichs zugeflossenen Beträge "selbst versteuert" hat (die Erhebung der Einkommensteuer hinsichtlich dieser Einkünfte also nicht im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn erfolgte), hat die belangte Behörde selbst festgestellt. Ob der Zweitmitbeteiligte die Einkünfte aus dem Vergleich im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ("als selbständiger Unternehmer") erzielte, ist hingegen eine Rechtsfrage, die von einem Zeugen nicht beantwortet werden kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.

6. Im Hinblick auf die Beitragsnachverrechnung rügt die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen für Höhe und Dauer der Verlängerung der Pflichtversicherung von reinen Annahmen betreffend die Kündigungsentschädigung ausgehe. Es sei aktenwidrig, dass die Kündigungsentschädigung laut Klage des Zweitmitbeteiligten einen Betrag von EUR 280.008,43 umfasse; diese Klage beinhalte eine Kündigungsentschädigung in der Höhe von EUR 163.114,17. Die belangte Behörde habe die Bemessungsgrundlage für die Beitragsnachverrechnung unrichtig ermittelt, da Entgeltbestandteile einbezogen worden seien, auf die der Zweitmitbeteiligte keinen Anspruch habe und beitragsfreie Entgelte nicht berücksichtigt worden seien. Es sei richtig, dass in der Klage vom 19. Juli 2001 der Gesamtstreitwert (umgerechnet) EUR 319.179,03 betragen und der Vergleich EUR 200.000,-- umfasst habe. Dem Zweitmitbeteiligten hätten als Kündigungsentschädigung nur das Fixum und Sonderzahlungen (in der Gesamthöhe von EUR 163.114,17) zugestanden, nicht aber die in der Klage ebenfalls im Rahmen der Kündigungsentschädigung unter dem Titel Spielprämie, Punkteprämie, Versicherung und PKW geltend gemachten Beträge (durch die sich der Gesamtbetrag auf EUR 280.008,43 erhöhte).

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, da - wie die beschwerdeführende Partei im Ergebnis in ihrer Beschwerde selbst einräumt - der gesamte Betrag von EUR 280.008,43, von dem die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausgeht, in der Klage des Zweitmitbeteiligten als "Kündigungsentschädigung" geltend gemacht wurde. Auf die Bezeichnung der geforderten Beträge kommt es indes nicht an: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fehlbezeichnungen schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2005/08/0048). Aus dem selben Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Anspruchsgründe des Zweitmitbeteiligten zu Recht als Teil des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung geltend gemacht wurden, zumal auch die beschwerdeführende Partei selbst nicht darlegt, dass und gegebenenfalls aus welchem Grund die vom Zeitmitbeteiligten in seiner Klage für "Spielprämie, Punkteprämie, Versicherung, PKW" geforderten Beträge gemäß § 49 ASVG nicht als Entgelt gelten würden.

7. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. März 2011

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