VwGH 2010/21/0002

VwGH2010/21/000225.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, 1.) über den Antrag des A, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. November 2009, Zl. Senat-FR-09-0058, betreffend Schubhaft, und

2.) über die Beschwerde gegen den genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
FristHG 2001/12/31 §1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1332;
FristHG 2001/12/31 §1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid vom 19. November 2009 wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Afghanistans, erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ab und stellte fest, dass seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 5. Oktober 2009 nicht rechtswidrig gewesen sei. Weiters stellte sie gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Gegen diesen, unstrittig am 19. November 2009 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller eine am 4. Jänner 2010 (verfasste und) zur Post gegebene Beschwerde, die hg. zur Zl. 2010/21/0002 protokolliert wurde.

Nach Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die daraus abgeleitete Verspätung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer am 28. Jänner 2010 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der vorgenannten Beschwerde (hg. protokolliert zur Zl. 2010/21/0033).

Zur Begründung dieses Antrages führte er aus, in der Kanzlei seiner Rechtsvertreterin sei ausgehend vom Zustelldatum (19. November 2009) als Ende der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der 4. Jänner 2010 vermerkt worden. Dabei sei den Angaben im so genannten "Juristenkalender-2009" vertraut worden, der den 4. Jänner 2010 als Ende der sechswöchigen Frist nenne. Dieser sei offenbar davon ausgegangen, dass es sich beim 31. Dezember (stets) um einen einem gesetzlichen Feiertag gleichzuhaltenden Tag handle, was sich - wie die Rechtsvertreterin nunmehr feststellen musste - als unrichtig erweise. Zwar sei zunächst aufgefallen, dass der 4. Jänner 2010 mehr als sechs Wochen nach dem Zustelldatum liege, die Erklärung dafür sei jedoch darin gesehen worden, dass im genannten Juristenkalender unter Berufung auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2001 dargelegt worden sei, dass durch den 31. Dezember generell eine Hemmung des Fristenlaufs erfolge. "Die Richtigkeit der Eintragung des Ablaufs der Frist am 04.01.2010" sei sowohl von der zuständigen Kanzleileiterin als auch vom zuständigen Rechtsanwalt geprüft worden. Durch diese Überwachungstätigkeit (Kontrolle des Fristeintrags durch die Kanzleileiterin und den zuständigen Rechtsanwalt) sei die Rechtsvertreterin ihren Pflichten nachgekommen. Ihr sei lediglich insofern ein Verschulden anzulasten, als sie den Angaben im Juristenkalender vertraut habe. Dies begründe jedoch nur einen minderen Grad des Versehens, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließe.

Zugleich holte der Antragsteller die Beschwerde gegen den genannten Bescheid nach, in der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte.

1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingegen aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0505, mwN).

Dem wiedergegebenen Vorbringen des Antragstellers ist zunächst zu entgegnen, dass für die (rechtlich) richtige Berechnung einer Frist stets der Rechtsanwalt persönlich verantwortlich ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0253, und vom 16. Oktober 2003, Zl. 2001/03/0029).

Der ihm dabei unterlaufene, von ihm selbst beschriebene Rechtsirrtum begründet grobe Fahrlässigkeit: § 1 des im angeführten (und in Kopie beigelegten) Juristenkalender zitierten Bundesgesetzes "über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001", BGBl. I Nr. 64/2001, lautet nämlich:

"§ 1. Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 2001 fällt."

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, diese auch für Fristberechnungen ab dem Jahr 2002 heranzuziehen (vgl. dazu etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. September 2009, 1 Ob 162/09v). Die damit nicht in Einklang zu bringende unrichtige Auslegung durch den Rechtsanwalt des Antragstellers fällt deshalb besonders ins Gewicht, weil derartige Berechnungen von Fristen (unter Berücksichtigung von Feiertagen und ihnen gleichgestellten Tagen) zu den grundlegenden Kenntnissen jedes Rechtsberufes zählen. Es durfte auch nicht ohne Weiteres auf die Angaben in einem nicht amtlichen Arbeitsbehelf vertraut werden.

Der vom Antragsteller weiters angesprochenen Überwachung dieser - schon ursprünglich unrichtig ausgemittelten - Frist kommt danach, anders als die Beschwerde meint, fallbezogen mangels Relevanz keine Bedeutung zu.

Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 46 Abs. 4 VwGG abzuweisen.

2. Zur Beschwerde:

Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid am 19. November 2009 zugestellt, die vorliegende Beschwerde aber erst am 4. Jänner 2010, also nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, war die Beschwerde

gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Frist zur ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2010

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