VwGH 2008/18/0396

VwGH2008/18/03968.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M A, geboren am 23. August 1959, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. März 2008, Zl. E1/290.356/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. März 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Nach seiner am 30. Juni 2003 erfolgten Scheidung von seiner früheren jugoslawischen Ehegattin habe der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2004 in seiner Heimat eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - erstmals eine vom 21. Juni 2005 bis 21. Juni 2006 gültige Niederlassungsbewilligung erhalten, die (am 20. Juni 2006) bis 20. Juni 2007 verlängert worden sei. (Nach Ausweis der Akten wurde die Niederlassungsbehörde von der Erstbehörde mit Erledigung vom 25. September 2006 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.)

Bei der im Zuge polizeilicher Ermittlungen wegen des Verdachtes der Scheinehe sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner früheren Ehegattin am 9. März 2006 erfolgten Vernehmung des Beschwerdeführers habe dieser angegeben, bei seiner (österreichischen) Ehegattin zu wohnen, obwohl - so die belangte Behörde - durchgeführte Hauserhebungen ergeben hätten, dass er in dieser Wohnung nicht gesehen werde.

Seine am selben Tag vernommene Ehegattin habe angegeben, den Beschwerdeführer vor fünf Jahren in seiner Heimat kennen gelernt zu haben. Sie hätten damals ihre Telefonnummern ausgetauscht, und sie sei wieder nach Österreich zurückgekehrt. Bis zur Eheschließung hätten sie telefonischen Kontakt gehabt. Wie oft sie sich getroffen hätten, könne sie nicht mehr sagen. Nachdem ihr die österreichische Staatsbürgerschaft zuerkannt worden sei, hätten sie beschlossen zu heiraten. Davor wäre dies nicht sinnvoll gewesen, weil ihr Ehegatte (der Beschwerdeführer) sonst nicht nach Österreich hätte kommen können. Dieser halte sich seit Juni 2005 in W auf und schlafe zumeist bei ihr in ihrer Wohnung. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer zu seiner früheren Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern, die in W wohnten, regelmäßigen Kontakt habe. Es handle sich jedoch nicht um eine Scheinehe.

Anlässlich der am 9. März 2006 anschließend an seine Vernehmung in Gegenwart des Beschwerdeführers an dessen angeblichen ehelichen Wohnanschrift durchgeführten Hauserhebung habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - auf Aufforderung, seine persönliche Kleidung vorzuweisen, lediglich zwei Unterhosen und ein T-Shirt in einem Kleiderschrank herzeigen können. Seine persönlichen Dokumente seien in einer neben dem Fernsehgerät abgestellten Reißverschlussmappe aufbewahrt gewesen. Es hätten weder Hochzeitsfotos noch sonstige Fotos des angeblichen Ehepaares vorgelegt werden können. Nach Feststellung der erhebenden Beamtin sei der Beschwerdeführer bei dieser Erhebung frisch rasiert gewesen, im Badezimmer habe jedoch weder ein Trocken- noch ein Nassrasierer vorgefunden werden können. Im Garderobebereich habe sich eine schwarze Jacke befunden, welche dem Beschwerdeführer allerdings zu groß gewesen sei. Im Vorzimmer abgestellte Schuhe, die der Beschwerdeführer als die seinigen bezeichnet habe, habe er über Aufforderung nicht anziehen können, da sie ihm um einige Nummern zu klein gewesen seien.

In seiner Stellungnahme vom 6. März 2007 habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und ausgeführt, dass er Probleme mit seiner Frau habe, die sich scheiden lassen wolle. Er habe auch kein Geld für die Eheschließung bezahlt. Weiters sei (in seiner Eingabe vom 20. März 2007) die Vernehmung zweier namentlich genannter Zeugen zum Beweis dafür beantragt worden, dass keine Scheinehe vorliege.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Es sei bemerkenswert, dass auch die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers kurz nach der erfolgten Scheidung einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe, mit ihren Kindern ebenfalls nach W gezogen sei und der Beschwerdeführer zu seiner früheren Ehegattin und den Kindern regelmäßigen Kontakt habe. Auch gegen die frühere Ehegattin seien Ermittlungen wegen (des Verdachtes einer) Scheinehe geführt worden; gegen sie habe deshalb mit Bescheid vom selben Tag wie der angefochtene Bescheid ebenfalls ein Aufenthaltsverbot erlassen werden müssen.

Weiters sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner und seiner Gattin Beteuerungen an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift offenbar nicht wohnhaft sei. Anders sei die Feststellung, dass in dieser Wohnung außer den drei Stück Unterwäsche keinerlei persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien, nämlich nicht zu erklären. Auch der Umstand, dass er an diesem Tag frisch rasiert gewesen sei, obwohl in der Wohnung kein Rasierzeug vorhanden gewesen sei, lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Wohnung der Körperpflege nachgehe und - was naheliegend scheine - auch wohne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Schuhe, die ganz offenbar nicht ihm gehörten, als die seinigen ausgebe, rechtfertige den Schluss, er täusche seine Unterkunftsnahme und damit ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit seiner Ehegattin nur vor. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer seinen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht - was naheliegend erschiene - nach der Eheschließung, sondern erst im Mai 2005 eingebracht habe und im Juli 2005 erstmals nach Österreich gekommen sei, somit zu einer Zeit, zu der sich seine frühere Ehegattin bei ihrem Scheinehegatten abgemeldet und mit den drei gemeinsamen Kindern eine eigene Wohnung in W bezogen habe.

Die Vernehmung der geltend gemachten Zeugen sei "erlässlich" gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, zu welchem Beweisthema diese infolge eigener Wahrnehmungen Aussagen hätten treffen können. Die Frage, ob eine Ehe eine Scheinehe darstelle oder nicht, sei eine Rechtsfrage, deren Beantwortung einem Zeugen nicht zustehe. Da der Beschwerdeführer jedoch sonst keinerlei Beweismittel für ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geltend gemacht habe, sei insgesamt als erwiesen anzusehen, dass er eine Scheinehe geschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Sohin sei nicht nur der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht. Vielmehr beeinträchtige das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich und gefährde ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 FPG gegeben seien.

Es sei nicht aktenkundig, ob und inwieweit der verheiratete Beschwerdeführer für seine drei Kinder aus der früheren Ehe sorgepflichtig sei. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, doch sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße gravierend, wer eine Scheinehe eingehe, um einen Aufenthaltstitel und einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erwirken. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung wiege die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers gering, befinde sich dieser doch erst zweieinhalb Jahre in Österreich und stütze er diesen Aufenthalt ausschließlich auf die genannte Scheinehe. Ebenso seien ihm allfällige unselbständige Beschäftigungsverhältnisse nur durch die genannte Scheinehe möglich gewesen. Seit 13. März 2007 sei der Beschwerdeführer nicht einmal mehr bei seiner Ehegattin gemeldet. Weitere familiäre Bindungen bestünden zu drei minderjährigen Kindern aus erster Ehe. Gegen die Mutter dieser Kinder und frühere Ehegattin des Beschwerdeführers sei mit Bescheid vom selben Tag ebenfalls ein Aufenthaltsverbot "wegen Scheinehe" erlassen worden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet erwiesen sich als kaum ausgeprägt. Dem stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse "an seinem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) bringt der Beschwerdeführer vor, seine Ehegattin habe bei ihrer Vernehmung versichert, dass eine Liebesheirat vorliege. Ihre und seine Aussagen hätten im Wesentlichen übereingestimmt. Allein aus der Tatsache, dass bei der Überprüfung der Wohnverhältnisse keine Gegenstände bzw. keine Kleidung des Beschwerdeführers vorgefunden worden seien, sei noch nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe zu schließen. Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer die Vernehmung zweier Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass keine Scheinehe vorliege. Da deren Vernehmung nicht erfolgt sei, sei das Verfahren jedenfalls mangelhaft geblieben. Es sei zwar richtig, dass die Frage des Vorliegens einer Scheinehe eine Rechtsfrage darstelle, für eine derartige Entscheidung sei aber Voraussetzung, dass entsprechende Beweise gesammelt und gewürdigt würden.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist. Ein Zeuge muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint. In diesen Fällen kann die Behörde von der Vernehmung des beantragten Zeugen absehen, ohne sich dadurch dem Vorwurf der vorgreifenden Beweiswürdigung auszusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2009/18/0475, mwN).

Der Beschwerdeführer hatte sowohl in seiner Eingabe vom 20. März 2007 als auch in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung die Vernehmung der Zeugen Ma.M. und N.M. zum Beweis dafür beantragt, dass keine Scheinehe vorliege. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer in seinem als Nachhang zu seiner Berufung eingebrachten Schreiben vom 20. Juni 2007 die Vernehmung der Zeugin Mi.M. ebenfalls zum Beweis dafür beantragt, dass keine Scheinehe vorliege.

Dem Beschwerdevorbringen, das im Übrigen nicht zweifelsfrei ausführt, welche von den drei genannten Zeugen hätten vernommen werden sollen, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer weder im durchgeführten Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde aufgezeigt hat, welche konkreten Angaben die beantragten Zeugen zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin hätten machen können. Er zeigt kein - gegebenenfalls durch die Aussagen der beantragten Zeugen belegbares - konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand auf, wodurch die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe in Frage gestellt hätte werden können. Vor dem Hintergrund der dargestellten Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens steht daher die Vorgangsweise der belangten Behörde mit der zitierten hg. Judikatur in Einklang. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

1.3. Die Beschwerde behauptete nicht, dass die im angefochtenen Bescheid dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 9. März 2006 an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift des Beschwerdeführers erfolgten Hauserhebung unrichtig wiedergegeben worden wären. In diesem Zusammenhang tritt sie auch den unter I.1. dargestellten, nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der belangten Behörde, die auf den - nicht bloß den Umstand, dass keine bzw. kaum Kleidung des Beschwerdeführers vorgefunden wurde, beinhaltenden - Ergebnissen der Hauserhebung basieren, nicht substantiiert entgegen.

Schließlich geht die Beschwerde auch nicht auf die Ausführungen der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer, der - auch bestätigt durch die Aussage seiner Ehegattin - regelmäßigen Kontakt zu seiner früheren Ehegattin und den drei Kindern aus dieser Ehe hat, nicht nach der (zweiten) Eheschließung, sondern erst später, als sich seine frühere Ehegattin bei ihrem "Scheinehegatten" abgemeldet habe und mit den Kindern eine eigene Wohnung in W bezogen habe, nach Österreich gekommen sei.

In Anbetracht der dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie trotz der gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

1.4. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0412, mwN), ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 FPG darstelle, nicht zu beanstanden.

2. Schließlich bestehen auch gegen das - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung keine Bedenken.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Juni 2010

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