VwGH 2010/17/0044

VwGH2010/17/004426.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des CS in G, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in 3500 Krems/Donau, Roseggerstraße 10/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Jänner 2010, GZ. RV/4075- W/09, betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 geborenen Sohnes. Die Kindesmutter, mit welcher der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bezog im Jahr 2003 für das gemeinsame Kind einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von insgesamt EUR 1.733,16.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 forderte das Finanzamt die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 461,99. Dabei legte es ein Einkommen des Beschwerdeführers von EUR 15.399,79 zu Grunde und vermerkte als verbleibenden Rückzahlungsbetrag für Folgejahre einen weiteren Betrag von EUR 1.271,17. Begründend führte das Finanzamt aus, dass 2003 die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten worden seien.

Über Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Vorschriften aus, die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) entstehe unabhängig davon, ob dem Verpflichteten eine Verständigung durch den Krankenversicherungsträger über die Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (an die Kindesmutter) tatsächlich zugekommen sei. Es sei im Verfahren auch nicht zu klären, ob die Zuschüsse von der Kindesmutter gegebenenfalls unberechtigterweise bezogen worden seien. Die Einkünfte der Kindesmutter hätten im Beschwerdefall nach den der Abgabenbehörde vorliegenden Daten die entsprechende Zuverdienstgrenze nicht überstiegen, weil sie während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes bzw. des Zuschusses im Jahr 2003 keinerlei andere Einkünfte bezogen habe. Die Höhe der Bezüge des Kindesvaters sei für die Auszahlung des Zuschusses irrelevant. Erst die Rückforderung des Zuschusses sei vom Einkommen des Kindesvaters abhängig. Es entspreche den Intentionen des Gesetzes, dass durch die Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Kindesvater den Einkommensverlust, welcher der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehe, im gesetzlich festgelegten Ausmaß wirtschaftlich ausgleichen solle - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulasse. Es komme daher auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nachkomme, weil mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kein Unterhaltsvorschuss an das Kind geleistet werden solle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen allein stehenden Elternteil sowie von der Einstellung oder Rückforderung dieses Zuschusses hat nach § 16 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2008, der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen.

Nach § 18 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen (allein stehenden) Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt wurde.

Der Abgabenanspruch entsteht nach § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG idF BGBl. I Nr. 116/2009 trat der

4. Abschnitt, der u.a. auch die oben genannten Bestimmungen umfasste, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Er ist jedoch auf "Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden".

Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhalts gegen die Auffassung der belangten Behörde, es sei ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Information nach § 16 KBGG zugekommen sei oder nicht.

Der Beschwerdefall gleicht insoweit in seinen wesentlichen Umständen des Sachverhalts, der Rechtslage und der maßgeblichen Rechtsfragen jenem, über den mit Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0250, zu entscheiden war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass das Gesetz eine Verknüpfung der Rückzahlungsverpflichtung mit der Erfüllung der Informationspflicht nach § 16 KBGG nicht vorsieht.

Es ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen.

Nach den obigen Ausführungen liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor, weil es auf die Information durch den Krankenversicherungsträger (§ 16 KBGG) nicht entscheidend ankommt.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch die Entscheidung der Berichterin über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. März 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte