VwGH 2009/17/0250

VwGH2009/17/025017.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des VR in W, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 6. Oktober 2009, Zl. RV/3010- W/09, betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld, zu Recht erkannt:

Normen

KBGG 2001 §16;
KBGG 2001 §18 Abs1;
KBGG 2001 §16;
KBGG 2001 §18 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 22. Juni 009 des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk wurde der Beschwerdeführer gemäß § 18 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zur Rückzahlung der an die Mutter seines unehelich geborenen Sohnes ausbezahlten Zuschüsse zum Kindergeld in der Höhe von EUR 1.546,72 verpflichtet. Zur Begründung wurde auf die Rechtsgrundlage der Rückzahlungsverpflichtung in § 18 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) und die Überschreitung der Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz im Jahre 2003 hingewiesen.

Über Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 KBGG aus, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, mangels einer Mitteilung an ihn über die Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter gemäß § 16 KBGG sei er auch nicht zur Rückzahlung verpflichtet, unzutreffend sei. Die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld sei vielmehr auch dann zu leisten, wenn der Zuschuss an den anderen Elternteil ausbezahlt wurde oder wenn sich der Elternteil zur Rückzahlung verpflichtet habe. Die Rückzahlungsverpflichtung bestehe unabhängig davon, ob der Rückzahlungsverpflichtete eine Mitteilung vom zuständigen Krankenversicherungsträger erhalten habe.

Nach einer Erläuterung der Bedeutung der Wortwahl "Kredit" durch die Behörde erster Instanz wies die belangte Behörde zum Einwand, der Beschwerdeführer bezahle ohnedies den festgesetzten Unterhalt für den Sohn, auf die Funktion des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Beitrag zur "Existenzsicherung bzw. einen gewissen Ausgleich für den Verdienstentgang" des das Kind betreuenden Elternteils hin. Es werde damit auch eine Gleichstellung mit verheirateten bzw. in Partnerschaft lebenden Elternpaaren gewährleistet, die vergleichbare Einkommensverhältnisse aufwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001 (für das Jahr 2003 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 76/2007), lauteten:

"Abschnitt 2

Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil

(Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind,

Pflegekind), sofern

1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach

dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht

oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf

eine gleichartige ausländische Leistung besteht,

2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen

Haushalt lebt und

3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14 600 Euro nicht übersteigt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 hat Anspruch auf

Kinderbetreuungsgeld ein Elternteil, für dessen Kind kein Anspruch

auf Familienbeihilfe besteht, der

1. die Anwartschaft gemäß § 3 in Verbindung mit § 4

des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, erfüllt oder

2. die Voraussetzungen für den Anspruch auf

Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 142/2000 erfüllt oder

3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf

Teilzeitbeihilfe gemäß § 102b Gewerbliches

Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 oder gemäß § 99

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 erfüllt.

Vom Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaft gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erfüllt sind. Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(3) Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG sind Zeiten gemäß Abs. 2 Z 1 gleichzuhalten.

(4) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.

(5) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

(6) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3a nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.

(7) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (§ 5 Abs. 6), wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich.

...

Gesamtbetrag der Einkünfte

§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.

2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z 1) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vorletzter Satz ist anzuwenden.

(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.

Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach

Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe

des § 13 und

4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit

dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 EUR übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.

...

Alleinstehende

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

Ehegatten

§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

Nicht Alleinstehende

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

...

Erklärung

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

Informationspflicht

§ 16. Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen.

...

Abschnitt 4

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Abgabepflichtige

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen

Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden

Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Höhe der Abgabe

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen

Einkommen von

mehr als 14 000 EUR ......................................

3%

mehr als 18 000 EUR ......................................

5%

mehr als 22 000 EUR ......................................

7%

mehr als 27 000 EUR ......................................

9%

des Einkommens,

 

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen

der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 EUR ......................................

5%

mehr als 40 000 EUR ......................................

7%

mehr als 45 000 EUR ......................................

9%

des Einkommens.

 

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Entstehung des Abgabenanspruchs

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2007 wurde in § 19 Abs. 2 der Verweis auf "§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988" ersetzt durch den Verweis "§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988" sowie ein Satz betreffend die Behandlung von auf Grund völkerrechtlicher Verträge steuerbefreiter Einkünfte angefügt.

Gemäß § 49 Abs. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2007 verjährt das Recht, die Abgabe gemäß Abschnitt 4 festzusetzen, für die Jahre 2002 und 2003 frühestens Ende 2008.

Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhalts gegen die Auffassung der belangten Behörde, es sei ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Information nach § 16 KBGG zugekommen sei oder nicht. Aus der jeweiligen unbedingten Verpflichtung, einerseits für den Krankenversicherungsträger, die Mitteilung zu erstatten (§ 16 KBGG), andererseits der in § 18 KBGG genannten Personen, die Rückzahlung zu leisten (§ 18 Abs. 1 KBGG), versucht der Beschwerdeführer abzuleiten, dass die Rückzahlung nur zu leisten sei, wenn die Mitteilung nach § 16 KBGG erfolgt sei.

Hiezu genügt es darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine derartige Verknüpfung nicht vorsieht. Wie der Beschwerdeführer vielmehr richtig erkannt hat, ist die Rückzahlungsverpflichtung in § 18 Abs. 1 KBGG für den Fall des Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen - Auszahlung an den anderen Elternteil, Überschreitung der Einkommensgrenzen - unbedingt formuliert.

Zu den geäußerten Bedenken hinsichtlich einer derartigen Rechtslage wäre darauf hinzuweisen, dass auch im Sozialhilferecht jene landesgesetzlichen Ersatzregelungen, nach denen gegebenenfalls nahe Angehörige eines Hilfeempfängers zu einem (teilweisen) Ersatz der vom Sozialhilfeträger aufgewendeten Mittel verpflichtet werden können, die Rückzahlungsverpflichtung nicht von der Kenntnis über die Leistungserbringung im Leistungszeitpunkt abhängig machen. Insoweit trifft es nicht zu, dass es "weder im Zivilrecht noch im Verwaltungsrecht" Fälle gäbe, in denen jemand, der "sich nicht persönlich zur Rückzahlung einer Leistung, die ein Dritter empfangen hat, verpflichtet" hat, zur Rückzahlung verhalten werden könne. Vergleichbare Ersatzpflichten treten vielmehr regelmäßig ex lege ein und setzen keine vorangehende Verpflichtungserklärung des Ersatzpflichtigen voraus.

Die Beschwerdeausführungen bezüglich der Erfüllung der (zivilrechtlichen) Verpflichtungen des getrennt lebenden Vaters gegenüber dem Kind durch die Zahlung des festgesetzten Unterhalts übersehen, dass die gesetzgeberische Intention hinter dem Kinderbetreuungsgeldgesetz die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ist (vgl. zum unterhaltsrechtlichen Aspekt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2008, G 9/09 u.a.).

Nach den obigen Ausführungen liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor, weil es auf die Information durch den Krankenversicherungsträger nicht entscheidend ankommt.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2010

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