Normen
ABGB §799;
ABGB §819;
ErbStG §1 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §8 Abs4;
ErbStG §8 Abs5;
ABGB §799;
ABGB §819;
ErbStG §1 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §8 Abs4;
ErbStG §8 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester gaben im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 31. Juli 2007 verstorbenen Vater des Beschwerdeführers bedingte Erbantrittserklärungen ab. Im Erbteilungsübereinkommen vom 3. April 2008 wurde die Übernahme der Liegenschaften, aller weiteren im Inventar angeführten Vermögenswerte und sämtlicher Passiva durch die erblasserische Witwe vereinbart. Der Reinnachlass betrug EUR 38.154,86. Mit Einantwortungsbeschluss vom 21. Mai 2008 wurde die Verlassenschaft zu je einem Drittel des Nachlasses den Genannten eingeantwortet. Die Einverleibung der Grundstücke und die Verfügungsermächtigung über sämtliche übrigen Verlassenschaftsaktiva wurde abhandlungsbehördlich zugunsten der Witwe verfügt.
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 26. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer auf Basis eines Drittels des Reinnachlasses, der auf Grund der steuerlichen Bewertungsvorschriften als überschuldet anzusehen war, somit lediglich die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG ausgehend von einem Drittel der nachlassgegenständlichen Liegenschaften vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, der Bescheid sei mangels Erbmasse nichtig. Bei der Erfassung des Vermögens des Erblassers seien nicht alle Verbindlichkeiten berücksichtigt worden. Diese Ungenauigkeit habe dazu geführt, dass die vormals vorhandene Erbmasse vermeintlich nicht aufgebraucht worden sei. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2009 argumentierte die Behörde dahin, dass es auf eine Überschuldung nicht ankomme, zumal ohnehin nur der Wert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei. Im Vorlageantrag ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit dem Hinweis, er habe keinen Erbanteil an der Liegenschaft erhalten, weshalb er auch keine Erbschaftssteuer schulde. § 8 Abs. 5 ErbStG sei nur auf die Witwe anzuwenden gewesen, da sie das Erbe praktisch als Alleinerbin angenommen bzw. an Zahlungs statt erhalten habe. Die Witwe habe auf Grund falscher Rechtsberatung gedacht, Alleinerbin zu sein, weshalb das Verlassenschaftsinventar berichtigt werden müsse. Es liege eine Überschuldung der Verlassenschaft vor.
Diesen Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht dahin, die Abgabenbehörde sei an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Verlassenschaftsgericht angenommenen und der Einantwortungsurkunde zu Grunde gelegten Erbantrittserklärungen der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer habe eine Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses abgegeben, der Nachlass sei ihm zu einem Drittel eingeantwortet worden. Mit Abgabe der Erbantrittserklärung sei der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen. Vom Erbanfall sei sodann die Erbschaftssteuer zu bemessen. Ein davon abweichendes Erbteilungsübereinkommen könne nur zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen. Die Erbschaftssteuer auf Grundstücke sei auch dann zu entrichten, wenn sich im Übrigen eine Erbschaftssteuerschuld nicht ergebe. Das Erbschaftssteuergesetz sei auf alle bis zum 31. Juli 2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge unverändert anzuwenden. Der Erblasser sei am 31. Juli 2007 verstorben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2010, B 1354/09-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und behauptet die Verletzung des § 8 Abs. 5 ErbStG durch den angefochtenen Bescheid, "da kein Grundstück erworben worden ist".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die auftragsgemäß erfolgte Ergänzung der Begründung der an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde lautet wie folgt:
"Dem Beschwerdeführer als Sohn des Erblassers wurde mit Erbschaftssteuerbescheid vom 26. August 2008 auf Basis eines Drittels der nachlassgegenständlichen Liegenschaft die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG vorgeschrieben.
Da der Gerichtskommissär zu Unrecht Nachlassverbindlichkeiten außer Ansatz gelassen hat und der Beschwerdeführer keine Erbschaftssteuer schuldet, da er keinen Erbanteil an der Liegenschaft erhalten hat."
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG, BGBl. Nr. 141/1955, der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 u. a., als verfassungswidrig aufgehoben wurde, unterlag der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Die Aufhebung dieser Bestimmung trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen traten nach dem genannten Erkenntnis nicht wieder in Kraft.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der lit. a) bis h) - bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.
Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbserklärung, erfüllt, wobei es hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbes keinen Unterschied macht, ob zum Nachlass auch Liegenschaften gehören. Dagegen kommt es auf die Einantwortung des Nachlasses durch das Gericht nicht an. Haben die Erben nach dem Erbanfall im Zuge eines Übereinkommens anderen als den testamentarisch verfügten Bedingungen zur Abgeltung des Pflichtteilanspruches zugestimmt, so vermag dies am Erbanfall nichts mehr zu ändern (vgl. das Erkenntnis vom 11. November 2004, Zl. 2004/16/0038, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund und den im Beschwerdefall unbekämpft gebliebenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer überdies zu einem Drittel des Nachlasses, wozu auch das Liegenschaftsvermögen des Erblassers zählte, eingeanwortet worden ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich darauf berufen, seinen Erbteil samt Liegenschaft nicht erworben zu haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich nach § 8 Abs. 5 ErbStG der im Abs. 4 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn der Nachlass infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass Liegenschaften nicht gehörten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0045, mwN).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung wurde er daher durch die hier in Rede stehende, ihm gegenüber erfolgte Erbschaftssteuerfestsetzung für seinen Liegenschaftsanteil in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2010
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