Hinweis auf Bp-Bericht als ausreichende Dokumentation von Wiederaufnahmegründen?
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0118 eingebracht. Mit Beschluss vom 17.11.2010 zurückgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Steuerberatungskanzlei, vom 14. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 14. November 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO bezüglich Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000, 2002, 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung wird betreffend die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2004 als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Jahres 2003 wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Den Berufungswerber (in der Folge auch bloß: Bw.) betreffend waren Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 (datiert mit 28. März 2001), 2000 (18. April 2002), 2001 (2. September 2002), 2002 (2. März 2004) und für 2004 (mit Datum 16. Dezember 2005) ergangen, welche in Rechtskraft erwachsen waren. Diese Bescheide werden später der Einfachheit halber auch als Erstbescheide bezeichnet.
Im Zuge einer beim Bw. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer Feststellungen, die seines Erachtens die Vornahme einer Wiederaufnahme der Verfahren erforderlich machen würden.
Der Ansicht des Prüfers folgend nahm das Finanzamt mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gemäß § 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1999, 2000, 2001, 2002 und 2004 wieder auf. Damit verbunden ergingen gemäß § 307 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die gerade angeführten Jahre. Weiters setzte das Finanzamt dem Berufungswerber gegenüber ebenfalls mit Bescheid vom 14. November 2006 erstmalig Einkommensteuer für das Jahr 2003 fest.
Seine fristgerecht eingebrachte und gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide 1999, 2000, 2002, 2003 und 2004 vom 14. November 2006 gerichtete Berufung begründete der Bw. damit, dass weder in den angeführten Bescheiden noch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 6. November 2006 oder im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. November 2006 entsprechende Wiederaufnahmegründe iSd § 303 Abs. 4 BAO angeführt und diese Bescheide daher rechtswidrig seien.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Als Wiederaufnahmegründe werde dezidiert auf die Tz 2 des Berichtes sowie auf die Feststellungen des abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens verwiesen. So seien etwa erst im Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsprüfung Unterlagen für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegt worden.
Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung erhob der Bw. eine Berufung, die vom Finanzamt zutreffend als Vorlageantrag nach § 276 Abs. 2 BAO erkannt und gewertet wurde. Darin führte der Bw. ergänzend aus, allgemeine Hinweise auf behördliche Ermittlungen würden im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 6. Juli 1990, 88/17/0059, keine ausreichende Begründung für eine Wiederaufnahme darstellen. Der Hinweis, dass erst im Prüfungsverfahren Aufzeichnungen vorgelegt worden sind, werde weder als Wiederaufnahmegrund angeführt noch stelle dieser Umstand für sich alleine einen Wiederaufnahmegrund dar. Bei welchen Feststellungen, die laut Prüfungsbericht eine Wiederaufnahme erforderlich machen würden, es sich im Hinblick auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes handeln solle, bleibe ebenfalls offen. Da die Nichtanführung von Wiederaufnahmegründen im Berufungsverfahren nicht sanierbar sei, wären die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat, dem die Berufung antragsgemäß vorgelegt wurde, konnte aufgrund des unstrittigen Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten samt Arbeitsbogen des Prüfers in Verbindung mit vorgenommenen Datenbankanfragen von nachstehendem, als erwiesen anzunehmenden und entscheidungsrelevantem Sachverhalt ausgehen:
Mit rechtskräftigen Erstbescheiden war dem Bw. gegenüber Einkommensteuer für die Jahre 1999 (mit S 19.024,00 bzw. € 1.382,53), 2000 (€ 4.579,33), 2001 (€ 6.246,38), 2002 (€ 3.501,23) und 2004 (€ 15.370,82) festgesetzt worden.
Im Anschluss an eine beim Bw. vorgenommenen Betriebsprüfung verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom 14. November 2006 die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer für die gerade angeführten Jahre.
Die genannten Bescheide führen gleichlautend als Bezeichnung "Einkommensteuerbescheid JJJJ (Jahr)", unmittelbar darunter "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO zu Bescheid vom TT.MM.JJJJ (Datum des jeweiligen Erstbescheides)" an. Der Spruch lautet einheitlich wie folgt: "Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr JJJJ wird gem. § 303 (4) BAO wiederaufgenommen."
An die Rechtsmittelbelehrung anschließend findet sich in diesen Bescheiden nachstehende Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung, das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."
Im bezogenen Prüfungsbericht vom 13. November 2006 wird unter der Überschrift "Prüfungsabschluss" wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: Abgabenart: Einkommensteuer; Zeitraum: 1999 bis 2004; Feststellung: Tz 2 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
Die angeführte Tz 2 des Prüfungsberichtes enthält unter der Überschrift "Steuerliche Feststellungen" nachstehende "Begründung und Feststellungen":
"Es wird auf die Ausführungen in der Niederschrift vom 6.11.2006 Pkt. 1) bis 4) verwiesen. Die Punkte 1) bis 3) der Niederschrift enthalten die Sachverhaltsdarstellungen und die rechtlichen Würdigungen der Betriebsprüfung. Pkt. 4) zeigt die Auswirkungen der Feststellungen auf die einzelnen Einkunftsarten auf." (Anm.: Daran anschließend ist noch vermerkt, dass in der Niederschrift vom 6. November 2006 die Einkünfte aus V+V aufgrund eines Verknüpfungsfehlers unrichtig dargestellt wären, weshalb als Anhang zum genannten Prüfungsbericht die berichtigte Ermittlung der Einkünfte beigelegt wurde).
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 6. November 2006, welche auch von Seiten der steuerlichen Vertretung des Bw. unterfertigt worden war, enthält - zunächst gegliedert nach Einkunftsarten - die Feststellungen des Prüfers.
In Punkt 1) - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - hielt der Prüfer fest, dass an sich nur im Ausmaß von 56% als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennende Zinszahlungen im Prüfungszeitraum zur Gänze - und daher zum Teil zu Unrecht - als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, da ein Teil (hier klar erkennbar 44%) der die abzugsfähigen Zinsen bedingenden bzw. vermittelnden Verbindlichkeiten schon zuvor im Veräußerungserlös des Erblassers (Anm.: des Vaters des Bw.) als Rechtsvorgänger Deckung gefunden hatten.
Zu den im Punkt 2) behandelten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellte der Prüfer unter lit. a) "Umsatzaufteilung" fest, dass die Umsatzaufteilung entsprechend der durch die steuerliche Vertretung im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Aufzeichnungen - neu - zu erfolgen habe. In der lit. b) "10-tel Abschreibung" legte der Prüfer dar, es wären durch die Erben die fiktiven Anschaffungskosten mittels einer Gebäudebewertung neu berechnet worden, weshalb Zehntelabsetzungen vom Rechtsnachfolger gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 (in der Niederschrift irrtümlich § 18) nicht weiter geltend gemacht werden könnten und insoweit eine Hinzurechnung vorgenommen werde. Zum Punkt "Gebäudebewertung" - lit. c) - führte der Prüfer aus, dass seitens des Pflichtigen im Zuge der Betriebsprüfung ein Gutachten zur Gebäudebewertung für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten vorgelegt wurde, in welchem ein Kapitalisierungszinsfuß von 3% angesetzt werde. Dieser Zinssatz könne aufgrund der sehr guten Lage der Liegenschaft nicht anerkannt werden, weshalb eine entsprechende Korrektur des Gebäudewertes als Basis für die Abschreibung - und im Anschluss eine Änderung der tatsächlichen Abschreibung - zu erfolgen habe.
Schließlich ergaben sich noch Korrekturen bei der Höhe der auf die Erben übertragenen Verlustvorträge (Punkt 3).
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens war - für die Berufungsbehörde deutlich erkennbar - demnach neu hervorgekommen, dass 1) ein Teil - nämlich 44% - der insgesamt als nachträgliche Betriebsausgaben abgesetzten Zinsen auf Verbindlichkeiten entfallen waren, die durch die Deckung im Veräußerungserlös nicht mehr als in einem betrieblichen Zusammenhang stehend zu berücksichtigen waren (Punkt 1), 2) die bisherige Aufteilung bzw. Zuordnung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auf die einzelnen Beteiligten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen und daher eine Neuaufteilung gemäß den erst im Prüfungsverlauf vorgelegten Aufzeichnungen zu erfolgen hatte (Punkt 2 lit. a), 3) die Abschreibung von fiktiven Anschaffungskosten und daneben gleichzeitig eine dann steuerlich nicht zulässige Zehntelabsetzung vorgenommen wurde (Punkt 2 lit. b), 4) der aufgrund der Lage gegebene tatsächliche Gebäudewert als Abschreibungsgrundlage nicht den im Gutachten ausgewiesenen Wert entspricht (Punkt 2 lit. c), und dass 5) die auf die Erben übergegangenen Verlustvorträge nicht richtig angesetzt worden waren (Punkt 3).
Daran anschließend findet sich im Punkt 4) der Niederschrift vom 6. November 2006 noch eine zahlenmäßige Darstellung der Auswirkungen der - gerade zusammengefassten - Feststellungen auf die jeweiligen Einkünfte, welche, wie schon oben angemerkt, in korrigierter Fassung dem Prüfungsbericht vom 13. November 2006 beigeschlossen war.
Mit den dann gemäß § 307 Abs. 1 BAO ergangenen Bescheiden wurde dem Bw. gegenüber Einkommensteuer neu festgesetzt, und zwar für 1999 im Betrag von € 2.040,65, für 2000 mit € 5.208,17, für das Jahr 2001 in Höhe von € 5.618,12, für 2002 im Ausmaß von € 13.601,19 und schließlich für 2004 mit € 15.370,82. Die sich daraus im Verhältnis zu den rechtskräftigen Erstbescheiden ergebenden Nachforderungen betrugen sohin € 658,12 (1999), € 628,84 (2000), € 10.099,96 (2002) und € 1.238,21 (2004). Für das Jahr 2001 ergab sich hingegen mit dem unangefochten gebliebenen Bescheid eine Gutschrift in Höhe von € 628,26.
In rechtlicher Hinsicht wird hiezu wie folgt ausgeführt:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 93 Abs. 2 BAO hat ein Bescheid u.a. den Spruch zu enthalten sowie gemäß Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (VwGH vom 20. Juni 1990, 90/16/0003).
Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur aufgrund der gesetzlich vorgegebenen - im § 303 Abs. 4 BAO erschöpfend aufgezählten drei - Wiederaufnahmegründe zulässig. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde, nämlich jene, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (VwGH vom 16. November 2006, 2006/14/0014).
Im Bescheidspruch bedarf es der ausdrücklichen Feststellung jenes gesetzlichen Tatbestandes, auf den ein die Wiederaufnahme verfügender Bescheid gestützt wird (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20. Juni 1990). Die Wiederaufnahmegründe sind in der Begründung des Bescheides anzuführen (UFSW, RV/3426-W/09 vom 24.02.2010, unter Hinweis auf VwGH vom 14. Mai 1991, 90/14/0262). Die Angabe der Wiederaufnahmegründe in der Begründung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides ist schon deshalb notwendig, weil sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme richtenden Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Aufgabe der Berufungsbehörde ist lediglich, zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen oder nicht (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar3, Tz 3 zu § 307), also zu prüfen bzw. zu entscheiden, ob das Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wiederaufgenommen werden durfte (VwGH vom 19. September 2007, 2004/13/0108).
Das Finanzamt hat nun in den hier angefochtenen Bescheiden sowohl unmittelbar unter der Bescheidbezeichnung den Hinweis "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO..." aufgenommen als auch dann im Spruch wörtlich ausgeführt: "Das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr JJJJ wird gem. § 303 (4) BAO wiederaufgenommen." Damit hat das Finanzamt aber eindeutig festgestellt, dass es sich nicht um eine beantragte, sondern um eine amtswegige Wiederaufnahme gehandelt hat.
Nach Auffassung des VwGH (vgl. das zuletzt erwähnte Erkenntnis vom 19. September 2007) ist als Begründung für die Verfügung einer Wiederaufnahme auch ein bloßer Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides bzw. auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfbericht ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bzw. dem betroffenen Abgabepflichtigen bekannt ist und wenn aus diesem die Wiederaufnahmegründe tatsächlich hervorgehen.
Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt - wie oben dargelegt wurde - in der Begründung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide gerade auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen wären.
Aus den Punkten 1) bis 3) der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 6. November 2006 geht - zwar nicht wörtlich, so aber doch eindeutig erkennbar - hervor, dass im Zuge des Prüfungsverfahren neu hervorgekommen ist, dass - zusammengefasst - 1) Zinszahlungen zum Teil auf nicht mehr als betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten entfallend zu Unrecht als Betriebsausgaben abgezogen worden sind, 2) die bisherige Aufteilung von Mieteinnahmen auf mehrere Beteiligte und sohin auch auf den Berufungswerber unrichtig vorgenommen worden war, 3) mehrere Abschreibungsmöglichkeiten, die einander rechtlich gegenseitig ausschließen, gleichzeitig in Anspruch genommen wurden, 4) der Gebäudewert als Basis für die Abschreibung mit einem unrichtigen Wertansatz herangezogen wurde, und 5) Verlustvorträge in unrichtiger Höhe angesetzt worden waren.
All diese Tatsachen haben der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt als bis dahin nicht bekannte Umstände als Wiederaufnahmegründe angesehen und herangezogen. Bemerkt wird seitens der Berufungsbehörde noch, dass ihres Erachtens nach schon jede einzelne dieser Tatschen für sich gesehen prinzipiell für eine zulässige Wiederaufnahme geeignet wäre.
In den hier zu beurteilenden Bescheiden wird in den Begründungen zunächst auf die Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Im Prüfungsbericht wiederum wird auf die Feststellungen in dessen Tz 2 hingewiesen. In dieser Tz 2 findet sich dann der Hinweis auf die Punkte 1) bis 3) der Niederschrift über die Schlussbesprechung, welche wiederum die gerade oben dargestellten Feststellungen des Prüfers als wiederaufnahmerelevante neue Tatsachen beinhalten.
Daraus erhellt für die Berufungsbehörde unzweifelhaft, dass im Ergebnis betrachtet das Finanzamt die gerade angeführten Tatsachen und Umstände als Gründe für die Verfügung der Wiederaufnahme herangezogen hat. Wenn auch nicht wörtlich so in der Begründung der angefochtenen Bescheide enthalten, so lassen sich doch durch die mehrfachen Verweise diese - neu hervorgekommenen - Tatsachen als taugliche Wiederaufnahmegründe erschließen. Der Vorwurf des Bw., die Bescheide wären mangels Anführung geeigneter Wiederaufnahmegründe rechtwidrig ergangen, erweist sich demnach als unberechtigt. Auch geht der Hinweis des Bw. auf das Erkenntnis des VwGH vom 6. Juli 1990, 88/17/0059, insofern ins Leere, als der Gerichtshof damals bloß allgemeine Hinweise auf behördliche Ermittlungen als unzureichend erachtete. Im vorliegenden Fall indes lagen nicht bloß allgemein gehaltene, sondern konkrete Hinweise auf die Feststellungen im Prüfungsbericht bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vor, anhand derer man - wenn auch erst in einer mehrstufigen Vorgangsweise, so doch im Ergebnis erfolgreich - letztlich zu den die Wiederaufnahme begründenden Tatsachenfeststellungen des Prüfers in den Punkten 1) bis 3) der Niederschrift vom 6. November 2006 gelangen konnte.
Dass aber diese Tatsachen schon vor dem Prüfungsverfahren dem Finanzamt bekannt gewesen sind, hat der Bw. gar nicht erst vorgetragen und lassen sich diesbezügliche Hinweise dem vorgelegten Aktenmaterial auch nicht entnehmen.
Nach der Norm des § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein Bescheid auch eine Begründung zu enthalten, wenn er von Amts wegen erlassen wird. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar oder kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird (Ritz, a.a.O., Tz 10 zu § 93). Die Partei, in deren Rechte bei einem bereits rechtskräftig beendeten Verfahren nicht unwesentlich eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, den Wiederaufnahmegrund zu erfahren, denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen (VwGH vom 20. Juni 1990, 90/16/0003).
Hält man sich nun vor Augen, dass seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. an der Schlussbesprechung teilgenommen wurde und dort nach der Aktenlage alle Feststellungen des Prüfers und damit auch die Wiederaufnahmegründe ausführlich erörtert worden sind, kann von einer Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen bzw. -möglichkeiten des Bw. wohl nicht die Rede sein. Im Hinblick auf die ausreichende Dokumentation der Feststellungen war der Berufungsbehörde eine Nachvollziehbarkeit durchaus unschwer möglich, was umso mehr für den Bw. geltend muss, dessen steuerliche Vertreter sogar persönlich bei der Schlussbesprechung anwesend waren.
Da sohin die Erstbehörde die Gründe für die Verfügung der Wiederaufnahme in noch nachvollziehbarem Ausmaß und der herrschenden Rechtsansicht entsprechend angeführt hat, erweist sich die allein darauf gestützte Berufung als unberechtigt.
Wenn auch vom Bw. gar nicht erst inkriminiert, so wird seitens der Berufungsbehörde dennoch bemerkt, dass auch die übrigen Voraussetzungen für eine rechtsgültige Wiederaufnahme vorliegen. So waren die auf den neu hervorgekommenen Tatsachen basierenden Feststellungen geeignet, die im Spruch anderslautenden - nämlich hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer - und oben dargestellten Bescheide herbeizuführen. Die vom Finanzamt vorgenommene und vom Bw. unbestritten gebliebene Ermessensübung war - speziell mit Rücksicht auf die sowohl relativ als auch absolut nicht unerheblichen Abgabenmehrbeträge - ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die hier zu beurteilenden Wiederaufnahmebescheide erweisen sich sohin als in jeder Hinsicht frei von Rechtswidrigkeiten.
Insgesamt gesehen war der Berufung betreffend die Wiederaufnahme für die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2004 daher ein Erfolg zu versagen und diese als unbegründet abzuweisen.
Die gegen einen "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2003" gerichtete Berufung war als unzulässig gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen, da ein solcher Bescheid nicht ergangen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Mai 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |