VwGH 2010/09/0084

VwGH2010/09/00841.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. J B in S, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 24. Februar 2010, Zl. DS-D - 79/2010, betreffend Suspendierung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Normen

DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und ist als Fachbeamter des technischen Dienstes bei Wiener Wohnen in einem Kundendienstzentrum tätig.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 7. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 1 und 2 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stehe, nachstehende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"(Der Beschwerdeführer) hat

a.) es entgegen § 18 Abs. 1 DO 1994 unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit und unter Berücksichtigung der Grundsätze höchstmöglicher Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zu besorgen, sowie

b.) entgegen § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 im Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Fachbediensteter des technischen Dienstes von Wiener

Wohnen (Kundendienstzentrum für den .... Bezirk) entgegen gebracht

werden, untergraben könnte,

indem er

1.) in der Zeit von 2. April 2008 bis 4. Juli 2008 veranlasste, dass die Räumlichkeiten in W, ..., mit einer Gesamtfläche von 96,22 m2 sowie einer Loggia- und Terrassenfläche nach der Zurückstellung durch den ehemaligen Hauptmieter an Wiener Wohnen, ohne Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit oder eines dienstlichen Interesses und, obwohl diese Vorgangsweise nach den internen Vorgaben von Wiener Wohnen (Leitfaden für die 'kleine' Aufkategorisierung von Leerwohnungen vom 11. Februar 2004) nicht zulässig war, in einer Weise geteilt wurde, dass im Ergebnis unter der (neuen) Topbezeichnung 10/16 eine verkleinerte Wohnung mit einer Fläche von 65,68 m2 entstand und die nicht dieser neu geschaffenen Wohnung zugeschlagenen Flächen im Ausmaß von 30,54 m2 - und insbesondere auch für Wohnzwecke gewidmete Flächen - sowie die Loggia- und Terrassenfläche einem neu geschaffenen Magazin zugeschlagen wurden, wobei ein Zugang zum Stiegenhaus und ein - für ein Magazin nicht erforderlicher - Baderaum für dieses Magazin geschaffen wurde, um in der Folge die Vermietung des Magazins an seine Lebensgefährtin U zu bewirken, welche dieses dann ab 21. Juli 2008 zu Lagerzwecken, jedoch in der Absicht einer zweckwidrigen Nutzung (Nähen und Malen) gemietet hat;

2.) in der Zeit von 2. April 2008 bis 4. Juli 2008 durch die Vorlage eines unrichtigen Planes bewirkte, dass das oben unter Punkt 1. genannte, ab Juli 2008 von seiner Lebensgefährtin gemietete Magazin statt im tatsächlichen Ausmaß von 30,54 m2 nur im Ausmaß von 14,53 m2 im Mietenverrechnungssystem aufschien, so dass seiner Lebensgefährtin auf der (unrichtigen) Basis von 14,53 m2 und somit zu wenig Mietzins verrechnet wurde, wodurch Wiener Wohnen ein finanzieller Schaden in der Höhe der entgangenen Mietzinszahlungen entstand;

3.) in der Zeit vom 21. Juli 2008 bis 2. Dezember 2009 in dem unter Punkt 1. genannten von seiner Lebensgefährtin gemieteten Magazin bewilligungspflichtige Arbeiten gemäß § 60 der Wiener Bauordnung, für die keine Bewilligung der Baupolizei und von Wiener Wohnen vorlag, durchgeführt hat, in dem er einen Fenstertausch in einem Gebäude in einer Schutzzone durchführte, wobei diese Arbeiten geeignet waren, die Feuersicherheit des Gebäudes zu beeinträchtigen und die Festigkeit des Bauwerks zu beeinflussen;

4.) in dem unter Punkt 1. genannten, von seiner Lebensgefährtin gemieteten Magazin am 24. Februar 2009 Arbeiten an einer Gegensprechanlage im Wert von 300,-- Euro auf Kosten von Wiener Wohnen in Auftrag gab, welche in einem Magazin nicht beauftragt werden hätten dürfen."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2010 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte 3.) und 4.) zu entfallen und die Spruchpunkte 1.) und 2.) wie folgt zu lauten haben:

"1.) in der Zeit von 2. April 2008 bis 4. Juli 2008 veranlasste, dass die Räumlichkeiten in W, ..., mit einer Gesamtfläche von 96,22 m2 nach der Zurückstellung durch den ehemaligen Hauptmieter an Wiener Wohnen ohne Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit oder eines dienstlichen Interesses in einer Weise geteilt wurde, dass im Ergebnis unter der (neuen) Topbezeichnung 10/16 eine verkleinerte Wohnung mit einer Fläche von 65,68 m2 entstand und die nicht dieser neu geschaffenen Wohnung zugeschlagenen Flächen im Ausmaß von 30,54 m2 einem neu geschaffenen Magazin zugeschlagen wurden, um in der Folge die Vermietung des Magazins an seine Lebensgefährtin U zu ermöglichen,

2.) in der Zeit von 2. April 2008 bis 4. Juli 2008 durch die Vorlage eines unrichtigen Planes bewirkte, dass das unter Punkt 1. genannte, ab August 2008 von seiner Lebensgefährtin gemietete Magazin statt im tatsächlichen Ausmaß von 30,54 m2 nur im Ausmaß von 14,53 m2 im Mietenverrechnungssystem aufschien, so dass seiner Lebensgefährtin auf der (unrichtigen) Basis von 14,53 m2 und somit zu wenig Mietzins verrechnet wurde, wodurch Wiener Wohnen ein finanzieller Schaden in der Höhe der entgangenen Mietzinszahlungen entstand."

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, u.a. des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - im Wesentlichen aus, der die Suspendierung tragende Verdacht gegen den Beschwerdeführer gründe sich vor allem auf die aus Anlass der anonymen Anzeige von Wiener Wohnen im Dezember 2009 aufgenommenen Niederschriften mit dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin U, mit dem Werkmeister H und der Hausbesorgerin G sowie auf den Bericht von Wiener Wohnen vom 14. Dezember 2009. Demnach ergebe sich ein widerspruchsfreies Bild dahingehend, dass die per 31. März 2008 zurückgestellte Wohnung mit einer ursprünglichen Gesamtfläche von 96,22 m2 ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne Vorliegen eines dienstlichen Interesses auf Veranlassung des Beschwerdeführers in eine Wohnung mit einer Fläche von 65,68 m2 und "Restflächen" geteilt worden sei, um diese in ein Magazin umzuwandeln und seine Lebensgefährtin in die Lage zu versetzen, das Magazin per 1. August 2008 mit einem - gemessen an den "Restflächen" - nochmals verkleinerten Ausmaß von 14,53 m2 anzumieten.

Vor allem die Aussage des H, welcher sich als die Anordnung ausführender Werkmeister mittelbar selbst belastet habe, dass der Beschwerdeführer die Teilung der ursprünglichen Wohnung veranlasst habe und sich den verbliebenen Teil nehmen werde, erhärte den Verdacht, zumal H seine Aussage erst unter ausdrücklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht getätigt habe. Zuvor hätte er die Wohnungsteilung noch damit zu erklären versucht, dass die Aufkategorisierung der gesamten Wohnung unwirtschaftlich sei und diese teilweise nicht der Bauordnung entspreche. Nach Wahrheitserinnerung habe er diesbezüglich angegeben, dass er vom Beschwerdeführer am Vortag dahingehend instruiert worden sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Entscheidung wäre von wirtschaftlichen Überlegungen getragen, sei bereits in Ansehung des Umstandes, dass seine Lebensgefährtin ein Magazin gesucht und gerade dieses in der Folge angemietet habe, unglaubwürdig.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, es hätten mehrere Personen - er selbst, die Planzeichnerin K, Werkmeister H, die kaufmännische Referentin und auch W - die Entscheidung zur Teilung der ursprünglichen Wohnung getroffen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass Werkmeister H dem Beschwerdeführer fachlich untergeordnet gewesen sei, K den von ihr gezeichneten Plan wohl im Auftrag und nach Anweisungen von Wiener Wohnen zu erstellen gehabt habe und die kaufmännische Referentin erst auf Grund des vom Beschwerdeführer erstellten Arbeitsblattes im Mietenverrechnungssystem das Magazin mit einem Ausmaß von 14,53 m2 eingetragen habe. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die Teilung aus baulichen Gründen erforderlich gewesen wäre bzw. er eine Kosten-Nutzen-Rechnung angestellt habe, die zugunsten der Teilung ausgefallen sei, wies die belangte Behörde auf den - in Kenntnis dieses Vorbringens erstellten - Bericht von Wiener Wohnen vom 14. Dezember 2009 hin. In diesem sei festgehalten worden, dass die richtige Vorgangsweise in der Aufkategorisierung der ursprünglichen Wohnung zumindest im widmungsgemäßen Ausmaß oder nach Herstellung der entsprechenden Widmung bestanden hätte. Damit hätte Wiener Wohnen eine größere Wohnung inklusive attraktiver Loggia und Terrasse mit höheren Einnahmen vermieten können.

Der Verdacht des Handelns im Interesse der Lebensgefährtin werde weiters dadurch untermauert, dass die Aussage von U, wonach sie sich beim Call-Center nach einem Magazin erkundigt und sich angemeldet habe und sie von Wiener Wohnen im Sommer 2008 wegen der Anmietung des gegenständlichen Magazins angerufen worden sei, durch eine Recherche in den Anrufaufzeichnungen von Wiener Wohnen widerlegt worden sei. Demnach habe U im Call-Center erstmalig am 13. August 2008 um 13.23 Uhr angerufen, um ein schadhaftes Fenster zu melden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Mietvertrag für das Magazin bereits abgeschlossen gewesen, nachdem im elektronischen Akt am 17. Juli 2008 um 6.48 Uhr ein Besichtigungsschein erstellt und um

6.51 Uhr das Objekt bereits zugewiesen worden sei.

Die belangte Behörde erachtete auf Grund der durchgeführten Ermittlungen die aus dem (zweitinstanzlichen) Spruch ersichtlichen Verdachtsmomente als hinreichend konkret, während dies im derzeitigen Verfahrensstadium für die in Punkt 3.) und 4.) des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Verdachtsmomente noch nicht anzunehmen sei, und begründete die Modifikation des Ausdruckes "ab Juli 2008" auf "ab August 2008" damit, dass der Mietvertrag von B zwar im Juli 2008, aber mit Wirksamkeit 1. August 2008 abgeschlossen worden sei.

Im Weiteren bejahte sie das Vorliegen der beiden in § 94 DO 1994 genannten Tatbestandselemente: Angesichts des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe im Interesse seiner Lebensgefährtin ein Magazin geschaffen und nicht dessen wahre Größe der Mietenverrechnung gemeldet, könne die Dienstgeberin nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im Interesse der Gemeinde Wien bzw. der Allgemeinheit handle, wodurch die dienstlichen Interessen massiv gefährdet würden. Außerdem werde durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Verwaltung massiv erschüttert und das Ansehen des Amtes herabgewürdigt und beschädigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 18 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hierbei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Nach Abs. 2 zweiter Satz dieser Bestimmung hat der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 hat der Magistrat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig. Nach Abs. 2 vierter Satz leg. cit. hat die Disziplinarkommission, wenn die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben wurde, zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist.

Dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach infolge der Ausgliederung von Wiener Wohnen der Beschwerdeführer nicht mehr als Beamter im Sinne des Strafrechtes anzusehen sei, ist entgegen zu halten, dass die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers als ein der DO 1994 unterliegender Landesbeamter unbestritten ist und daher das Disziplinarrecht zur Anwendung kommt. Ebenso kann es keine Bedeutung haben, ob das ausgegliederte Unternehmen Wiener Wohnen als "Amt" mit behördlichen Aufgaben anzusehen ist oder nicht, weil auch im Falle der Ausgliederung das Ansehen der öffentlichen Einrichtungen, in denen der Beamte seinen Dienst versieht, sowie des Beamtenamtes zu wahren sind.

Bereits die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Suspendierung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die sachliche Rechtfertigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung dürfen an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss im Suspendierungsbescheid nur in groben Umrissen, nicht aber einzeln in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist nur darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039).

Jene Behörde, die über die Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes hindern zu dürfen. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer "Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, etwa bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163, und vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093). Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die - in objektiver Hinsicht - zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen können. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Erklärung und dem Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Eine Suspendierung ist nur dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auch die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0298, mwN).

II.2. Im Beschwerdefall wurde von der Behörde erster Instanz nach Einvernahme der Zeugen H, U und G sowie des Beschwerdeführers (am 2., 3., 11. bzw. 14. Dezember 2009) sowie Vernehmung des Beschwerdeführers zu den daraus resultierenden Vorwürfen (am 17. Dezember 2009) im Anschluss an dessen vorläufige Suspendierung (mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung

2 - Personalservice, am 17. Dezember 2009) die Suspendierung des

Beschwerdeführers vom Dienst mit Bescheid vom 7. Jänner 2010 verfügt. Die belangte Behörde hat in Entsprechung von § 94 Abs. 7 DO 1994 ohne mündliche Verhandlung binnen einem Monat ab Einlangen der gegen den Suspendierungsbescheid erster Instanz erhobenen Berufung den (nunmehr) angefochtenen Bescheid erlassen.

Mit den Beschwerdeausführungen, die sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen lassen, die belangte Behörde habe sich auf unzureichende Beweisergebnisse gestützt, die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unterlassen und ihren Bescheid mangelhaft begründet, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden:

Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit darin erblickt, dass die belangte Behörde von einer Magazinfläche im Ausmaß von 30,54 m2 ausgehe, obwohl der geltende Bauplan aus dem Jahr 1925 darlege, dass diese Nutzfläche nicht richtig und das Magazin als Parteienboden (Allgemeinfläche) gewidmet sei, bekämpft er erkennbar die Beweiswürdigung und die daraus resultierenden Feststellungen der belangten Behörde. Mit seinem Vorbringen kann er die nachvollziehbare Begründung der belangten Behörde, die sich dazu auf die glaubwürdigen Aussagen des Zeugen H sowie den Bericht von Wiener Wohnen vom 14. Dezember 2009 beruft, nicht erschüttern. Aus diesem, die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin U berücksichtigenden Bericht folgt, dass die Räumlichkeiten (des zurückgegebenen Mietobjektes) mit einer Gesamtfläche von 96,22 m2 (es habe sich dabei um eine vom Vormieter in den 1980er Jahren zusammengelegte Wohnung gehandelt, in welche auch die ehemalige Dachbodenfläche einbezogen worden sei, um die daran anschließende Loggia- und Terrassenfläche für die Wohnung nutzbar zu machen) in eine Wohnung im Ausmaß von 65,68 m2 und eine "Restfläche" im Ausmaß von 30,54 m2 geteilt worden seien; letztere sei auf Veranlassung des Beschwerdeführers (auf Grund der von ihm erstellten, in den Verwaltungsakten einliegenden Handskizze) dem Mietenverrechnungssystem als Magazin im Ausmaß von 14,53 m2 zugegangen und in der Folge von U angemietet worden.

Die belangte Behörde hat sich - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - auch mit den weiteren Erhebungsergebnissen ausreichend auseinander gesetzt und schlüssig begründet, warum sie sich insbesondere auf Grund der Angaben des Zeugen H, welcher sich als die Anordnung ausführender Werkmeister mittelbar selbst belastet habe, zu den vorliegenden Feststellungen gelangt ist und die gegenteilige Rechtfertigung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet hat. So wurde der wiederholt vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung, die Teilung sei notwendig gewesen, da für eine bauordnungsgemäße Realisierung ein erheblicher finanzieller Aufwand seitens Wiener Wohnen notwendig gewesen wäre, der nachvollziehbare Bericht von Wiener Wohnen vom 14. Dezember 2009 entgegengehalten, wonach die richtige Vorgangsweise in der Aufkategorisierung der ursprünglichen Wohnung zumindest im bestehenden Ausmaß oder allenfalls nach Herstellung einer entsprechenden Widmung bestanden hätte und wodurch zweifelsohne eine größere Wohnung inklusive attraktiver Loggia und Terrasse unter höheren Einnahmen vermietet werden hätte können. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch mit der wiederholt begehrten Einvernahme weiterer Zeugen (die den Plan verfassende Architektin und eines Mitarbeiters von Wiener Wohnen) keine Ergänzungsbedürftigkeit der Ermittlungen im Verfahrensstadium der Suspendierung aufzeigen.

Insgesamt hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass ein begründeter Verdacht der Begehung der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen vorliegt, welche (auch unter Berücksichtigung dessen, dass die ursprünglichen Spruchpunkte 3.) und 4.) des erstinstanzlichen Disziplinarbescheides nicht aufrecht erhalten wurden) wegen ihrer "Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden und damit eine Suspendierung rechtfertigen, zumal es offenkundig ist, dass durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Verwaltung massiv erschüttert und der Eindruck einer parteilichen Verwaltung hervorgerufen wird, wodurch das Ansehen des Amtes herabgewürdigt und beschädigt wird.

Der angefochtene Bescheid hält somit den oben (unter Punkt II.1.) dargelegten Anforderungen für den Ausspruch einer Suspendierung stand, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 1. Juli 2010

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