Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art126 Satz2;
B-VG Art126;
VwGG §33 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art126 Satz2;
B-VG Art126;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zur Zustellung des seine Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 bestätigenden Bescheides der belangten Behörde vom 13. Juni 2000, Zl. 9/11-DOK/10, die am 4. Juli 2000 erfolgte, als Ministerialrat im Rechnungshof (RH) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine gegen die Entlassung erhobenen Beschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts blieben erfolglos (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144).
Festzuhalten ist, dass mit dem vorgenannten Bescheid vom 13. Juni 2000 das zweite gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss der Disziplinarkommission beim RH (im Folgenden DK) vom 23. Februar 1999 eingeleitete Disziplinarverfahren seinen Abschluss fand.
Ihm wurde darin zur Last gelegt, er habe
1. als Mitglied des RH seit Ende 1992 zumindest bis zum 3. August 1998 als de-facto-Geschäftsführer der E GmbH (im Folgenden E. GmbH) und der E. GmbH & Co KEG, beide Bauprojektentwicklungsgesellschaften in X., an der Leitung und Verwaltung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen teilgenommen und dadurch gegen Art. 126 Satz 2 B-VG schuldhaft verstoßen und
2. als de-facto-Geschäftsführer (leitender Angestellter) der genannten Gesellschaften im gleichen Zeitraum wegen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften bzw. eines (näher umschriebenen Gläubiger schädigenden) Verhaltens (beides hatte zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm § 161 Abs. 1 StGB geführt) schuldhaft gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.
Die den Schuldsprüchen 1 und 2 zugrundeliegenden Tatsachen stützten sich auf Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil.
Bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Disziplinarverfahrens war auch seine bereits zuvor mit dem im Instanzenzug ergangenen, im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1994 bestätigte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 aufrecht. Sie stützt sich auf Verdachtsmomente, die (auch) zur Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer geführt hatten (vgl. dazu näher unten), das jedoch im Hinblick auf das spätere zweite, zur Entlassung führende Disziplinarverfahren nicht mit einem Disziplinarerkenntnis nach § 126 BDG 1979 abgeschlossen wurde.
Dem angefochtenen Suspendierungsbescheid der belangten Behörde gingen - soweit dies zum Verständnis des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist - folgende Vorgänge voraus, wobei im hier interessierenden Zeitraum mehrere sich zum Teil inhaltlich überschneidende Verfahren nebeneinander geführt wurden (disziplinäre Vorerhebungen durch die Dienstbehörde und Aktivitäten der mit Disziplinaranzeigen befassten DK; Verfahren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen der E. GesmbH, Suspendierungsverfahren einschließlich der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde):
1. Mit seinem an den Präsidenten des RH gerichteten Schreiben vom 23. August 1994 erstattete der Leiter der zuständigen Sektion gegen den Beschwerdeführer die erste Disziplinaranzeige (u.a. wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Art. 126 B-VG durch Führung sämtlicher technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Verhandlungen mit der O.ö. Landesbauverwaltung zwecks Einsatzes seines Produktes bei einem Pilotprojekt an einer Bundesstraße). Diese wurde vom Präsidenten des RH (mit Schreiben vom 1. September 1994) an die DK mit dem Bemerken weitergeleitet, es seien derzeit bei der Dienstbehörde wegen des Verdachtes weiterer Dienstpflichtverletzungen Erhebungen im Gange. Diese disziplinären Vorerhebungen der Dienstbehörde von Ende August 1994 betrafen vorwiegend Vorgänge im Bereich der ÖBB und der Landesbauverwaltung im Bereich des Amtes der Kärntner LReg.
2. Mit Bescheid vom 30. August 1994 sprach der Präsident des RH die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 aus. Er begründete diese im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe mehrfach gemeldet, dass seine Nebenbeschäftigung die Entwicklung und Verwertung seines Patentes "EC Begrüntes Lärmschutz- und Verkehrssicherheitssystem" (im Folgenden kurz Ec) umfasse und er Eigentümer (Alleingesellschafter) der Firma E. GesmbH sei, sowie mehrfach versichert, er nehme nicht an der Leitung und Verwaltung dieser auf Gewinn gerichteten Unternehmung teil, sondern überlasse diese dem Geschäftsführer und qualifizierten Mitarbeitern. Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Behandlung des Wahrnehmungsberichtes des RH über die Pyhrnautobahn AG habe der offiziell als Geschäftsführer der E. GesmbH geführte L. am 9. August 1994 dem Obmann des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, Abgeordneten zum Nationalrat W (im Folgenden W.), ein Interventionsschreiben samt Werbematerial zwecks Unterstützung des Projektes Ec überreicht. Der Beschwerdeführer selbst habe beim genannten Abgeordneten telefonisch interveniert. Die Intervention habe in den Printmedien zu einer heftigen Kritik an der Verquickung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit seiner Stellung als Beamter des RH geführt. Dessen ungeachtet habe er sich am 15. August 1994 an den Abgeordneten zum Nationalrat A (im Folgenden A.) gewandt, um neuerlich zugunsten des Produktes seines Unternehmens zu intervenieren. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, in welch hohem Ausmaß er in die Leitung der E. GesmbH eingebunden sei bzw. diese bestimme. Die in der Folge durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Überprüfung durch den RH unterliegenden Stellen (Ämter der Landesregierung in Oberösterreich und Kärnten, ÖBB) als Repräsentant seiner Firma seine privaten und wirtschaftlichen Interessen verfolgt habe. Dabei habe er regelmäßig sämtliche technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verhandlungen geführt und sei einziger maßgeblicher Ansprechpartner seiner Gesprächspartner gewesen. Mehrfach habe er auch seine Stellung als Prüfungsbeamter ins Spiel gebracht. Es liege der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 vor: die Ausnützung seiner Stellung als Beamter des RH für seine privatwirtschaftlichen Interessen begründe nämlich den Verdacht des Missbrauches seiner Stellung als Beamter des RH und sei geeignet, die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zweifelhaft erscheinen zu lassen. Die Art und Umstände seines Tätigwerdens für die E. GesmbH, wie sie nunmehr offenkundig geworden seien, stünden im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen zur ausschließlichen Besorgung der Leitung und Verwaltung der Gesellschaft durch die satzungsgemäß vorgesehenen Organe (Geschäftsführer). Damit bestehe der dringende Verdacht des Verstoßes gegen die Unvereinbarkeitsbestimmung des Art. 126 B-VG.
Durch die Art seines Auftretens in der Öffentlichkeit und bei Stellen, die der Überprüfung durch den RH unterlägen, werde das Ansehen des RH, insbesondere das Vertrauen in dessen Objektivität sowohl in der Bevölkerung als auch bei den allgemeinen Vertretungskörpern und bei den Organen des Bundes und der Länder wesentlich gefährdet und den Mitgliedern des RH die Ausübung ihrer Tätigkeit erschwert. Wegen der durch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ausgelösten negativen Wertung in der Öffentlichkeit sei die Belassung eines Beamten, dessen sachliche Erfüllung seiner Aufgaben wegen der bestehenden Interessenskonflikte derart in Zweifel gezogen werde, untragbar.
3. Mit Dienstrechtsmandat vom 1. September 1994 stellte der Präsident des RH gemäß Art. 126 B-VG und § 56 Abs. 2 BDG 1979 fest, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Leitung und Verwaltung der E. GesmbH sowie die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verwertung und Vermarktung des Patentes Ec unzulässig sei (im Folgenden auch als dienstbehördliches Verfahren bezeichnet).
Auf Grund der dagegen rechtzeitig vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung (vom 20. September 1994) teilte ihm die Dienstbehörde mit Schreiben vom 28. September 1994 mit, dass hiemit das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich zu bestimmten Verfahrensergebnissen (Auszüge aus zwei Niederschriften, die auf Ermittlungen beruhen, die vor der Erlassung des Dienstrechtsmandats durchgeführt wurden, und zwar der Niederschrift vom 25. August 1994 über die Einvernahme des Dipl. Ing. X von der Bundesbahndirektion V. und der Niederschrift vom 26. August 1994 betreffend die Einvernahme des Geschäftsführers der Firma Sch., Plastika-HandelsgesmbH) innerhalb einer Frist zu äußern.
In seiner sich auf den Behördenvorhalt vom 28. September 1994 beziehenden Stellungnahme vom 14. Oktober 1994 nahm der Beschwerdeführer inhaltlich auch zu Anschuldigungen Stellung, die in Verwertung der bisherigen Ermittlungen (über die ihm am 28. September 1994 übermittelte Information hinausgehend) in der Begründung der in der Zwischenzeit vom Präsidenten des RH erstatteten Disziplinaranzeige vom 10. Oktober 1994 als den Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung begründende Umstände detailliert angeführt wurden.
Nach Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer (Einleitungsbeschluss der DK vom 11. November 1994 - siehe dazu näher Punkt 5.) führte die Dienstbehörde (Präsident des RH) dieses dienstbehördliche Verfahren vorerst nicht weiter.
In ihrem Bescheid vom 18. September 1997, Zl. 02154/299.Pr./97, mit dem die Dienstbehörde einen vom Beschwerdeführer auf "Wiederaufnahme" dieses dienstbehördlichen Verfahrens gerichteten Antrag (im Wesentlichen mit der Begründung, es liege kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor) abwies, teilte sie ihm in der Begründung mit, ein Feststellungsbescheid sei unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne. Das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der (Un)Zulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung sei daher bis zur Beendigung des gegen den Beschwerdeführer anhängigen (ersten) Disziplinarverfahrens auszusetzen.
Das dienstbehördliche Verfahren wurde nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 18. September 2000, Zl. 502.154/420-Pr./5/00, abgeschlossen. In diesem Bescheid stellte die Dienstbehörde die Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers in Form der Leitung und Verwaltung der E. GesmbH gemäß Art. 126 B-VG für die Dauer seines Dienstverhältnisses fest. In der Begründung stützte sie sich dabei auf Feststellungen des in der Zwischenzeit gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Urteils (Verurteilung wegen fahrlässiger Krida) und der darauf aufbauenden Erkenntnisse der DK und der belangten Behörde im zweiten Disziplinarverfahren (Schuldspruch 1 - siehe oben). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 2000/12/0265 protokollierte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, die derzeit noch anhängig ist.
4. Nach Mitteilung der vorläufigen Suspendierung an die DK nahm der Beschwerdeführer über Aufforderung des zuständigen Senates zu den in der Begründung des (vorläufigen) Suspendierungsbescheides der Dienstbehörde vom 30. August 1994 enthaltenen Vorwürfen Stellung (Äußerung vom 30. September 1994).
Darin machte er im Wesentlichen geltend, die von ihm gemeldete Nebenbeschäftigung "Verwertung" von Patenten decke die ihm zur Last gelegte Vorgangsweise (insbesondere gegenüber den Abgeordneten zum Nationalrat), umfasse diese doch auch Aktivitäten des Patentinhabers, die auf die finanzielle Einsetzbarkeit seines Patentes abzielten. Es wäre Aufgabe der Dienstbehörde gewesen, bei Unklarheit seiner Nebenbeschäftigungsmeldung weitere Nachforschungen über deren "Qualität" und Durchführung anzustellen. Es könne ihm kein disziplinärer Vorwurf gemacht werden, wenn er sich entsprechend seiner Meldung verhalten habe. Die Dienstbehörde habe ihm erst jetzt seine Nebenbeschäftigung untersagt.
5. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 erstattete der Präsident des RH bei der DK gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige, die u.a. auch jene detailliert dargestellten Vorwürfe samt den zugrundeliegenden Erhebungsergebnissen enthielt, die im folgenden Suspendierungsverfahren (insbesondere dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1994) herangezogen wurden (AV vom 23. August 1994 und Niederschrift vom 26. August 1994 über die Einvernahme des Geschäftsführers der Firma Sch. Plastika HandelsgesmbH (Lieferantin von Kunststoffprofilen für zwei Projekte der
E. GesmbH, die zu diesem Zeitpunkt gegenüber dieser Firma bestehende Außenstände eingeklagt hatte) betreffend das Auftreten des Beschwerdeführers als Repräsentant ("Chef") der E. GesmbH; Niederschrift vom 25. August 1994 über die Einvernahme des Dipl. Ing. X. von der Bundesbahndirektion V. betreffend die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Angebotes der E. GesmbH für ein Demonstrationsobjekt wegen zu hohen Preises, Besprechung mit dem Generaldirektor-Stellvertreter am 25. April 1994 sowie Telefonat des Beschwerdeführers vom 25. August 1994; Niederschriften vom 25. August mit zwei Beamten des Amtes der Kärntner LReg (Landesbaudirektion) betreffend die Interventionen des Beschwerdeführers a) im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes im Bereich des Bauloses V der A 2 im Frühjahr 1992 nach Einsturz der Lärmschutzwand und in der Folge im Frühjahr 1993 auftretender Begrünungsprobleme sowie b) aus Anlass der Vergabe von Musterwänden bei der Autobahnanschlussstelle F. see im Frühjahr 1994 (Interventionen auf politischer und Beamtenebene)).
Wie bereits erwähnt führte diese Disziplinaranzeige zum ersten Disziplinarverfahren, das in der Folge mit dem (ersten) Einleitungsbeschluss der DK vom 11. November 1994 (angefochten mit der beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 95/09/0090 protokollierten Beschwerde) eingeleitet und mit dem darauf (und einer unangefochten gebliebenen "Ergänzung" des ersten Einleitungsbeschlusses) aufbauenden (ersten) Verhandlungsbeschluss der DK vom 20. Mai 1997 (angefochten mit der beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 98/09/0007 protokollierten Beschwerde) fortgesetzt wurde.
Eine abschließende Entscheidung nach § 126 BDG 1979 ist zu diesen im ersten Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Disziplinarverfahrens nicht erfolgt. Dies führte nach rechtskräftigem Ausspruch der Entlassung des Beschwerdeführers im zweiten gegen ihn geführten Disziplinarverfahren zur Einstellung der gegen den ersten Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss erhobenen Verwaltungsgerichtshof - Beschwerden (siehe dazu im Einzelnen die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2001, Zl. 95/09/0090 und Zl. 98/09/0007).
6. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 suspendierte die DK den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979. In der Begründung wies sie darauf hin, nach den vorliegenden Beweismitteln habe der Beschwerdeführer telefonisch bzw. schriftlich am 9. und 15. August 1994 bei den Abgeordneten zum Nationalrat W. und A. zugunsten eines Produktes seiner Firma E. GesmbH interveniert, was vom Abgeordneten W. mit "Befremden" abgelehnt und dem Präsidenten des RH mit Schreiben vom 9. August 1994 (Richtigstellung des Datums mit Berichtigungsbescheid der DK vom 18. Oktober 1994) umgehend zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieses Verhalten sei durch die Medien (Profil und verschiedene Tageszeitungen) an die Öffentlichkeit gelangt und heftig kritisiert worden. Bereits zuvor habe der Beschwerdeführer bei Einrichtungen, die der Überprüfung durch den RH unterlägen (z.B. Ämter der LReg in Oberösterreich und Kärnten; ÖBB) in ähnlicher Weise interveniert. In der Folge begründete die DK näher, weshalb auf Grund dieses Sachverhaltes bis zur Klärung der Vorwürfe zur weiteren Ausschaltung einer Gefährdung des Ansehens und der Interessen des RH die Suspendierung zu verfügen gewesen sei.
7. Mit seinem an die DK gerichteten Schreiben vom 17. Oktober 1994 kündigte der Beschwerdeführer u.a. die Erhebung einer Berufung gegen den Suspendierungsbescheid an. "Erste Details" dazu mögen seinem in der Anlage angeschlossenen (an die Dienstbehörde gerichteten) Schreiben vom 14. Oktober 1994 (siehe dazu oben unter Punkt 3) entnommen werden.
In seiner Berufung kritisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, weder sei die Art der Kontakte näher dargestellt noch darauf hingewiesen worden, dass sich die (der Prüfung durch den RH unterliegenden) "Einrichtungen" außerhalb seines dienstlichen Aufgabenbereiches befänden, weil sich seine Prüfungstätigkeit lediglich auf Krankenanstalten beziehe. Der Verdacht einer Teilnahme an der Leitung und Verwaltung einer auf Gewinn gerichteten Unternehmung werde durch die angeführten Kontakte nicht begründet. Seine der Dienstbehörde mit Schreiben vom 19. Oktober 1989 gemeldete Nebenbeschäftigung der Patentverwertung umfasse auch die Ausübung von Eigentümerfunktionen, die typischerweise in Außenkontakten stattfinde. Eine solche erzwinge das Patentrecht, werde doch die nachhaltige Betätigung im Inland "bei sonstigen Zwangslizenzfolgen" vorgesehen. Darin liege keine Leitung eines auf Gewinn gerichteten Unternehmens. Selbst wenn man die Wendung "Leitung und Verwaltung" in Art. 126 B-VG als "Leitung oder Verwaltung" verstehe, böten die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür, dass er gegen diese Verfassungsbestimmung verstoßen habe. Was die Kontakte zum Abgeordneten W. betreffe, stehe dieser "staatshierarchisch" über ihm. Die Stellung dieses Abgeordneten in der (partei)politischen Wirklichkeit schließe zusätzlich jeden Gedanken an die Möglichkeit (des Versuches) einer unlauteren Einflussnahme aus. Dem Beschwerdeführer sei es nur darum gegangen, den Vorsitzenden des RH-Ausschusses auf die Vergeudung von Steuermitteln (durch schlechte Projektlösungen) aufmerksam zu machen, nicht aber darum, sich einen "unerlaubten Vorteil" zuzuschanzen. Seine ergänzende Nebenbeschäftigungsmeldung zur Patententwicklungs- und Verwertungstätigkeit vom 2. Juni 1992 habe zwar Erhebungen über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ausgelöst, nicht jedoch (bis zur Disziplinaranzeige seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom 23. August 1994) zu einem Disziplinarverfahren geführt. Daraus ergebe sich zwingend, dass alle früher bekannt gewordenen Tatsachen nicht als verdachtsbegründend für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gewertet worden sein könnten. Allein aus dem Ausmaß seiner Beschäftigung für die E. GesmbH (0,5 bis 1,5 Stunden pro Tag und zusätzlich an Wochenenden) werde deutlich, dass er weder die Leitung und Verwaltung des Unternehmens durchgeführt habe oder daran beteiligt gewesen sei. Es liege weder eine Dienstpflichtverletzung noch ein Suspendierungsgrund vor. Maßstab für die Gefährdung des Amtsansehens oder Dienstinteresses im Sinn des § 112 Abs. 1 BDG 1979 könne nicht die (abwegige) tatsächliche Reaktion (Dritter) im Einzelfall sein. Nur eine rationale und sachkonforme Betrachtungsweise komme als Beurteilungsmaßstab in Frage.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1994 gab die belangten Behörde der Berufung keine Folge.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte sie in der Begründung aus, die Suspendierung sei ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, bei der die Entscheidung im Verdachtsbereich getroffen werden müsse. Sie stelle keine endgültige Lösung dar. Dieser Verdacht sei gegeben, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, es liege wahrscheinlich eine Dienstpflichtverletzung vor.
Von diesem Grundverständnis ausgehend seien auf Grund der Aktenlage folgende verdachtsbegründende Feststellungen zu treffen:
Der Beschwerdeführer habe am 9. August 1994 dem Abgeordneten W. in dessen Eigenschaft als Vorsitzender des RH-Ausschusses fernmündlich angeboten, Unterlagen über die Schallschutzwand Ec bzw. über die E. GesmbH, deren Alleineigentümer er sei, "vorbeizubringen". Tatsächlich habe der als Geschäftsführer der E. GesmbH auftretende L. noch am gleichen Tag ein derartiges Schreiben an diesen Abgeordneten gerichtet und Prospektmaterial sowie ein Video über diese Lärmschutzeinrichtung an ihn bzw. die Abgeordneten des Parlamentsklubs der "Grünen" überreicht. Der Abgeordnete W. habe es in seinem Schreiben vom 9. August 1994, das er an den Beschwerdeführer gerichtet und auch dem Präsidenten des RH zur Kenntnis gebracht habe, als unzulässig erachtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als RH-Beamter "lobbying" für ein Produkt betreibe, das tatsächlich oder vermeintlich von den offiziellen Stellen nicht in gebührender Weise beachtet werde. Er habe Befremden über das Verhalten des Geschäftsführers der E. GesmbH geäußert, der vermeint hätte, dass dieses Thema im RH-Ausschuss zur Sprache kommen könne. Gleichzeitig habe er den Beschwerdeführer dringend ersucht, seine berufliche Tätigkeit als RH-Beamter und seine private wirtschaftliche Tätigkeit strikt zu trennen oder sich von einer dieser Tätigkeiten zu verabschieden.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei in verschiedenen Printmedien (so u.a. im Profil Nr. 33 vom 13. August 1994) kritisch kommentiert worden.
Am 15. August 1994 habe der Beschwerdeführer an den Abgeordneten A., ebenfalls Mitglied des RH-Ausschusses, ein Schreiben betreffend Ec gerichtet und ihm eine Presseaussendung zum obzitierten Artikel des Profils mit dem Titel "In jeder Hinsicht überlegen - ein Rechnungshofbeamter interveniert für seine Privatfirma bei Abgeordneten des Pyhrnausschusses" übermittelt und sich für nähere Auskünfte zur Verfügung gestellt.
Im Zusammenhang mit der Errichtung von Lärmschutzwänden im Bereich der Bundesbahndirektion V. habe der Beschwerdeführer wiederholt beim Leiter des Arbeitsgebietes Bau- und Elektrotechnik Dipl. Ing. X. sowie beim zuständigen Bundesministerium (Dipl. Ing. Y.) und der Generaldirektion der ÖBB interveniert.
Mit Dipl. Ing. X. habe er auch vom RH aus Telephongespräche geführt, wobei er sich als Mitarbeiter desselben im Prüfungsbereich Gesundheitswesen deklariert habe. Anlass sei das Ausscheiden des Angebots der Firma E. GesmbH anlässlich einer Interessentensuche wegen zu hoher Preisvorstellungen gewesen. Es sei am 25. April 1994 zu einer Besprechung beim Generaldirektor-Stellvertreter der ÖBB, Dipl. Ing. Z., gekommen, an der auch der Beschwerdeführer teilgenommen und Preisverhandlungen geführt habe, wobei er als Repräsentant der E. GesmbH aufgetreten sei. Er habe per Fax einen Preis von 1,74 Mio S zugesagt.
In einem Ferngespräch mit Dipl. Ing. X. vom 25. August 1994 habe der Beschwerdeführer aushaftende Anzahlungen im Interesse des "goodwills" seiner Firma eingefordert und dabei die Hoffnung auf künftig besser gestaltete Geschäftsbeziehungen zur ÖBB ausgesprochen.
Ferner sei der Beschwerdeführer gegenüber dem Geschäftsführer der Firma Sch. Plastika-HandelsgesmbH in P. seit etwa Sommer 1993 als Chef der E. GesmbH und RH-Beamter aufgetreten, wobei er auch die Telefonnummer des RH bekannt gegeben habe. Alle geschäftlichen Absprachen seien zwischen dem Geschäftsführer der Firma Sch. und dem Beschwerdeführer erfolgt. L. sei niemals als Geschäftsführer der E. GesmbH aufgetreten oder als solcher vorgestellt worden. L. habe Lieferadressen und Materialabholtermine in Evidenz gehalten und fallweise auch manuelle Arbeiten geleistet. Gegenüber dem Geschäftsführer der Firma Sch. habe sich der Beschwerdeführer auch auf umfangreiche Verhandlungen mit Landes- und Gemeindepolitikern des Landes Oberösterreich (Landesrat C. und Bürgermeister D.) berufen.
Im Bereich der Straßenbauverwaltung beim Amt der Kärntner LReg (Landesbaudirektion) hätten Kontakte des Beschwerdeführers zugunsten seines Ec-Projektes ab Herbst 1991 bzw. Frühjahr 1992 stattgefunden, insbesondere im Zusammenhang mit technischen Problemen (Einsturz einer Wand) im Baulos V. Es sei in diesem Zusammenhang zu heftigen Reaktionen und Interventionen des Beschwerdeführers auch auf politischer Ebene gekommen.
Anlässlich der Vergabe von Musterwänden bei der Autobahnanschlussstelle F. see im Frühjahr 1994 sei es auf mehreren Ebenen (LH-Stellvertreter Dipl. Ing. R. u.a.) zu Aktivitäten der E. GesmbH gekommen, wobei der Beschwerdeführer auch persönlich interveniert haben solle (Hinweis auf mehrere Beweismittel vom August 1994).
Die belangte Behörde erachte diese Feststellungen aus folgenden Gründen für geeignet, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu begründen:
Der Beschwerdeführer sei unbestritten Alleineigentümer der E. GesmbH, also eines seiner Natur nach auf Gewinn ausgerichteten Unternehmens. Für ihn komme Art. 126 Satz 2 B-VG in Frage. Unter Hinweis auf Literatur (Hengstschläger, Der Rechnungshof, Seite 148 f) wies die belangte Behörde darauf hin, dass jede leitende Funktion, die einen maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmung eröffne, als Teilnahme an der Leitung und Verwaltung iS des Art. 126 B-VG anzusehen sei.
Bei seiner Nebenbeschäftigungsmeldung vom 19. Oktober 1989 habe der Beschwerdeführer seine eigene Rolle wie folgt umschrieben (Unterstreichungen im angefochtenen Bescheid):
"Ich selbst bin weder Geschäftsführer noch Prokurist der Gesellschaft ... Tatsächlich betreibt die Gesellschaft die Markteinführung des begrünten Schallschutzsystems ÖK (derzeit als "EC" bezeichnet). Hiezu ist es notwendig, dass Gespräche und Geschäftsabschlüsse mit Kunden angebahnt werden, in dem mögliche Interessenten angeschrieben oder von Mitgliedern der Gesellschaft bzw. dem Geschäftsführer selbst aufgesucht oder in die Geschäftsräume eingeladen werden. ..."
Ich selbst nehme nur die Funktion des Eigentümers wahr, habe weder Leitungs- noch Verwaltungsaufgaben übernommen. Ich führe vielleicht das eine oder andere Gespräch, wenn ich z.B. einen Ziviltechniker treffe. Gespräche mit Straßenbaudirektionen und anderen öffentlichen Stellen habe ich strengstens vermieden, das hat auch früher nur meine Frau gemacht. Jedenfalls verwende ich meine Kontakte aus meiner Rechnungshoftätigkeit keinesfalls für diese Zwecke."
In einer an das Präsidium des RH gerichteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juli 1993 finde sich als Antwort auf bestimmte, seine Nebenbeschäftigung betreffenden Fragen u.a. auch die Erklärung (Unterstreichungen im angefochtenen Bescheid):
"Wie beschrieben erfolgt die Leitung des Unternehmens durch die Geschäftsführung und durch den Prokuristen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen."
Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem RH bisher stets ganz bewusst den Eindruck erweckt habe, außerhalb desjenigen Tätigkeitsrahmens zu bleiben, der für das ihn betreffende Verbot des Art. 126 B-VG maßgebend sei.
Den getroffenen Feststellungen zufolge, bestehe jedoch Grund zur Annahme, dass er seine Aktivitäten weit über diese Grenzen ausgedehnt habe.
Die beschriebenen, eigenverantwortlichen und eigeninitiativen Schritte des Beschwerdeführers dienten offenkundig dem Erwerb von Aufträgen und der Sicherung von Folgeaufträgen im unmittelbaren Kontakt mit den Entscheidungsträgern auf höchster Ebene, der letztgültigen Preisgestaltung sowie der gesamten technischen wie finanziellen Abwicklung von Bauprojekten, einschließlich der Regulierung von Schadensfällen mit gravierenden Konsequenzen für die Wettbewerbsfähigkeit. Dies seien charakteristische Elemente operativen Unternehmerhandelns, die weit über die üblichen Angestelltenbefugnisse hinausgingen und deren bestimmender Einfluss auf das gesamte Unternehmensgeschehen kaum in Frage gestellt werden könne. Damit bestehe aber der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dem Schutzzweck des Art. 126 B-VG zuwidergehandelt habe, der darin bestehe, zu verhindern, dass Mitglieder des RH durch gleichzeitig mit ihrer beamteten Tätigkeit verfolgte, private wirtschaftliche Interessen in Pflichtenkollisionen kämen bzw. andere Mitglieder des RH aus Anlass von Prüfungen mit Gebarungsfällen konfrontiert würden, an denen ihre wirtschaftstreibenden Kollegen unmittelbar oder mittelbar Anteil hätten.
Es stehe außer Frage, dass der bloße Anschein einer derartigen Vermengung von Prüfungstätigkeit - die per definitionem hoheitlichen Charakter habe - und privatwirtschaftlichen Interessen einzelner Träger dieser Hoheitsgewalt mit gutem Grund verfassungsrechtlich als untragbar erklärt worden sei.
Jedes Zuwiderhandeln gegenüber dieser jedermann - und besonders einem RH- Beamten - völlig einsichtigen Norm begründe den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979. Selbst der Anschein eines Interessenkonfliktes der geschilderten Art könne das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines RH-Beamten erschüttern. Die zahlreichen Pressereaktionen auf die Intervention des Beschwerdeführers beim Abgeordneten W. belegten dies zur Genüge. Sie seien nicht, wie der Beschwerdeführer meine, abwegig, sondern seien zumindest dem Grunde nach auf eine sachkonforme und rationale Überlegung zurückzuführen, wie dies von ihm selbst gefordert worden sei. In dem nur ihm in seiner Eigenschaft als RH-Beamter zugänglichen Versuch, den RH-Ausschuss zum Werbeträger seiner Produkte zu machen, zeige sich die Untragbarkeit des angesprochenen Interessenkonfliktes in aller Schärfe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung lasse sein Verhalten nur den Schluss zu, dass er sich aus der Nennung seines Lärmschutzsystems im RH-Ausschuss umsatzfördernde Wirkung erhofft habe. Dass ihm der Abgeordnete W. "staatshierarchisch" übergeordnet sei, stelle entgegen den Berufungsausführungen kein Hindernis, sondern vielmehr eine Voraussetzung für das Gelingen einer derartigen Werbekampagne dar.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegten Zeitungsartikel mit positiver Berichterstattung über die technische Seite des Systems der Lärmschutzwand Ec berufen habe, nähmen diese Artikel nicht auf seine Doppelrolle Bedacht. Werde dieses Thema auch nur am Rande angeschnitten, werde die ?erichterstattung, wie ein von ihm vorgelegter Artikel beweise (Presseauszug aus der Zeitung "Die Neue" vom 13. Februar 1992, Seite 8), sofort "skeptisch".
Aus dem von ihm behaupteten rechtlichen Zwang zur Verwertung seines Patents im Inland, um zwingende Lizenzabgabefolgen zu vermeiden (§ 36 Abs. 2 PatentG), lasse sich nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Es obliege ihm, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten im Einklang mit den Anforderungen seines von ihm freiwillig übernommenen öffentlich-rechtlichen Beamtenstatus zu bringen und nicht umgekehrt eine Aufgabe des öffentlichen Dienstgebers.
Was die Voraussetzungen für die Verhängung der Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 betreffe, sei Folgendes zu bemerken:
Dass das Ansehen des RH als Institution durch ein Verhalten eines seiner Beamten in Mitleidenschaft gezogen werde, das den jedermann offenkundigen Verdacht des geschilderten Interessenskonfliktes unabweisbar mache, sei bereits dargestellt worden. Gerade der RH sei auf die absolute Vertrauenswürdigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitarbeiter angewiesen.
Es liege aber auch bei Weiterverwendung des Beschwerdeführers bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes vor. Durch sein Verhalten gebe er zu erkennen, dass er nicht willens sei, die für einen Beamten unverzichtbare Einordnung in ein hierarchisches Gewaltverhältnis, dem er sich freiwillig unterstellt habe, vorbehaltlos umzusetzen. Es sei nämlich keineswegs Sache des einzelnen RH-Angehörigen, im Alleingang und nach Gutdünken Kontakte zu öffentlichen Institutionen zu suchen, um seine persönlichen Ansichten über wirtschaftliche und zweckmäßige Projektabwicklungen unter Berufung auf seine RH-Zugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen. Nach der gesamten Verantwortung des Beschwerdeführers, die gerade dieses Rollenverständnis (wenn auch untrennbar verkoppelt mit seinen wirtschaftlichen Interessen) deutlich hervortreten lasse, sei keineswegs ausgeschlossen, dass er auch in seinem eigenen Prüfungsgebiet diese Grenzen nicht anerkenne. Wenn auch in diesem Bereich zumindest keine unmittelbare Gelegenheit zur Vermarktung seiner Lärmschutzprojekte gegeben sein möge, könne die Gefahr vergleichbaren Fehlverhaltens keinesfalls ausgeschlossen werden.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 1994 angestellten Überlegungen (auf die er sich in seinem Schreiben vom 17. Oktober 1994 berufen habe) müssten im Disziplinarverfahren selbst gewürdigt werden. Sie könnten an der für das Suspendierungsverfahren ausreichenden Verdachtslage nichts ändern. Dies gelte auch für die Frage, inwieweit auf Grund früherer Meldungen über die Art und den Umfang seiner Nebenbeschäftigung disziplinäre Veranlassungen möglich gewesen wären, deren seinerzeitige Unterlassung Verjährungsfolgen für den derzeit geltend gemachten disziplinären Anspruch herbeigeführt hätten bzw. in welchem zeitlichen Ausmaß er für die E. GesmbH tätig geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge zahlreiche Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Zum Teil berichtete er darin über den weiteren Fortgang des Disziplinarverfahrens; teilweise enthalten sie sein Begehren auf Einsicht in die Akten des Disziplinarverfahrens, die ihm auch mehrfach gewährt wurde. Soweit sie sich auf das vorliegende Verfahren beziehen, hat der Beschwerdeführer darin vor allem immer wieder vorgebracht, die Dienstbehörde hätte über seine Nebenbeschäftigung bereits vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens Bescheid gewusst. Er stellte auch mehrfach den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)
1.1. § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Stammfassung), lautet:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
1.2. § 56 BDG 1979 (Stammfassung) lautet auszugsweise:
"Nebenbeschäftigung
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt."
1.3. § 112 BDG 1979 (Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1983, Abs. 4 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Abs. 6 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) lautet auszugsweise:
"Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ...
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen die Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."
2. B-VG
Art. 126 B-VG (in der Fassung BGBl. Nr. 143/1948) lautet:
"Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 91 ff BDG 1979, insbesondere nach dessen § 112, suspendiert zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 37, 39, 60 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979) verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weist der Beschwerdeführer vorab darauf hin, dass auch die belangte Behörde den "Vorfall W." in den Vordergrund gestellt habe. Die sich darauf beziehenden Tatsachen seien weitgehend unbestritten; strittig sei die rechtliche Beurteilung (siehe 2.2.).
Ergänzend habe sie sich aber auch auf das Ausmaß seiner Nebenbeschäftigung gestützt. Die von der belangten Behörde wiedergegebenen Verfahrensergebnisse stünden mit seinen Angaben und denen dritter Personen - abgesehen von einer Ausnahme (Aussagen des Geschäftsführers der Firma Sch.; siehe dazu unten) - nicht in Widerspruch. Allerdings seien seine Angaben extrem verkürzt wiedergegeben worden.
Vor allem sei der Zusammenhang mit seiner 1989 und 1992 gemeldeten Nebenbeschäftigung im vorliegenden (Suspendierungs)Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden. So habe er mit Schreiben vom 19. Oktober 1989 dem Präsidium des RH die Ausübung seiner Eigentümerfunktion an der E. GesmbH und die Bemühungen um die Patentverwertung bezüglich Ec (damals noch "Ök") gemeldet. Bis 1989 sei seine Gattin Alleingesellschafterin gewesen; er habe jedoch diese Funktion nach dem Scheitern der Ehe, die im März 1990 geschieden worden sei, übernommen. Als Folge davon habe er seine Aktivitäten intensiviert. In seiner Meldung vom 2. Juni 1992 habe er dem Präsidium seine Mitwirkung bei der Projektentwicklung und Vermarktung bekannt gegeben; im Sommer 1992 sei ihm für seine Nebenbeschäftigung sogar ein Karenzurlaub im Ausmaß von eineinhalb Monaten gewährt worden. Seine Meldung vom Juni 1992 sei von der Dienstbehörde zum Anlass für die Durchführung eines Verfahrens über die Zulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung genommen worden, das sich ca. 2 Jahre hingezogen habe, ohne dass (bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige vom 23. August 1994) Handlungsbedarf gesehen worden sei. Über seine Aktivitäten habe er auch in seiner an das Präsidium gerichteten Stellungnahme vom 15. Juli 1993 wahrheitsgemäß berichtet. Seine Tätigkeit sei "im vollen Licht der Öffentlichkeit" vor sich gegangen (Hinweis auf einige in den Printmedien erschienenen Berichte über Ec und seine Teilnahme an der am 18. Oktober 1990 erfolgten Sendung im "Club 2"). Es seien auch innerhalb des RH zu diesem Thema mit vielen Kollegen Gespräche geführt worden, darunter auch mit solchen, die damals oder später leitende Funktionen innegehabt hätten. Seine Patentverwertungsaktivitäten seien daher auch dem Präsidenten des RH bekannt gewesen. Im vorliegenden Beschwerdefall gehe es nicht um die Nebenbeschäftigung, sondern um die Suspendierung. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die Nebenbeschäftigung im Verborgenen oder unter Hinwegsetzung über eine Untersagung ausgeübt werde. Richtigerweise wäre davon auszugehen gewesen, dass der Dienstbehörde seine Nebenbeschäftigung jahrelang bekannt gewesen sei und sie "bis dato" trotz eines jahrelangen Verfahrens keine rechtskräftige Entscheidung getroffen habe.
Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt (seine Teilnahme an der Leitung und Verwaltung einer auf Gewinn gerichteten Unternehmung), den sie als Verstoß gegen Art. 126 B-VG gewertet habe, in Widerspruch zu den aus dem Nebenbeschäftigungsverfahren bekannten Tatsachen stehe. Sie habe auch nicht geprüft, inwieweit die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht schon infolge Verjährung außer Betracht zu bleiben hätten.
Art. 126 B-VG ziele auf den "inneren" Unternehmensbereich ab. Dass er in diesem eine Leitungs- oder Verwaltungstätigkeit entfaltet habe, habe selbst die belangte Behörde nicht allgemein behauptet. Sie sei davon ausgegangen, dass er folgende Angelegenheiten wahrnehme:
- a) Erwerb von Aufträgen und Sicherung von Folgeaufträgen;
- b) letztgültige Preisgestaltung;
- c) gesamte technische wie finanzielle Abwicklung und
- d) Regulierung von Schadensfällen mit gravierenden Konsequenzen für die Wettbewerbsfähigkeit.
Ad a) Was die belangte Behörde damit meine, sei nicht klar ersichtlich. Wenn es sich dabei um die Causa W. handeln sollte, verweise er auf seine nachstehenden Ausführungen (siehe unter 2.2.).
Die belangte Behörde gebe nicht an, ob sie diesbezüglich von einem Widerspruch zu seinen Angaben im Nebenbeschäftigungsverfahren ausgegangen sei. Bei richtiger Betrachtung sei klar, dass jede Promotion einer Patentidee eine Förderung des Absatzes des betreffenden Produktes beinhalte. Wiederholt habe er betont, dass sich Ec im Entwicklungsstadium befinde. Alle Projekte, für die er sich eingesetzt habe, hätten ihren Schwerpunkt in der Gewinnung von Erfahrungen und der Weiterentwicklung des Systems gehabt. Bis dato habe er damit noch keinen Groschen verdient. Die nachgewiesenen Aktivitäten seien durch seine Angaben im Nebenbeschäftigungsverfahren voll gedeckt.
Ad b) Die belangte Behörde könne sich dazu offensichtlich nur auf einen einzigen Fall berufen (Lärmschutzprojekt im Bereich der Bundesbahndirektion V. - Besprechung im April 1994 beim Generaldirektor-Stellvertreter Dipl. Ing. Z.). Dieser Fall sei nicht im geringsten geeignet, diese Annahme zu stützen. Nach den Beweisergebnissen habe er nämlich einen Preis nur "bekanntgegeben" (wobei es völlig falsch und frei erfunden sei, dass er eine Telefax-Preismitteilung vorgenommen hätte). Es könne keine Rede davon sein, dass er die maßgebende Preisgestaltung vorgenommen habe. Die Preisgestaltung sei durch die verantwortlichen Organe und Mitarbeiter der E. GesmbH durchgeführt worden. Er habe weder die Kostenkalkulation vorgenommen noch die Gewinnmargen festgesetzt. Bei der Vorstellung eines neuen Produktes (Ec) sei es aber unvermeidlich, dass auch die Wettbewerbsfähigkeit in preislicher Hinsicht angesprochen werde; er habe sich daher diesbezüglich auf dem Laufenden gehalten, um dazu Angaben zu machen.
Ad c) Es sei völlig klar, dass die von ihm von Anfang an gemeldete Nebenbeschäftigung "Projektentwicklung" die technische Seite betroffen habe. Wie die belangte Behörde dazu komme, ihm die "gesamte technische Abwicklung" zuzuschreiben, bleibe im Dunkeln.
Für ihre Annahme, dass ihm die "gesamte finanzielle Abwicklung von Bauprojekten" oblegen sei, gebe es überhaupt keinen Beweis. Diesbezüglich komme besonders krass zum Ausdruck, dass sie gar nicht versucht habe, aus konkreten (wenigstens verdachtsbegründenden) Beweisen zu nachvollziehbaren Annahmen zu gelangen. Sie stütze sich dabei entweder auf die eigene Phantasie oder auf irgendwelche absurde "Gerüchte".
Ad d) Im Rahmen der Entwicklungsarbeit sei es eine Selbstverständlichkeit, auftretende Schäden genau zu analysieren und dass diese Aufgabe dem technisch Kompetentesten (= dem Patentinhaber) obliege, der daraus auch die Schlussfolgerungen zu ziehen und zu vertreten habe. Es sei auch jedermann einsichtig, dass unter den gegebenen Konkurrenzbedingungen der Gefahr entgegengewirkt werden müsse, dass ein größerer Schaden (Umstürzen eines Wandabschnittes) von Mitbewerbern mit weitreichenden Kontakten zum Anlass genommen werde, das Konkurrenzprodukt (hier: Ec) "fertigzumachen". Nicht mehr stehe an konkreten Tatsachen fest: neuerlich werde eine generalisierende Schlussfolgerung gezogen, die "aus den effektiven Tatsachen" nicht zulässigerweise gewonnen werden könne.
Allen Ausführungen zur angeblichen Leitungstätigkeit sei gemeinsam, dass ein Missverhältnis zwischen den im angefochtenen Bescheid selbst enthaltenen konkreten Tatsachenfeststellungen und den Pauschalbehauptungen bestehe. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auch darauf, dass die Aussagen des Geschäftsführers der Firma Sch., wonach er als "Chef" der E. GesmbH aufgetreten sei, keine taugliche Entscheidungsgrundlage seien. Den Ausführungen von Sch. sei unmittelbar zu entnehmen, dass er "in scharfer Gegenposition" zum Beschwerdeführer stehe. Er habe selbst auf einen Rechtsstreit mit der E. GesmbH hingewiesen und sei außerdem (unbeschadet einer zeitweiligen Zusammenarbeit) auch ein wirtschaftlicher Konkurrent.
Innerhalb mehrerer Jahre habe die belangte Behörde rund ein Dutzend erheblicher Außenaktivitäten des Beschwerdeführers angenommen. Jeder auch nur in sehr eingeschränktem Umfang tätig werdende Konsulent könne ein solches "Leistungsausmaß" erreichen. Ein Nachweis für die durch den Beschwerdeführer erfolgte Leitung und Verwaltung der E. GesmbH (sei es auch nur im verdachtsbegründenden Sinn) sei damit nicht erbracht worden.
2.2. In Wahrheit sei es aber gar nicht seine Nebenbeschäftigung, sondern der "Vorfall W." (bzw. A.) und die daran anschließende Medienberichterstattung gewesen, die zu seiner Suspendierung geführt hätten. Die Beurteilung seines Verhaltens und die rechtlichen Konsequenzen dafür hätten aber unabhängig von der Medienberichterstattung zu erfolgen, der lediglich die Funktion zukomme, auf etwas aufmerksam zu machen. Dies gelte auch für die Äußerungen eines Abgeordneten, zumal, wenn sich dieser im Wahlkampf befinde.
Er habe den Abgeordneten W. zwecks Herstellung eines Kontaktes mit dem Geschäftsführer der E. GesmbH angesprochen. Wenn die belangte Behörde meine, dies habe lediglich den Zweck gehabt, "umsatzfördernde Wirkungen beträchtlichen Ausmaßes" zu erzielen, und sich dabei auf die "allgemeine Lebenserfahrung" berufe, sei diese Art der Lebenserfahrung nur ihr zugänglich. Sie gehe nicht darauf ein, ob es ihm wenigstens subjektiv zuzubilligen sei, dass er von der Überlegenheit des Systems Ec und davon überzeugt sei, es liege im öffentlichen Interesse, dieses System bei einschlägigen Projekten zu berücksichtigen. Sie erkläre auch nicht, weshalb eine Erwähnung im RH-Ausschuss die von ihr angenommene Wirkung haben solle. Sowohl der Abgeordnete W. als auch der Abgeordnete A. gehörten der Opposition an, die über keine rechtliche oder faktische Entscheidungsfunktion verfüge. Die Wirklichkeit der Lebenserfahrung lege von vornherein und zwingend den Schluss nahe, dass man einen solchen Weg nur dann wähle, wenn man befürchte, von "Gegenkräften", die Einfluss auf jene Staatsorgane hätten, die (tatsächlich) über Entscheidungsmacht verfügten, unlauter benachteiligt zu werden. In Wahrheit habe er daher nicht "interveniert", sondern informiert, und zwar in der Überzeugung, dass bei ausreichender Kenntnis der Entscheidungsträger hinsichtlich des Systems "Ec" dessen Qualitäten unmittelbar zu seinem Erfolg führen würden.
2.3. Was die Voraussetzungen für die Verhängung einer Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 betreffe, lägen diese nicht vor.
Die Suspendierung sei eine Sicherungsmaßnahme, die sowohl für den Beamten als auch den Dienstgeber schwerwiegende Nachteile mit sich bringe. Sie erscheine nur dort angebracht, wo den dienstlichen Interessen (auch unter Berücksichtigung der Interessen des Dienstnehmers) durch andere Mittel, die nicht zu solchen Nachteilen führten, nicht entsprochen werden könne. Im Beschwerdefall stehe ein solches Mittel in Form einer Bescheiderlassung betreffend die Untersagung seiner Nebenbeschäftigung zur Verfügung. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass dies nicht ausreichen würde. Weder sei er im Geheimen tätig geworden, noch habe er sich über verbindliche Aufträge hinweggesetzt. Es sei daher davon auszugehen, dass er einen rechtskräftigen Untersagungsbescheid befolgen werde. Die diesbezügliche Säumnis der Dienstbehörde könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Eine inakzeptable Unterstellung seien die Ausführungen der belangten Behörde, er habe nach Gutdünken Kontakte zu öffentlichen Institutionen gesucht - selbstverständlich habe er das in Wahrheit als Privatperson bzw. Patentinhaber getan -, um daraus die unhaltbare Schlussfolgerung zu ziehen, er würde auch auf seinem eigenen Prüfungsgebiet die ihm gezogenen Grenzen nicht anerkennen. Damit habe sie seine mehr als zehnjährige Tätigkeit im RH ignoriert, in der er im höchsten Maße jene Unparteilichkeit und Objektivität an den Tag gelegt habe, die sie zu Recht als besonders wichtig bewertet habe.
Mit Ausschluss jeden Zweifels stehe fest, dass es nie auch nur den geringsten Gedanken an eine Unverträglichkeit zwischen seiner konkreten Prüfungstätigkeit im RH und seiner Nebenbeschäftigung gegeben habe. Um eine Unverträglichkeit mit seinem Dienst zu konstruieren, müsse man entweder - wie oben dargelegt - "irreal" argumentieren oder unterstellen, dass andere RH-Beamte, die etwa die Straßenverwaltung kontrollierten, deshalb befangen sein könnten, weil er im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung mit jenen Straßenverwaltungen Kontakt habe (Hervorhebung im Original). Letzteres scheide seines Erachtens völlig aus. Abgesehen davon, dass das allenfalls gebotene Mittel die Untersagung der Nebenbeschäftigung und nicht die disziplinäre Verfolgung (geschweige denn die Suspendierung) sei, sei es jedenfalls undenkbar, eine Gefährdung des Ansehens des RH in der weiteren Verrichtung seines Dienstes darin zu erblicken, dass er weiterhin zuständigkeitshalber Krankenanstalten prüfe, die mit der
E. GesmbH und Ec nichts zu tun hätten und dies mit Sicherheit auch in Zukunft nicht der Fall sei.
3. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Suspendierung jedenfalls mit der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Juni 2000 (Abschluss des zweiten gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens mit Bestätigung seiner Entlassung) endete. Sie war für ihre Dauer mit der kraft Gesetzes vorgesehenen Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel verbunden. Im Falle ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im fortgesetzten Verfahren die Rechtmäßigkeit der Suspendierung entweder schon von Anfang an verneint oder nur bis zu einem vor der Entlassung liegenden Zeitpunkt bejaht würde. Eine solche Entscheidung würde sich aber unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens notwendigerweise auf die Kürzung der Monatsbezüge auswirken, die (je nach Entscheidung über die Suspendierung) entweder gar nicht oder nur für einen (im Vergleich zu bisher) kürzeren Zeitraum eintreten würde. Wegen dieser nicht auszuschließenden möglichen Rechtsfolge, die von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde abhängt, ist diese trotz des in der Zwischenzeit erfolgten Wegfalls der Suspendierung nicht gegenstandslos geworden (vgl. dazu auch die dem vorliegenden Beschwerdefall ähnliche Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275, die ebenfalls zu einer Sachentscheidung über die Suspendierung führte).
3.2. Die Beschwerde wirft im Ergebnis folgende Fragen auf:
a) Konnte die belangte Behörde in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der E. GesmbH entfalteten Aktivitäten von dem von ihr im Verdachtsbereich angenommenen Sachverhalt ausgehen? (siehe dazu 3.3.)
b) Konnte sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt den im Verdachtsbereich erhobenen Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung gründen? (siehe dazu 3.4.)
c) Konnte sie nach der Art der Dienstpflichtverletzung zutreffend von dem für die Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 erforderlichen Ansehensverlust oder der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ausgehen? (siehe dazu 3.5.)
3.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0082, vom 14. September 1988, Zl. 88/09/0046, vom 10. September 1989, Zl. 89/09/0075, vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0120, sowie zuletzt vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0238, mwN). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, sowie vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0133). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (so z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107, vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163, oder vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0112, oder vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0204).
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind -
vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0066, vom 27. April 1989, Zl. 89/09/0014, oder vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden (vgl. z.B. zum Einleitungsbeschluss die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, sowie vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0130). Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187, oder vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0006).
3.3.2. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid hinreichend gerecht.
3.3.2.1. Was die Kritik des Beschwerdeführers (keine Berücksichtigung der im Zusammenhang mit seiner Nebenbeschäftigung ab dem Jahr 1989 gemachten Angaben) betrifft, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Teile seiner (Nebenbeschäftigungs)Meldung vom 19. Oktober 1989 sowie seiner Erklärung vom 15. Juli 1993 hingewiesen, aus denen hervorgeht, dass sich auch der Beschwerdeführer von Anfang an der "Gratwanderung" seiner Aktivitäten im Rahmen der E. GmbH und dem sich aus seiner Stellung als Beamter des RH nach Art. 126 Satz 2 B-VG ergebenden Schranken bewusst war und er nach seinen Angaben gegenüber der Dienstbehörde Gespräche mit Straßenbaudirektionen und anderen öffentlichen Stellen strengstens vermieden habe bzw. die Leitung und Verwaltung der E. GmbH den hiefür vorgesehenen Organen bzw. Prokuristen überlasse. Damit stehen aber schon die von ihm mit in Landesbaudirektionen bei bestimmten Ämtern der LReg tätigen Landesbeamten sowie mit Landes- und Gemeindepolitikern im Zusammenhang mit Aktivitäten der E. GmbH geführten Gespräche in Widerspruch, die er an sich nicht (auch nicht was ihren Inhalt betrifft) bestritten hat. Diese Feststellungen (einschließlich der die ÖBB betreffenden Kontakte) waren nach den vorgelegten Akten das Ergebnis von Ermittlungen der Dienstbehörde, die aus Anlass des vom Beschwerdeführer mit dem Abgeordneten zum Nationalrat W. am 9. August 1994 geführten Gespräches und dessen Mitteilung an die Dienstbehörde bzw. der Berichterstattung in den Medien eingeleitet wurden, ergab sich doch daraus jedenfalls ein Klärungsbedarf über seine tatsächlichen Aktivitäten bei der E. GmbH. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde daraus ableitete, dass sich die tatsächlich durchgeführte Art seiner Tätigkeit bei der E. GmbH von seiner (früher) gemeldeten Tätigkeit unterscheide und ihr dies erst auf Grund der von ihr (im August 1994) angestellten Ermittlungen bekannt wurde. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer aus der bis zum Bescheid (Dienstrechtsmandat) des Präsidenten des RH vom 1. September 1994 nicht erfolgten Feststellung der Unzulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung nichts für den von ihm hier geltend gemachten Verfahrensfehler gewinnen.
3.3.2.2. Richtig ist, dass die detaillierten Sachverhaltfeststellungen der Kontakte des Beschwerdeführers zu anderen Dienststellen im öffentlichen Bereich in Präzisierung der im Suspendierungsbescheid der DK vom 13. Oktober 1994 bzw. der im vorangegangenen Bescheid der Dienstbehörde vom 30. August 1994 betreffend die vorläufige Suspendierung enthaltenen vergleichsweise allgemein gehaltenen Feststellungen im Wesentlichen erst von der belangten Behörde in die Begründung ihres angefochtenen Bescheides aufgenommen wurden. Dies steht im Zusammenhang mit den im Laufe der nebeneinander geführten unterschiedlichen Verfahren fortschreitend gewonnenen Erkenntnissen (siehe zu diesem Zusammenhang die obige Sachverhaltsdarstellung). Die Präzisierungen entsprechen aber im Wesentlichen der Disziplinaranzeige des Präsidenten des RH vom 10. Oktober 1994, die in der Folge zur Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens führte. Sie waren dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt (vgl. dazu auch § 109 Abs. 3 BDG 1979; dass diese Bestimmung nicht eingehalten worden wäre, hat er nicht vorgebracht) und wurden von ihm selbst auch im Suspendierungsverfahren "eingebracht", wie seine im vorliegenden Verfahren abgegebene Äußerung vom 17. Oktober 1994 und die angeschlossene im dienstbehördlichen Nebenbeschäftigungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 14. Oktober 1994 (siehe die obige Sachverhaltsdarstellung unter Punkt 7 in Verbindung mit Punkt 3) beweisen. Vor diesem Hintergrund konnte die belangte Behörde aber unbedenklich den Informationsstand, wie er sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 10. Oktober 1994 ergibt, im die Suspendierung betreffenden Berufungsverfahren verwerten, ohne dass sie bei dieser besonderen Fallgestaltung gehalten war, dazu dem Beschwerdeführer gesondert Parteiengehör zu gewähren.
3.3.2.3. Die belangte Behörde konnte aber unter Berücksichtigung der Funktion der Suspendierung und der sich daraus ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Suspendierungsbescheid auch die Angaben des Sch. (Geschäftsführer der Sch. Plastika HandelsgesmbH) über das Verhalten (Agieren) des Beschwerdeführers in ihre Überlegungen miteinbeziehen. Weder die Führung eines Prozesses gegen die E. GesmbH zur Hereinbringung von Außenständen noch die angebliche wirtschaftliche Konkurrentenstellung der Firma des Sch. (auf letztere hat der Beschwerdeführer im Übrigen erstmals in seiner Beschwerde hingewiesen) begründen von vornherein die Unrichtigkeit dieser Angaben, zumal der Beschwerdeführer auch nicht weitere Angaben von Sch. betreffend seine Aktivitäten (politische Interventionen bei oberösterreichischen Landes- und Gemeindepolitikern) in Abrede gestellt hat. Die abschließende Klärung fällt in das Disziplinarverfahren.
3.3.2.4. Was den "Vorfall W." vom 9. August 1994 betrifft, lässt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den Verwaltungsakten eindeutig ableiten, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gewichtung, dies sei der eigentliche Grund für seine Suspendierung gewesen, zutrifft. Richtig ist, dass er - nicht zuletzt wegen des dadurch ausgelösten "Medienrummels" - Anlass für weitere Ermittlungen betreffend die tatsächlich vom Beschwerdeführer im Rahmen der E. GesmbH entfalteten Tätigkeiten war. Bei diesem vom Beschwerdeführer mit dem Abgeordneten W. geführten Gespräch ging es unbestritten darum, den Boden für die Übermittlung von Werbematerial (Prospekte, Video) für die von der E. GesmbH vertriebene Ec aufzubereiten. Eine vorläufige Würdigung dieses Vorgangs (im Rahmen des Suspendierungsverfahrens) hat auf alle Begleitumstände dieses Gespräches (Wahl des Gesprächspartners und seine Funktion; Zugang des Beschwerdeführers zu ihm auf Grund seiner Stellung als Beamter des RH; Zeitpunkt des gewählten Termines) sowie die Art des übermittelten Materials Bedacht zu nehmen. Berücksichtigt man dies, ist nicht von der Hand zu weisen, dass es - ungeachtet des Umstandes, dass mit der Übermittlung von derartigem Material notwendigerweise auch Informationen verbunden sind - zumindest auch als Versuch gewertet werden kann, im Zusammenhang mit einer aktuellen von einem Ausschuss zu behandelnden Thematik die erhöhte Aufmerksamkeit eines Abgeordneten auf ein bestimmtes Produkt zu richten und damit (z.B. durch Erwähnung desselben in der aktuellen Debatte) die Chancen bei künftigen Vergaben durch Stellen der "öffentlichen Hand" (nur in diesem Bereich wurde die Erfindung des Beschwerdeführers vermarktet) zu verbessern. Damit konnte diese Vorgangsweise aber (bei objektiver Betrachtung) auch als "lobbying", nämlich als eine Werbemaßnahme, die durch eine Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Produktes Ec zu dessen besserer Vermarktung führen sollte, aufgefasst werden. Daher kommt es nicht darauf an, ob der angesprochene Abgeordnete einen Einfluss auf die Vergabe öffentlicher Aufträge hat oder nicht. Diese Wertung des Vorganges vom 9. August 1994 ist auch deshalb in Betracht zu ziehen, weil es sich dabei nicht um eine vereinzelt gebliebene Aktivität des Beschwerdeführers für sein Produkt Ec gehandelt hat. Vielmehr legen die von der belangten Behörde erkennbar zugrunde gelegten (sonstigen) Ermittlungen nahe, dass ein Zusammenhang mit den sonstigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, die er für die E. GesmbH entfaltet hat, die unbestritten wirtschaftlichen Zielen (Vermarktung) gedient und die sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides über einen längeren Zeitraum (nämlich jedenfalls seit Herbst 1991) erstreckt haben, besteht. Dies ist auch ein gewichtiges Indiz für die von ihm mit diesem Gespräch verbundene Absicht, fehlen doch Anhaltspunkte dafür, er habe am 9. August 1994 aus anderen Motiven als bei seinen sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der E. GesmbH gehandelt. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist im Suspendierungsverfahren nicht vorzunehmen.
3.3.2.5. Was die im Anschluss an das vom Beschwerdeführer am 25. April 1994 mit dem Generaldirektor-Stellvertreter der ÖBB Dipl. Ing. Z. geführte Gespräch vorgenommene Preisreduzierung (die in der Folge auch zu einer Erteilung eines Auftrags an die E. GesmbH in einem in Kärnten gelegenen Streckenabschnitt führte) betrifft, hat Dipl. Ing. X. laut Niederschrift vom 25. August 1994 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Besprechung Weisungen an Mitarbeiter seiner Firma mittels "Handy" weitergegeben habe. Der Beschwerdeführer habe mit Fax vom 27. April 1994 einen (um die Hälfte reduzierten) Preis von 1,74 Mio S zugesagt. Dass die Fax-Mitteilung nach den Beweisergebnissen völlig erfunden sei, findet daher in den vorgelegten Akten keine Bestätigung. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch ein, dass er sich über die Preiserstellung auf dem Laufenden gehalten habe, um dazu (wie aus dem Zusammenhang zu ergänzen ist: bei Gesprächen aus Anlass der Produktvorstellung) Angaben machen zu können. Dass er dabei seine Gesprächspartner darauf hingewiesen hätte, dass die Kostenkalkulation nicht in seinen Händen liege, sondern ausschließlich von den zuständigen Gesellschaftsorganen vorgenommen werde und er darauf auch keinen Einfluss nehme, hat er nicht einmal in seiner Beschwerde behauptet. Vor diesem Hintergrund und den Anforderungen an den Suspendierungsbescheid sind die in diesem Zusammenhang im Verdachtsbereich getroffenen behördlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.
3.4. Festzuhalten ist, dass im Suspendierungsverfahren auch keine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens zu erfolgen hat.
Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers dem Art. 126 Satz 2 B-VG unterstellt und (auch) als mögliche Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.
Art. 126 Satz 2 B-VG stellt - wie Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle, in Rz 5 zu Art. 126 B-VG, zutreffend ausgeführt hat, mit der "Leitung und Verwaltung" auf eine Partizipation an der Geschäftsleitung und damit auf Entscheidungskompetenzen ab.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründen die von der belangten Behörde aus den unbedenklich getroffenen konkreten Tatsachenfeststellungen gezogenen Schlussfolgerungen auf die angenommene (allgemein umschriebene) Art seines Einflusses auf die E. GesmbH hinreichend den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Art. 126 Satz 2 B-VG. Sie stützen sich nicht auf "eigene Phantasien", "absurde Gerüchte" oder "Pauschalbehauptungen", sondern auf bestimmte durch Beweise erhobene konkrete Vorgänge (Außenkontakte des Beschwerdeführers). Ihre Anzahl und Verteilung über einen längeren Zeitraum (ab Herbst 1991 bis August 1994) reicht für die darauf gegründeten Schlüsse im Hinblick auf die Größe der E. GesmbH und ihres speziellen Produktes (Ec), das von vornherein die Anzahl möglicher Interessenten vor allem auf bestimmte Bereiche der öffentlichen Hand (in denen der Beschwerdeführer auch gehandelt hat) einschränkt, aus.
Was den Verjährungseinwand des Beschwerdeführers betrifft, hat er nicht näher dargelegt, welche Art der Verjährung er meint. Die Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 kommt nach den Ausführungen unter 3.3.2.1. wegen der (erst ab August 1994) gegebenen Kenntnis der Dienstbehörde nicht in Betracht, weil die Einleitung des (die sachgleichen Vorwürfe betreffenden) ersten Disziplinarverfahrens durch den Einleitungsbeschluss vom 11. November 1994 zeitgerecht erfolgte. Eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 scheidet schon deshalb aus, weil die im Verdachtsbereich zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung in Verbindung mit den über einen bestimmten Zeitraum kontinuierlich entfalteten festgestellten Aktivitäten eine Einheit bildet.
Soweit die Einwendungen im Zusammenhang auf die bis zum Dienstrechtsmandat des Präsidenten des RH vom 1. September 1994 nicht erfolgten Feststellung der Unzulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung darauf abzielen sollten, es liege deshalb keine (schuldhaft) begangene Dienstpflichtverletzung vor, trifft dies schon wegen der oben unter 3.3.2.1. dargelegten Diskrepanz zwischen der "gemeldeten" und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht zu.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde erkennbar davon ausging, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Art. 126 Satz 2 B-VG begründeten. Auf die Frage, ob dieses Verhalten auch dem § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu unterstellen war, ist hier nicht näher einzugehen.
3.5. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0238).
Das Verbot der in Art. 126 Satz 2 B-VG umschriebenen Tätigkeiten gilt nur für Mitglieder des Rechnungshofes. Dass darunter jedenfalls Prüfer fallen, zu denen auch der Beschwerdeführer gehörte, bedarf keiner näheren Erörterung, so dass es aus der Sicht des Beschwerdefalles entbehrlich ist, auf eine allfällige Grenze für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis näher einzugehen. Zutreffend hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass der Schutzzweck dieser Bestimmung in der Vermeidung von Pflichtenkollisionen liegt, die sich aus der amtlichen (dienstlichen) Tätigkeit (das sind jedenfalls die im Wesentlichen im B-VG vorgesehenen Prüfungsfälle) und der im Satz 2 der genannten Bestimmung umschriebenen außerdienstlichen unternehmerischen Tätigkeit eines Mitglieds des RH ergeben können. Ein solcher möglicher Konflikt kann sich nicht nur für das unternehmerisch tätige Mitglied des RH bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit (als Prüfer) stellen (weil er z.B. mögliche Geschäftspartner zu prüfen hätte); er kann auch darin liegen, dass ein Mitglied des RH, das selbst keine unter Art. 126 Satz 2 B-VG fallende Tätigkeit ausübt, bei einem Prüfungsfall mit der unternehmerischen Tätigkeit eines Kollegen im Sinn der genannten Bestimmung konfrontiert wird (also z.B. ein Mitglied des RH bei der Prüfung einer Landesstraßenbauverwaltung mit der Abwicklung einer Geschäftsbeziehung, die zwischen der geprüften Stelle und einem unternehmerisch tätigen Kollegen des RH besteht). Durch das in Art. 126 Satz 2 B-VG ausgesprochene Verbot unternehmerischer Tätigkeit (im dortigen Sinn) soll ein Höchstmaß an Objektivität bei der Wahrnehmung der typischerweise in der sensiblen Prüfungstätigkeit bestehenden Aufgaben des RH (und seiner Organwalter) dadurch erreicht werden, dass ein solcher Konfliktfall erst gar nicht auftritt. Damit soll von vornherein jeder Anschein einer "Sonderbehandlung" solcher Fälle (in beiden Fallkonstellationen) vermieden werden. Deshalb stellt Art. 126 Satz 2 B-VG auch nicht auf den dem Mitglied jeweils zugewiesenen Aufgaben(Prüfungs)bereich ab. Aus der Sicht des Beschwerdefalles ist es daher auch unter diesem Gesichtspunkt ohne normative Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verhängung der Suspendierung in einem Prüfungsbereich (Krankenanstalten) tätig war, in dem er nach Auffassung der belangten Behörde möglicherweise gar keine unmittelbare Gelegenheit zur Vermarktung seiner Lärmschutzprojekte gehabt hat. Dieses weitreichende Verbot steht nicht nur aus (objektivrechtlichen) Gründen der Sicherung der Aufgabenerfüllung des RH, sondern auch wegen des damit verbundenen Eingriffs in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 StGG), das grundsätzlich auch Beamten für außerhalb ihres Dienstverhältnisses (einschließlich von Nebentätigkeiten) entfaltete Tätigkeiten (Nebenbeschäftigung) zusteht, im Verfassungsrang.
Soweit Art. 126 Satz 2 B-VG objektivrechtlich der Sicherung der korrekten Aufgabenerfüllung des RH dient, trägt er auch dem Umstand Rechnung, dass die Tätigkeit des RH (und damit auch seiner Organwalter) schon auf Grund der Stellen, für die seine Berichte bestimmt sind oder über deren Ersuchen sie erstellt werden sowie durch ihre Veröffentlichung im besonderen Interesse der Öffentlichkeit (gleichsam im "Scheinwerferlicht") steht. Der Verdacht eines Verstoßes eines Mitgliedes des RH gegen diese Bestimmung ist daher (aus objektiver Sicht) geeignet, "besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen" (so zutreffend der allgemeine Gedanke von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, Seite 378). Diese Eignung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung besteht unabhängig davon, ob darüber tatsächlich - wie im Beschwerdefall - in den Medien berichtet wurde oder nicht. Dazu kommt im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, seine gegen Art. 126 Satz 2 B-VG verstoßende Tätigkeit durch längere Zeit (fast drei Jahre) - und zwar in Abweichung von seinen Mitteilungen gegenüber seiner Dienstbehörde - ausgeübt zu haben. Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung eine schwerwiegende war, die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes zu gefährden. Beim Tatbestand der Gefährdung des Amtsansehens im Sinn des § 112 Abs. 1 BDG 1979, die für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund (so zutreffend Kucsko-Stadlmayer, aaO, Seite 377). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein schwerwiegendes in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten eines Beamten Schaden erlitten hat. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten besonderen Begleitumstände war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung vertrat, dass mit der bloßen "Untersagung" (vorausgesetzt, dass eine solche mit einer über die bloße Feststellung der Unzulässigkeit - siehe § 1 Abs.1 Z. 12 DVV 1981 - hinausgehenden Wirkung überhaupt ausgesprochen werden darf, was hier nicht weiter zu klären ist) der Nebenbeschäftigung (für die allerdings nicht sie, sondern die Dienstbehörde zuständig ist) nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
4. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Von der von dem Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht dem nicht entgegen, zumal es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Sache handelt, welche zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder die Stichhaltigkeit einer gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Anklage betrifft (vgl. dazu die gleichfalls Suspendierungsfälle betreffenden hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266, vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0006, sowie vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 8. Dezember 1999 im Fall Pellegrin gegen Frankreich).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 29. November 2002
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