VwGH AW 2010/07/0032

VwGHAW 2010/07/00328.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Agrargemeinschaft X, 2. des T, 3. des J, 4. des S, 5. des L,

  1. 6. des M, 7.des P, 8.des H, 9.der Y, 10.des K, 11.des A,
  2. 12. des B, 13.der C, 14.der D, 15. desE, 16.der F, 17.des G,
  3. 18. des P, 19.des I, 20.des V, 21. derL, 22.der M, alle vertreten durch Dr.A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 20.Mai2010, Zl.-11-FLG-290/10-2010, betreffend Einleitung eines Sonderteilungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: Z, vertreten durch Dr.F, Rechtsanwalt; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), erhobenen und zur hg.Zl.2010/07/0117 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
AVG §73 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag des Mitbeteiligten gemäß § 73 Abs. 2 AVG statt (Spruchpunkt I.).

Mit Spruchpunkt II. gab die belangte Behörde dem Antrag des Mitbeteiligten vom 21. August 2008, gerichtet auf Sonderteilung bezüglich der an der Agrargemeinschaft X, EZ 127, beteiligten Stammsitzliegenschaft EZ 74, gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (FLG) statt und leitete das antragsgegenständliche Sonderteilungsverfahren bezüglich der an der Agrargemeinschaft X beteiligten Stammsitzliegenschaft des Mitbeteiligten ein.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte, der als Eigentümer der mit 12/161 Anteilen an der Agrargemeinschaft beteiligten Stammsitzliegenschaft EZ 74, Mitglied der Agrargemeinschaft sei, am 21. August 2008 mittels Schriftsatz bei der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) den Antrag auf Sonderteilung gestellt habe.

Da die ABB nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden habe, habe der Mitbeteiligte einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt, welchem stattzugeben gewesen sei.

Nach den Bestimmungen des FLG sei das Sonderteilungsverfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren sinngemäß durchzuführen, sollte ein genehmigungsfähiger Vergleich nicht zustande kommen. Ein solcher Vergleich sei bis dato nicht zustande gekommen. Lägen die wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Sonderteilung nicht vor, so sei der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Eine Teilung sei nur zulässig, wenn durch sie die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet werde und wenn die Aufhebung der Agrargemeinschaft im Allgemeinen der Volkswirtschaft oder im Besonderen der Landeskultur nicht abträglich sei.

Da der Mitbeteiligte Mitglied der Agrargemeinschaft sei, lägen die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des gegenständlichen Sonderteilungsverfahrens vor.

Auch die anderen Voraussetzungen für die Einleitung des Sonderteilungsverfahrens seien - mit näherer Begründung - gegeben.

In ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen führen die Beschwerdeführer aus, dass zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen und einer dritten Person daraus keinerlei Nachteile erwachsen würden.

Dem angefochtenen Bescheid könne der unmissverständliche Antrag an die ABB entnommen werden, das Sonderteilungsverfahren ohne unnötigen Aufschub einzuleiten und die in Betracht kommenden Ermittlungen durchzuführen. Dies bedeute, dass in weiterer Folge die als Teilungsflächen ermittelten Grundstücke von der Liegenschaft der Agrargemeinschaft abzuschreiben und der Liegenschaft des Antragstellers zuzuschreiben seien.

In diesem Zusammenhang würden auch zwangsläufig Dienstbarkeiten zu Lasten des Gemeinschaftsbesitzes einzuverleiben und auch ein Geldausgleich festzulegen sein, der kurzfristig zu berichtigen sein werde. Damit gingen zunächst die Ausgleichsflächen verloren. Zusätzlich würde die Geldausgleichszahlung fällig, wobei die Agrargemeinschaft unter Berücksichtigung der bestehenden Kreditverbindlichkeiten sowie des Ertragswertes nicht in der Lage sei, weitere Fremdgelder zur Berichtigung aufzunehmen bzw. aus eigenem den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Exekutive Maßnahmen wären die Folge, die der Agrargemeinschaft weitere empfindliche Schäden zufügen würden.

Durch die Vollstreckung und in weiterer Folge die Sonderteilung werde der Agrargemeinschaft ein nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt. Die Teilungsflächen seien für die Agrargemeinschaft verloren, auch im Falle einer Abschreibung sei kein Einfluss auf die weitere Bewirtschaftung gegeben. Ein kurzfristiger Verkauf an Dritte könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Durch die Einleitung exekutiver Maßnahmen zur Realisierung eines Geldausgleiches gingen weitere Flächen verloren bzw. führe dies dazu, dass Bankinstitute die bestehenden Verbindlichkeiten infolge anhängiger Exekutionsverfahren aufkündigen und sofort fällig stellen würden. Damit werde die Einleitung eines Insolvenzverfahrens unumgänglich und es komme zur Zerstörung der Agrargemeinschaft.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer fehlt es an der oben genannten notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. Juli 2010, Zl. AW 2007/07/0020, mwN).

Wien, am 8. September 2010

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