Normen
AVG §73;
AVG §8;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15;
AVG §73;
AVG §8;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 15. Februar 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung einerseits zur Entnahme von Thermalwasser aus der Thermalwasserbohrung F 1 auf Grundstück Nr. 920/6, KG F., im Ausmaß von max. 15 l/s in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April jedes Jahres und andererseits zur Einleitung der Wässer aus der Thermalwasserbohrung F 1 im Ausmaß vom max. 15 l/s in die F vom 1. Oktober bis 30. April jedes Jahres unter Vorschreibung von Auflagen für die Thermalwasserentnahme als auch für die Ableitung der Wässer in die F erteilt.
Dieser Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei nicht zugestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2007 wurde der mitbeteiligten Partei als Fischereiberechtigter gemäß § 73 AVG i.V.m. § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Verfahren "beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung" zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei als Konsenswerberin einerseits zur Entnahme von Thermalwasser aus der Thermalwasserbohrung F 1 auf Grundstück Nr. 920/6, KG F., im Ausmaß von max. 15 l/s in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April jedes Jahres und andererseits zur Einleitung der Wässer aus der Thermalwasserbohrung F 1 im Ausmaß vom max. 15 l/s in die F vom 1. Oktober bis 30. April jedes Jahres unter Vorschreibung von Auflagen für die Thermalwasserentnahme als auch für die Ableitung der Wässer in die F die Parteistellung zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Es sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei auf Grund der auf der Basis des angefochtenen Bescheides veranlassten Bescheidzustellung, daher in Ausübung des angefochtenen Bescheides, Berufung gegen den Bescheid vom 15. Februar 2005 erheben werde. Eine solche Berufung habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sodass die beschwerdeführende Partei gezwungen sein könnte, die Ausübung der ihr mit Bescheid vom 15. Februar 2005 gewährten Rechte (während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens) einzustellen. Je nach Wetterbeeinträchtigungen, nämlich bei entsprechend tiefen Temperaturen, könne damit die Versorgungssicherheit der von der Beschwerdeführerin zum Teil mit Thermalwasser betriebenen Fernheizanlage erheblich beeinträchtigt sein. Im Einzelfall könnten ca. 500 Haushalte und 50 Betriebe (insbesondere Gewerbebetriebe, Schulen, Kindergärten und ein Altersheim) ohne ausreichende Wärmeversorgung sein. Damit sei für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, den zu vermeiden ein hohes öffentliches Interesse gebiete. Dagegen stehe eine mögliche - und mehr als zweifelhafte - allfällige Beeinträchtigung des Fischereirechtes, die im Sinne des § 15 WRG 1959 nicht zu einer Abweisung des Bewilligungsantrages der Beschwerdeführerin führen könne.
Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in welcher u.a. ausgeführt wird, dass die wasserrechtliche Bewilligung vom 15. Februar 2005 unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, erlassen worden sei. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sei die Österreichisch-Ungarische Gewässerkommission nicht befasst worden, obwohl die Abwässer der beschwerdeführenden Partei über die L und sodann über die R, also auch nach Ungarn geleitet würden. Es hätten daher allfällige Bedenken der ungarischen Seite, die sich auf die Wasserqualität infolge der Einleitung bezögen und mittlerweile manifest geworden seien, nicht berücksichtigt werden.
Bei der belangten Behörde sei auch das Berufungsverfahren der mitbeteiligten Partei gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2005 anhängig. Dieses Verfahren werde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde bis zum Ende des beschwerdegegenständlichen Verfahrens wohl zu unterbrechen sein, weil dieses Verfahren eine Vorfrage jenes Verfahrens zum Gegenstand habe, nämlich ob der mitbeteiligten Partei überhaupt Parteistellung hinsichtlich des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zukomme.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführende Partei zeigt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil auf, der mit dem sofortigen Vollzug des nunmehr angefochtenen Bescheides verbunden sein könnte.
Die von der belangten Behörde geltend gemachten öffentlichen Interessen stehen zwar im Zusammenhang mit der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung, vermögen jedoch in Bezug auf den hier zu beurteilenden angefochtenen Bescheid betreffend die Parteistellung der mitbeteiligten Partei keine einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden (öffentlichen) Interessen aufzuzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. Juni 2007
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