VwGH AW 2010/04/0028

VwGHAW 2010/04/002812.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch S Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom 29. Juni 2010, Zl. E VNP/12/2010.005/011, betreffend Vergabe-Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde K, 2. E GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0090 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

LVergRG Bgld 2006 §11 Abs3;
LVergRG Bgld 2006 §11 Abs4;
LVergRG Wr 2003 §23 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
LVergRG Bgld 2006 §11 Abs3;
LVergRG Bgld 2006 §11 Abs4;
LVergRG Wr 2003 §23 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei als Auftraggeberin in einem Vergabeverfahren abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren am 7. Juni 2010 eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen worden sei, dass der Auftraggeberin untersagt werde, während des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen. Im Hinblick darauf sei die Gewährung von aufschiebender Wirkung erforderlich, weil sonst "die Rechtsschutzfunktion ... vereitelt" würde. Dabei geht die Beschwerdeführerin offensichtlich davon aus, dass die Einstweilige Verfügung durch Gewährung von aufschiebender Wirkung an die Beschwerde wieder aufleben würde.

Gemäß § 11 Abs. 3 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Gemäß dem Abs. 4 dieser Bestimmung ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch nach sechs Wochen, oder mit der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2005/04/0024 zu § 23 Abs. 5 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2003 mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist unter der "Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung" ausschließlich die erste diesbezügliche Entscheidung der Vergabekontrollbehörde - auch wenn diese in der Folge vom Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird - zu verstehen.

Diese Judikatur ist auch auf die hier maßgebliche Rechtslage nach dem Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetz 2007 übertragbar, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Burgenländische Landesgesetzgeber die Aufschiebung der Wirksamkeit von Auftraggeberentscheidungen mittels Einstweiliger Verfügung über das an kurze Entscheidungsfristen gebundene Vergabekontrollverfahren hinaus auch auf die Zeit der Anhängigkeit einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ermöglichen wollte.

Auch bei Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die vorliegende Beschwerde würde daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene Einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft treten und somit auch nicht verlängert werden können (vgl. den hg. Beschuss vom 9. November 2009, Zl. AW 2009/04/0073). Die Abweisung des Nachprüfungsantrages an sich ist aber einem Vollzug im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.

Wien, am 12. August 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte