VwGH AW 2009/04/0073

VwGHAW 2009/04/00739.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Ing. S GmbH, vertreten durch S Ö Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenats Wien vom 7. Oktober 2009, Zl. VKS - 7350/09, betreffend Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung (mitbeteiligte Partei: I GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0289 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

LVergRG Wr 2003 §23 Abs5;
LVergRG Wr 2007 §31 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
LVergRG Wr 2003 §23 Abs5;
LVergRG Wr 2007 §31 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die vorliegende Beschwerde hätte zur Folge, dass die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin wieder dem Rechtsbestand angehörte.

Gemäß § 31 Abs. 5 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2005/04/0024, zum Wiener Vergaberechtsschutzgesetz aus 2003 mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang unter der Entscheidung des Vergabekontrollsenates nur die erste diesbezügliche Entscheidung zu verstehen, auch wenn diese in der Folge von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben werden sollte. Eine mit dieser Entscheidung außer Kraft getretene Einstweilige Verfügung würde bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder bei Gewährung von aufschiebender Wirkung daher nicht wieder in Kraft treten (und im letztgenannten Fall nach Ablauf auch nicht verlängert werden können).

Diese Judikatur ist auch auf die Rechtslage nach dem Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 übertragbar, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber damit die Aufschiebung der Wirksamkeit von Auftraggeberentscheidungen mittels Einstweiliger Verfügung über das an kurze Entscheidungsfristen gebundene Vergabekontrollverfahren hinaus auch auf die Zeit der Anhängigkeit einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ermöglichen wollte.

Nach Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die vorliegende Beschwerde würde daher die mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Einstweilige Verfügung nicht wieder in Kraft treten. Somit könnte der Auftraggeber den Zuschlag an die von ihm bereits als Zuschlagsempfängerin in Aussicht genommene Beschwerdeführerin erteilen. Damit würde dem Auftraggeber eine Vorgangsweise ermöglicht, die der Entscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz - und daher zwingenden öffentlichen Interessen - widerspricht (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Mai 2004, Zl. AW 2004/04/0018, mit ausführlicher Begründung unter Bezugnahme auf den in der Bewerde zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2004, B 239/04).

Der Antrag auf Gewährung von aufschiebender Wirkung war daher wegen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen abzuweisen.

Wien, am 9. November 2009

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