VwGH 2009/10/0038

VwGH2009/10/003813.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Landes Steiermark, vertreten durch Dr. Arno Roman Lerchbaumer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 5. Dezember 2008, Zl. FA10A - 31La33/2008-5, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §18 Abs1;
ForstG 1975 §18 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §18 Abs1;
ForstG 1975 §18 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. Dezember 2008 erteilte der Landeshauptmann für Steiermark dem Land Steiermark die Rodungsbewilligung für Teilflächen im Gesamtausmaß von 808 m2 auf den Grundstücken Nr. 25/1 (78 m2), 25/3 (170 und 100 m2), 25/9 (420 m2) und 26/1 (40 m2), alle KG. K., zum Zwecke des Ausbaus der B 65, Gleisdorferstraße, nach Maßgabe eines Lageplanes unter Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen, welche (auszugsweise) wie folgt lauten (Wiedergabe im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"3. Zur Hintanhaltung negativer Auswirkungen durch die Rodung ist ein Waldrandverbesserungsprojekt, auf dem (im Eigentum der E. U. stehenden) Grundstück Nr. 25/3, der KG K., an ein Forsttechnisches Büro in Auftrag zu geben, wobei an den betroffenen Waldrändern in einer Tiefe von 8 bis 12 m eine Waldrandgestaltung zur möglichst raschen Wiederherstellung eines intakten Waldrandes vorzusehen ist. Das Projekt ist mit einer Mindestlaufzeit von 20 Jahren zu befristen, wobei sämtliche Kosten (Planungs- und Umsetzungskosten) durch den Konsenswerber zu tragen sind.

4. Das Waldrandverbesserungsprojekt ist mit dem Forstfachreferat der BH Graz-Umgebung abzustimmen. Eine Ausfertigung ist der FA10C-Forstwesen (Forstdirektion) spätestens einen Monat vor Baubeginn vorzulegen. Zur Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen ist bis zum 31.12. jeden Jahres ein Bericht dem Forstfachreferat der BH Graz-Umgebung vorzulegen. Danach erfolgt eine Abstimmung der Maßnahmen für das Folgejahr."

Der Landeshauptmann stützte sich dabei auf die Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. W. vom "14. Mai 2005" (richtig offenbar: 13. Dezember 2007) und vom 23. Juli 2008 und gelangte zur Auffassung, dass bei Einhaltung der Nebenbestimmungen das im öffentlichen Straßenverkehr gelegene öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der Rodungsflächen das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald überwiege. Den Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen zufolge lägen die Rodeflächen auf einer Seehöhe von ca. 540 m und grenzten östlich und südöstlich an die bestehende Gleisdorferstraße im Bereich K. an. Die Waldausstattung der KG K. betrage 40,3 % und jene der Gemeinde K. 45,4 %, wobei die Waldflächenbilanz der letzten 10 Jahre negativ sei. Die Waldausstattung der Gemeinde K. liege etwas über der Waldausstattung des Bezirkes Graz-Umgebung. Die Rodungsflächen seien im Waldentwicklungsplan mit der Kennziffer 132 (normale Schutz-, hohe Wohlfahrts- und mittlere Erholungswirkung) ausgewiesen. Auch komme den Rodungsflächen eine besondere Filterwirkung in Hinblick auf ihre Nähe zur Gleisdorferstraße zu. Für die beantragte Rodung würden überwiegend nur schmale Bereiche entlang der bestehenden Straße in Anspruch genommen werden. Lediglich die Rodungsflächen Nr. 4 und 5 - dabei handle es sich um die aneinander angrenzenden Rodungsflächen auf den Grundstücken Nr. 25/9 (420 m2) und Nr. 25/3 (170 m2) - lägen auf einer steilen Böschung und Kuppe. Darauf stocke ein wenig strukturierter älterer Bestand mit einem deutlich ausgeprägten Trauf. Da in diesem Bereich nordwestlich der Gleisdorferstraße eine Wiese angrenze, sei eine Öffnung gegen die Hauptwindrichtung gegeben. Im Bereich der Rodungsflächen Nr. 4 und 5 liege daher eine offenbare Gefährdung des angrenzenden Waldbestandes und der Gleisdorferstraße durch Windwurf vor. Aus forstfachlicher Sicht sei es somit notwendig, diese Gefährdung möglichst schnell zu minimieren. Dies könne nur durch eine rasche Bildung eines intakten Waldrandes samt Bestandestrauf erfolgen, wodurch der ankommende Wind gefahrlos abgeleitet werden könne. Bereits bei einer Entfernung des hochstämmigen Bewuchses (im Rahmen der Waldrandgestaltung) unmittelbar am zukünftigen Straßenrand werde die von der Windsituation hervorgerufene Gefahr abgeschwächt. Von der Straße weiter entfernt stockende Bäume seien erst dann nicht mehr vom Wind bedroht, wenn eine ausgeprägte, nachhaltig gesicherte Waldrandsituation vorliege. Um gewährleisten zu können, dass diese zwingende Maßnahme fachgerecht umgesetzt werde, sei von der beschwerdeführenden Partei ein forsttechnisches Büro für die Projektsausführung zu bestellen, da ansonsten der Projektserfolg nicht sichergestellt werden könne.

Was die Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 (im Folgenden: ForstG) anlange, so überwiege das im öffentlichen Straßenverkehr gelegene öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der Rodungsflächen das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn durch die Einhaltung der Nebenbestimmungen Nr. 3 und 4 die Verkehrsteilnehmer vor umfallenden Bäumen aus den den Rodungsflächen angrenzenden Waldflächen geschützt würden. Auch dienten die Nebenbestimmungen der Walderhaltung, da mittelfristig ein Trauf am Waldrand ausgebildet werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 lauten (auszugsweise):

"I. ABSCHNITT

WALD, ALLGEMEINES

Nachhaltigkeit

§ 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,
  2. 2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und

    3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

    ...

    III. ABSCHNITT

    ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT

    SEINER WIRKUNGEN

    A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

    ...

    Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

...

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet (...), im (...)

öffentlichen Straßenverkehr ... .

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

...

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

...

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind."

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

..."

1.2. Von Interesse ist auch § 18 ForstG in der Stammfassung BGBl. Nr. 440/1975, der (auszugsweise) wie folgt lautete:

"Rodungsbewilligung; Bedingungen und Auflagen

§ 18 (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, daß die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

...

c) Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung) geeignet sind.

(2) In der die Ersatzaufforstung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß die durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für die nähere Umgebung der Rodungsfläche wiederhergestellt werden. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, daß der Rodungswerber auf dem Grundstück eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung die Aufforstung bis zur Sicherung der Kultur durchzuführen hat.

..."

1.3. Ebenfalls von Interesse ist § 18 ForstG in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002, der (auszugsweise) wie folgt lautete:

"Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

...

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

..."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Voranzustellen ist, dass die Vorschreibung einer Maßnahme zur Verbesserung des Waldzustandes gemäß § 18 Abs. 2 ForstG als Auflage eine Nebenbestimmung darstellt, welche mit der erteilten Rodungsbewilligung in untrennbarem Zusammenhang steht. Wie die beschwerdeführende Partei im Ergebnis richtig erkennt, wäre eine gesonderte Bekämpfung einer solchen Auflage gemäß § 18 Abs. 2 ForstG unbeachtlich (vgl. mit näherer Begründung das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1979, Zl. 47/79, welches die Vorschreibung der Bezahlung einer Geldersatzleistung gemäß § 18 Abs. 3 ForstG zum Gegenstand hatte, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1993, Zl. 92/17/0056).

2.2. Die Beschwerde bringt (ua.) vor, die Nebenbestimmungen Nr. 3 und 4 seien nicht ausreichend bestimmt.

Schon dieser Einwand verhilft der Beschwerde zum Erfolg.

Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Einer Auflage, mit welcher lediglich eine allgemeine gesetzliche Vorschrift in Erinnerung gerufen wird, bedarf es nicht; sie kann in einer solchen Form auch nicht rechtswirksam werden, weil sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht vollstreckbar ist. Die erforderliche Bestimmtheit fehlt einer Vorschreibung, wenn sie die Erfüllung einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung "durch geeignete Maßnahmen" anordnet (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 10. April 1984, Zl. 84/07/0045, und vom 18. Dezember 1986, Zl. 83/07/0369; vgl. auch z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0132). Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Auflagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0063; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0023).

Vor diesem Hintergrund reicht die in der Nebenbestimmung Nr. 3. enthaltene Anordnung, "ein Waldrandverbesserungsprojekt" bezogen auf das Grundstück Nr. 25/3 in Auftrag zu geben, wobei an den betroffenen Waldrändern "in einer Tiefe von 8 bis 12 m eine Waldrandgestaltung zur möglichst raschen Wiederherstellung eines intakten Waldrandes" vorzusehen wäre, für eine unmissverständliche, notfalls vollstreckbare Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei nicht aus. Dies gilt umso mehr, als dieses Projekt "mit einer Mindestlaufzeit von 20 Jahren zu befristen" und zufolge der Nebenbestimmung Nr. 4 "das Waldrandverbesserungsprojekt mit dem Forstfachreferat der BH Graz-Umgebung abzustimmen" wäre. Für eine hinreichend bestimmte Vorschreibung hätte es präziser Angaben bedurft, durch welche - etwa mit Worten oder Zahlen - konkretisierten Maßnahmen gewährleistet wird, dass die Walderhaltung über das zur Rodung bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird, und nicht einem Verweis auf eine erst künftig zu erfolgende Abstimmung mit der Forstbehörde (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1983, Zl. 82/07/0222).

2.3. Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Für das fortzusetzende Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

3.1. In seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 28. Juni 1979, Zl. 47/79, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 2 und 3 ForstG in der Stammfassung BGBl. Nr. 440/1975 Folgendes ausgeführt:

"Aus der Bezugnahme auf die "nähere Umgebung" der Rodungsfläche im Abs. 2 des § 18 Forstgesetz 1975 ist zu ersehen, daß es dem Gesetzgeber darauf ankommt, mit der Ersatzaufforstung die Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodefläche zu gewährleisten. Von einer Ersatzaufforstung als erforderlicher Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. c Forstgesetz 1975 kann daher nur gesprochen werden, wenn die Unzulänglichkeit der verbleibenden Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsfläche einen Ersatz erheischt, um dort den Fortbestand ausreichender Wirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu garantieren.

Um beurteilen zu können, ob dieses Erfordernis vorliegt, ist es aber notwendig, die verbleibende Waldausstattung der näheren Umgebung der Rodungsfläche zu erfassen, festzustellen, ob und aus welchen Gründen die verbleibende Waldausstattung unzulänglich wäre, um den Anforderungen an die Waldkultur zu entsprechen, und in welchem Ausmaß dies zuträfe. Dabei wird als nähere Umgebung der Rodungsfläche nach Lage des Einzelfalles jenes Gebiet anzusehen sein, das vom Standpunkt der von ihm zu erwartenden Wirkungen des Waldes im Sinne des § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 als Einheit angesehen werden kann."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 576/1987 wurden im Abs. 1 des § 18 lediglich die im Beschwerdefall im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebenden lit. a und b neu gefasst.

Die RV 970 BlgNR 21. GP, 33 führen zur Neufassung des § 18 Abs. 1 und 2 durch die Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 aus:

"Die Textierung des Abs. 1 entspricht im Wesentlichen der derzeit geltenden Fassung. Es erfolgten lediglich sprachliche Klarstellungen sowohl im Einleitungssatz als auch in Z 3. So wurde in Harmonisierung mit § 18 Abs. 2 die Ersatzaufforstung als Maßnahme zum Ausgleich des Verlustes "der Wirkungen des Waldes" definiert.

Der Anwendungsbereich des Abs. 2 wird erweitert. Konnte nach der derzeit geltenden Rechtslage lediglich eine Ersatzaufforstung vorgeschrieben werden , so sieht der vorliegende Entwurf unter dem Oberbegriff "Ersatzleistung" auch die Möglichkeit vor, Maßnahmen, die die Qualität des Waldzustands verbessern sollen, vorzuschreiben. In jedem Fall soll es damit zu einer Kompensation der durch die Rodung verloren gehenden Wirkungen des Waldes kommen.

Die übrigen Regelungen entsprechen im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage."

Angesichts des Umstandes, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 der Anwendungsbereich des Abs. 2 um die Möglichkeit erweitert wurde, Maßnahmen vorzuschreiben, welche die Qualität des Waldzustandes verbessern sollen, damit es zu einer Kompensation der durch die Rodung verloren gehenden Wirkungen des Waldes kommen soll, ist die mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1979, Zl. 47/79, begründete Rechtsprechung insofern auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbar, als es dem Gesetzgeber nunmehr auch darauf ankommt, mit der Vorschreibung von Maßnahmen zur Verbesserungen des Waldzustandes eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsflächen zu gewährleisten. Eine solche Maßnahme ist allerdings nur dann erforderlich, wenn die Unzulänglichkeit der verbleibenden Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsflächen einen solchen Ersatz - nach Art und Umfang - notwendig macht, um dort den Fortbestand der Wirkungen des Waldes zu garantieren. Um beurteilen zu können, ob dieses Erfordernis vorliegt, ist es aber notwendig, die verbleibende Waldausstattung der näheren Umgebung der Rodungsflächen in qualitativer Hinsicht zu erfassen sowie festzustellen, ob und aus welchen Gründen die verbleibende Waldausstattung unzulänglich wäre, um den Anforderungen an die Waldkultur zu entsprechen. Dabei wird als nähere Umgebung der Rodungsflächen nach Lage des Einzelfalles jenes Gebiet anzusehen sein, das vom Standpunkt der von ihm zu erwartenden Wirkungen des Waldes als Einheit angesehen werden kann.

3.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 ForstG normierten Ziele dieses Gesetzes und auf den Zweck der Nebenbestimmungen gemäß § 18 Abs. 1 ForstG, nämlich zu gewährleisten, dass die Walderhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß hinaus beeinträchtigt wird, auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 ForstG andere Maßnahmen als solche, die zur Verbesserung des Waldzustandes dienen nicht vorgeschrieben werden dürfen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein weiterer Aufwand unter dem Titel Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 13. Dezember 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte