Normen
AVG §59 Abs1 impl;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §16 Abs3;
VVG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1 impl;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §16 Abs3;
VVG §1 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
N teilte mit Schreiben vom 10. Juni 1980 im Wege der Bezirksforstinspektion Zwettl der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit, seit zwei Jahren würden an der Bundesstraße 303 - vermutlich durch Folgeerscheinungen der Salzstreuung im Winter - an den entlang der Straße gelegenen Beständen starke Schäden bemerkt, durch welche die Bestände allmählich zum Absterben gebracht würden. Die Behörde erster Instanz holte ein Gutachten von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ein, die auf Grund der eingesandten Nadelproben aus den beschädigten Beständen in ihrem Gutachten vom 16. Juli 1980 zu dem Ergebnis gelangte, dass bei allen vier Proben der Chloridgehalt über dem natürlichen Bereich (0,03 bis 0,10 %) läge. Die unterschiedlichen Schädigungen an den Probenahmepunkten deckten sich mit den unterschiedlichen Chloridgehalten. Der Umstand, dass der Nadeljahrgang 1980 bereits überhöhte Werte aufweise, deute darauf hin, dass die betroffenen Waldteile einer ständigen Belastung über den Boden ausgesetzt seien. Weiters holte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl ein forsttechnisches Gutachten ihres Amtssachverständigen ein, in dem im wesentlichen ausgeführt wurde, die auf den Grundstücken nn1, nn2, nn3 und nn4 KG. A am Baumbestand entstandenen Schäden seien, wie durch das Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt vom 16. Juli 1980 festgestellt worden sei, einwandfrei auf die seit ungefähr zehn bis fünfzehn Jahren durchgeführte Salzstreuung zurückzuführen. Die Bundesstraße führe im Bereich des Waldgebietes der so genannten "Wild" überwiegend durch ebenes, zum Teil anmooriges Gelände mit stagnierender Nässe und unzureichender bzw. gänzlich fehlender Abflussmöglichkeit. Während das von den Straßen in den angrenzenden Waldboden gelangende wurzelschädigende Streusalz im hügeligen bzw. wellig kupierten Gelände besonders in Jahren mit höheren Niederschlägen gelöst bzw. fortgeschwemmt werde, so daß sich Waldränder und Straßenbäume immer mehr erholen könnten, steige die Salzkonzentration in den oben beschriebenen Geländelagen immer mehr an. Dadurch komme es bei Erreichung bzw. Überschreitung der oberen Belastungsgrenze zu den auftretenden Schäden. Es handle sich hiebei nur um die erste Schadensphase, die bei Fortsetzung der Salzstreuung einen wesentlich größeren Umfang erreichen werde. In diesem Zusammenhang werde auch auf die in den angrenzenden Bauernwaldungen bereits aufgetretenen Schäden verwiesen, deren bisheriger Umfang erst im Frühjahr bzw. Sommer 1981 feststellbar sein werde. Weiters trete in der Folge der durch Salzstreuung absterbenden bzw. im Absterben begriffenen Bestände bzw. Baumgruppen verstärkt Borkenkäferbefall auf, wodurch die Gefahr für die angrenzenden Waldbestände noch zusätzlich vergrößert werde. Je nach der Höhe der Jahresniederschläge werde ein stärkeres oder geringeres Fortschreiten der Schäden feststellbar sein. Es läge gemäß § 16 Abs. 2 lit. a, c und d Forstgesetz 1975 einwandfrei Waldverwüstung vor. Der Amtssachverständige schlug schließlich vor, den Beschwerdeführer aufzufordern, die Salzstreuung umgehendst einzustellen. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit könnte auch durch die Aufstellung großer Leuchthinweistafeln auf beiden Seiten der Einfahrt und zusätzlich durch eine entsprechende "Kilometerbeschränkung" erreicht werden.
Nachdem das Parteiengehör hinsichtlich dieser Gutachten gewahrt und am 9. Oktober 1981 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden war, hat die Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit Bescheid vom 11. Februar 1982 gemäß § 170 Forstgesetz 1975 festgestellt, dass nordöstlich der Waldviertler Ersatzstraße B 303, im Bereich von Straßenkilometer a bis b auf den Waldgrundstücken Nr. n15, n16, n17, n18, n19, n20, n21, n22, n23, n24, n25 und n26, alle KG. A sowie südöstlich der genannten Straße auf dem Waldgrundstück Nr. n27 KG. A, eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a, c und d leg. cit. vorliegt. Gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer ab sofort die weitere Bekämpfung der winterlichen Fahrbahnzustände im genannten Straßenbereich durch Salzstreuung untersagt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, durch Erhebungen und Gutachten der Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaften Zwettl und Horn sowie einem Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt sei festgestellt worden, dass es im Bereich des im Spruch genannten Straßenstückes durch das Eindringen der Straßenoberflächenwässer, welche eine starke Salzkonzentration aufwiesen, zu einer starken Belastung des Waldbodens gekommen sei. Die Schäden seien bereits soweit fortgeschritten, dass mehrere Baumgruppen deutliche Zeichen eines Absterbens tragen. Übereinstimmend sei von den befassten Forsttechnikern festgestellt worden, dass es sich hier um eine Waldverwüstung im Sinne des Forstgesetzes handle. In den verschiedenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers werde diese Waldverwüstung auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer sei seitens der Behörde erster Instanz eingeladen worden, Maßnahmen, die eine weitere Schädigung des Waldes ausschließen, vorzuschlagen. Nachdem bisher solche Vorschläge nicht erbracht worden seien bzw. eine weitere Salzstreuung zu einer Ausdehnung der Waldverwüstung in dem genannten Straßenbereich führen würde, habe sich die Behörde erster Instanz veranlasst gesehen, die Salzstreuung sofort zu untersagen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass im Falle der Verhängung eines Salzstreuverbotes eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit eintrete, sei festzustellen, dass das Forstgesetz bei der Anordnung von Maßnahmen zur Abstellung einer Waldverwüstung keine Abwägung von divergierenden Interessen vorsehe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er zunächst bestreitet, dass die behaupteten Schäden vom Straßenstreusalz herrührten. Bei dem gegenständlichen Straßenzug handle es sich um die Hauptverkehrsader zwischen Wien und dem Waldviertel, die somit überregionale Bedeutung besitze. Der Beschwerdeführer halte es angesichts der Vorschrift des § 7 des Bundesstraßengesetzes 1971 für notwendig, für die winterdienstmäßige Betreuung dieses Straßenzuges Salz zu verwenden. Die wirksame Entglättung der winterlichen Fahrbahn könne durch die Verwendung abstumpfender Streumaterialien nur in geringem Maß erreicht werden, zumal die Wirkung auf Straßen mit schnellem Verkehr, der den Splitt zur Seite schleudere, nur von kurzer Dauer sei. Ungeachtet der Möglichkeit des Fahrens sei jedenfalls das Bremsen und die Änderung der Fahrtrichtung im großen Maße behindert. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Salzstreuung trotz der Bestimmung des Forstgesetzes nicht beeinträchtigt habe sehen wollen. In der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur ordnungsgemäßen und den Regeln der Technik entsprechenden Straßenbetreuung könne kein Verstoß gegen § 16 Forstgesetz 1975 erblickt werden. Der Beschwerdeführer müsse daher auch eine Haftung im Sinne des § 1319 a ABGB für Schäden ablehnen, die bei Befolgung des angefochtenen Bescheides mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Überdies müsse befürchtet werden, dass im Falle eintretender Schäden das Amtshaftungsgesetz zum Tragen käme. Eine übermäßige Absicherung des Straßenabschnittes durch Verkehrszeichen könne Unfälle nicht ausschließen, da die Erfahrung zeige, dass derartige Anzeigen nicht beachtet würden.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihrer Fachabteilung zu der Frage ein, welche Folgen die Unterlassung der Salzstreuung im kritischen Bereich der angeführten Verkehrsfläche haben könnte. Sofern allfällige Unfallsdaten (Art und Häufigkeit) bekannt seien, seien diese auch mitzuteilen und im Rahmen der Begutachtung zu verwerten. Dieser Sachverständige stellte in seinem Gutachten unter anderem fest, dass in den Jahren 1978 bis 1982 im Bereich der Bundesstraße B 303 von km x bis z dreizehn Verkehrsunfälle mit Sachschaden und ein Verkehrsunfall mit Personenschaden sich ereignet hätten. Der Gutachter kam schließlich zu dem Ergebnis, aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es nicht vertretbar, auf die Verwendung von Streusalz im Zuge der B 303 im genannten Abschnitt zu verzichten; dies insbesondere deshalb, da die winterliche Betreuung des gesamten Bundesstraßenzuges von Wien bis zur Staatsgrenze mit Streusalz erfolge und sich die Zahl der Verkehrsunfälle durch die plötzlich geänderten Fahrbahnverhältnisse stark erhöhen würde.
Die belangte Behörde holte auch ein Gutachten ihres forsttechnischen Sachverständigen ein, der im wesentlichen zu dem Ergebnis wie der Sachverständige der Behörde erster Instanz kam und weiters feststellte, dass ein Fortschreiten des Absterbens der Fichtenbestände bis in eine Entfernung von zirka 100 m von der Straße festzustellen sei.
Nachdem das Parteiengehör gewahrt worden war, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 12. Dezember 1983 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. Februar 1982 insoweit gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 16 Forstgesetz 1975 abgeändert, als das Verbot der Salzstreuung auf der Waldviertler Ersatzstraße B 303 von km y bis km z aufgehoben, dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 aufgetragen wurde, die Waldverwüstung durch solche Vorkehrungen abzustellen, die geeignet sind, den Abfluss von Salzwasser oder anderen waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 16 Forstgesetz 1975 im wesentlichen ausgeführt, es sei auf Grund des eingeholten forsttechnischen Gutachtens davon auszugehen, dass das festgestellte Baumsterben auf die Salzstreuung zurückzuführen sei und die Bestandesschäden durch diese Entglättungsmethode erheblich zugenommen hätte. Die belangte Behörde habe angesichts des im § 7 Bundesstraßengesetz 1971 enthaltenen gesetzlichen Auftrages und der Einwendungen des Beschwerdeführers diesen Rechnung tragend gefunden, dass zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs die Entglättungsmethode durch Verwendung von Streusalz notwendig und gerechtfertigt erscheine. In diesem Zusammenhang müsse sich allerdings die belangte Behörde von der Auffassung des Beschwerdeführers distanzieren, derzufolge davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die Salzstreuung trotz der Bestimmung des Forstgesetzes nicht beeinträchtigt sehen habe wollen. Eine unmittelbare Berechtigung zur Salzstreuung unter allen Umstände könne der Vorschrift des § 7 Bundesstraßengesetz 1971 nicht entnommen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Salzstreuung in dem gegenständlichen, besonders gefährdeten Straßenabschnitt nicht schlechthin zu verbieten, jedenfalls aber dafür Sorge zu tragen sei, dass waldschädigende Folgen hintangehalten werden. Das Verbot der Waldverwüstung entspreche dem Gebot der Walderhaltung, weshalb unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 7 Bundesstraßengesetz 1971 im konkreten Fall die Salzstreuung auf der Fahrbahn der Bundesstraße B 303 grundsätzlich für zulässig zu erklären gewesen sei, dies jedoch nur unter der Vorschreibung von Maßnahmen, die eine nachteilige Beeinflussung des Waldbodens hintanhalten. Es bleibe daher dem Beschwerdeführer vorbehalten, für "solche technische Vorkehrungen zu sorgen, die gemäß der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Forstgesetz eine Waldverwüstung zu verhindern geeignet seien. Dessen ungeachtet müsse darauf hingewiesen werden, dass nach der zuletzt zitierten Vorschrift die privatrechtlichen Ansprüche des Waldeigentümers unberührt blieben. Es sei daher zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers sein werde, bei Aufrechterhaltung der bisherigen Entglättungsmethoden jegliche Waldverwüstung durch technische Vorkehrungen (etwa Herstellung von Abflusseinrichtungen samt Sammelbecken u.dgl.) hintanzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, mangels der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Forstgesetz 1975 nicht unter Feststellung des Vorliegens einer Waldverwüstung Anordnungen und Aufträgen nach § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 unterworfen zu werden, sowie in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges, nämlich ohne aktenwidrige Annahme wesentlicher Sachverhaltspunkte und unter mängelfreier Ermittlung und Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes durchgeführtes Verfahren verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde wie auch die Behörde erster Instanz seien vom Vorliegen einer Waldverwüstung ausgegangen, ohne den Sachverhalt daraufhin zu untersuchen und zu beurteilen, ob tatsächlich einer der in § 16 Abs. 2 lit. a bis d Forstgesetz 1975 umschriebenen, die Qualifikation als Waldverwüstung rechtfertigenden Tatbestände erfüllt sei. In den Entscheidungen beider Instanzen fehle hiezu jede Begründung und Erörterung; das Vorliegen einer Waldverwüstung sei als gegeben vorausgesetzt worden. Zu Unrecht seien auch beide Instanzen davon ausgegangen, dass die festgestellten Waldschäden ihre Ursache im Eindringen salzhaltiger Straßenoberflächenwässer in den Waldboden hätten. Eine nähere Erörterung dieses mehr oder minder bloß vermuteten Ursachenzusammenhanges habe in den Bescheiden nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung Gründe geltend gemacht, aus denen die Rückführbarkeit der Baumschäden auf die Salzstreuung ihrem Standpunkt nach zu verneinen sei. Der Abstand der Straßentrasse zu den Waldgrundstücken betrage etwa 40 bis 50 m. Zudem würden die Oberflächenwässer der Straße längs des Dammfußes der Straße geführt und nur über einzelne Durchlässe abgeleitet, was - abgesehen von mannigfachen anderen möglichen Schadensursachen - wegen der Gleichheit des Schadensbildes im Ausflussbereich der Durchlässe einerseits und in den übrigen Waldbereichen andererseits mit der Annahme eines Ursachenzusammenhanges nicht in Einklang zu bringen sei. Die belangte Behörde sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides hierauf überhaupt nicht eingegangen. Inhaltliche Rechtswidrigkeit läge deshalb vor, da der ermittelte Sachverhalt nicht die Tatbestände des § 16 Forstgesetz 1975 erfülle, sodass die Behörde bei richtiger Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zur Anordnung im Sinne des § 16 Abs. 3 leg. cit. gegenüber dem Beschwerdeführer gelangen hätte können. Es hätte auch in Zweifel gezogen werden müssen, ob die Verursachung dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränke sich auf die Aufbringung von Streusalz auf der Fahrbahn, sofern dies nach den witterungsbedingten Umständen erforderlich sei. Das als unmittelbar ursächlich für die Waldschäden fingierte Ereignis bestehe im Abfließen der Oberflächenwässer von der Fahrbahn und deren weiterer Verbreitung. Abgesehen davon, dass die Anrainer der Bundesstraßen das Abfließen der Oberflächenwässer zu dulden hätten, sei nicht von vornherein zu ersehen, in welcher Weise ein Verhalten des Beschwerdeführers an diesem Vorgang mitwirke. Die "winterdienstliche Betreuung" der Bundesstraßen durch den Beschwerdeführer sei Ausfluss seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 7 Bundesstraßengesetz 1971, der sich der Beschwerdeführer nicht entziehen könne. Er werde hiebei nicht als Träger von Privatrechten bzw. nur mit erheblicher öffentlichrechtlicher Bestimmung tätig. Als Verursacher im Sinne des § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 könne aber nur eine Person im Rahmen ihres privatrechtlichen Verhaltensbereiches verstanden werden, weil nur in diesem Bereich die freie Disposition über ihre Tätigkeit zugesonnen und daher ein gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. angeordnetes faktisches Verhalten abverlangt werden könne.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbar Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
- c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
- d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wild lebende Tiere, Immissionen, ausgenommen solche gemäß § 47, oder durch Ablagerung von Unrat (wie Müll, Gerümpel) ausgesetzt wird. Nach Abs. 3 desselben Paragraphen hat die belangte Behörde, wenn eine Waldverwüstung festgestellt wurde, die erforderlichen Maßnahmen, mit Ausnahme solcher der Wildhege, zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren und durch jagdbare Tiere verursachte Waldverwüstungen der Jagdbehörde mitzuteilen. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben auf Grund der eingeholten Gutachten übereinstimmend festgestellt, dass eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a, c und d Forstgesetz 1975 auf den im Bescheid der Behörde erster Instanz genannten Grundstücken der KG. A im Bereich der Waldviertler Ersatzstraße B 303 zwischen km y und km z vorliegt. Die Waldverwüstung manifestiert sich nach den Feststellungen in einem allmählichen fortschreitenden Absterben von Baumbeständen und Baumgruppen. Zunächst ist zu prüfen, ob die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine solche Feststellung treffen durfte.
Nach dem Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt vom 16. Juli 1980 steht fest, dass auf Grund einer Untersuchung von Nadeln, die aus dem Schadensgebiet der Waldstücke entnommen worden sind, ein über den natürlichen Bereich (0,03 bis 0,10 s) gelegener Chloridgehalt (0,16 bis 1,12 %) festgestellt wurde. Der Sachverständige für Forsttechnik stellte in seinem Gutachten vom 12. Jänner 1981 unbestritten fest, dass auf dem genannten Straßenabschnitt, der durch ebenes, zum Teil anmooriges Gelände mit stagnierender Nässe und unzureichender bzw. gänzlich fehlender Wasserabflussmöglichkeit führt, seit ungefähr zehn bis fünfzehn Jahren Salzstreuungen durch den Beschwerdeführer durchgeführt werden. Zufolge dieser Geländeverhältnisse, so führt der Sachverständige weiters aus, steige die Salzkonzentration in den der Straße angrenzenden Waldbereichen, wodurch es bei Erreichung oder Überschreitung der oberen Belastungsgrenze zu den aufgezeigten Schäden kommt, da das Streusalz wurzelschädigend wirke. Diesen klaren Aussagen der Sachverständigen hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nur entgegengesetzt, dass die Straße überregionale Bedeutung habe, für die winterliche Betreuung im Sinne des § 7 Bundesstraßengesetz 1971 auftauende Streumittel (Streusalz) angewendet werden müssten, das Aufbringen von Streusplitt nicht zweckmäßig sei und eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers nicht bestünde. Erstmals in der Berufung bestreitet der Beschwerdeführer, dass die behaupteten Schäden von Streusalz herrührten, und zwar deshalb, weil die von der Bundesstraße ablaufenden Oberflächenwässer längs des Dammfußes der neuen B 303 geführt und dann auf die jenseits der alten B 303 bzw. jenseits des Wirtschaftsweges gelegenen Flächen abgeleitet werde; es könnten Schäden nur im Bereich der Einleitungen auf den jeweiligen Flächen auftreten.
Im Berufungsverfahren hat der Sachverständige der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (siehe Verhandlungsschrift vom 12. November 1982) die festgestellten Schäden am Bewuchs der Waldgrundstücke darauf zurückgeführt, dass durch Oberflächenwässer bzw. durch den Transport in den Boden gerade im Hinblick auf die staunasse Lage der Schadenfläche ein Salzeintrag erfolgt. Der im Berufungsverfahren angehörte Sachverständige für Forsttechnik (Gutachten vom 25. Juli 1983) stellte unter anderem im Schadensbereich deutliche Kronenverlichtungen, verbunden mit Kurznadeligkeit der Maitriebe und eine chlorotische Verfärbung der Nadeln fest. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Verfahren insbesondere auf sachkundiger Basis nicht entgegengetreten. Damit ist aber auch hinreichend dargetan, dass die durch die Salzstreuung verursachte Schädigung des Waldes (Bewuchs und Boden) sich nicht auf den engeren Bereich des Straßendurchlasses, in dem offenbar die salzhältigen Straßenabwässer zur Versickerung gelangen, beschränkt. Die belangte Behörde konnte ohne Rechtsirrtum auf Grund des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung gelangen, dass eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a, c und d Forstgesetz 1975 vorliegt. Dass durch das vom Beschwerdeführer auf die Straße aufgebrachte Streusalz jene Waldverwüstung verursacht wurde, konnte die belangte Behörde schon deshalb annehmen, da im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass andere Personen in diesem Bereich Salz aufgebracht haben und auch nicht seitens des Beschwerdeführers einsichtig gemacht werden könnte, dass diese Schäden auf andere Umwelteinflüsse zurückzuführen wären, zumal Mitteilungen von Medien (Äußerung des Beschwerdeführers vom 5. September 1983) nicht dazu angetan sind, die eingeholten Fachgutachten zu entkräften.
Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, er könne nicht zur Hintanhaltung einer Waldverwüstung zufolge Salzstreuung verhalten werden, weil er gemäß § 7 Bundesstraßengesetz 1971 zur "winterdienstlichen" Betreuung der Bundesstraße verpflichtet sei, ist entgegenzuhalten, dass abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hiebei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist, jene Gesetzesstelle den Beschwerdeführer keineswegs verpflichtet, während der Wintermonate eine Salzstreuung in diesem Straßenbereich durchzuführen.
War demnach eine Waldverwüstung zu Recht festgestellt worden, so war die Behörde gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Waldverwüstung vorzukehren. Ein solcher forstpolizeilicher Auftrag ist eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn die Behörde in die Lage versetzt werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges, herzustellen. Diese Möglichkeit besteht aber nicht, wenn dem Verursacher der Waldverwüstung bloß solche Vorschreibungen aufgetragen werden, "die geeignet sind, den Abfluss von Salzwasser oder anderen waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern", da die gebotene präzise Anführung der Leistungen hiebei fehlt. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde offensichtlich in Verkennung der Rechtslage keine Ermittlungen gepflogen und keine Feststellungen getroffen, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen für Wasserbautechnik, um die zur Vermeidung der Waldverwüstung erforderlichen Maßnahmen betreffend schadloser Ableitung von salzhältigen Oberflächenwässern konkret anordnen zu können.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Wien, am 10. April 1984
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)