VwGH 2009/08/0246

VwGH2009/08/024614.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landeshauptmanns von Burgenland vom 3. September 2009, Zl. 6-SO-N4404/4-2009, betreffend Nachentrichtung von Beiträgen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: I G in G, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 55), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z2;
BSVG §182;
BSVG §39a Abs1;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z2;
BSVG §182;
BSVG §39a Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte beantragte am 22. Jänner 2009 bei der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für den Zeitraum Juni 1975 bis Jänner 1978; sie habe in jenem Zeitraum im Betrieb ihrer Eltern mitgearbeitet.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2009 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, die Mitbeteiligte sei vom 1. Juni 1975 bis 31. Jänner 1978 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert (Spruchpunkt 1), und wies den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung ab (Spruchpunkt 2).

Die belangte Behörde gab dem dagegen erhobenen Einspruch der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 3. September 2009 Folge, stellte fest, dass die Mitbeteiligte vom 1. Juni 1975 bis 31. Jänner 1978 gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert (gewesen) sei (Spruchpunkt 1), und gab dem Antrag der Mitbeteiligten auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 1. Juni 1975 bis 31. Jänner 1978 statt (Spruchpunkt 2).

Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid (gemeint: dessen Spruchpunkt 2) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39a Abs. 1 BSVG können - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

In den Beschwerdegründen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht. Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann aber, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, VwSlg 13.399 A/1991; zuletzt das Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0259). Der Abspruch über die Beiträge kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe keine Pflichtversicherung bestanden.

Dadurch, dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2 über die nachzuentrichtenden Beiträge nur dem Grunde nach entschieden, diese aber - rechtswidrig - nicht ziffernmäßig vorgeschrieben hat, ist die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt nicht belastet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 43 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. April 2010

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