VwGH 2006/08/0259

VwGH2006/08/025919.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. W K in P, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Pergerstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 2005, Zl. GS9-1045/65-2005, betreffend Versicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1),

Normen

ASVG §415 Abs1 idF 2003/I/145;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
ASVG §415 Abs1 idF 2003/I/145;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem BSVG vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember 2000 wendet (Teil A des Spruches), zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Beitragspflicht wendet (Teil B des Spruches), wird sie abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde folgenden Spruch gefasst:

"Teil A

(Der Beschwerdeführer) ... ist vom 1. April 1993 bis

einschließlich 31. Dezember 2000 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert.

Teil B

Für (den Beschwerdeführer) besteht folgende Beitragspflicht in der Unfallversicherung: (es werden vom 1. April 1993 bis zum 31. Dezember 2000 monatliche Beitragsgrundlagen sowie Monatsbeiträge angeführt)."

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte - zusammengefasst - fest, der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Reihe land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, auf denen er von 1993 bis 2000 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt habe. Auf Grund der Höhe des Einheitswertes der Liegenschaften sei daher die Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum festzustellen gewesen. Die Höhe der Beitragsgrundlagen sowie der Beiträge ergebe sich aus den Einheitswerten der Liegenschaft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:

Im Spruchpunkt Teil A des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde über die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung abgesprochen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erhoben werden.

Gemäß § 415 Abs. 1 erster Satz ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruchs der belangten Behörde zur Versicherungspflicht in der Unfallversicherung noch die Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz offen stand, war die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zu II.:

In den Beschwerdegründen wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht, während er gegen die vorgeschriebenen Beitragsgrundlagen und Beiträge sowie deren Höhe keine Einwände vorträgt. Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, nach ständiger Rechtsprechung wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. dazu z. B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0161). Der Abspruch über die Beiträge kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe keine Pflichtversicherung bestanden. Hinsichtlich Spruchpunkt Teil B war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Soweit der Beschwerdeführer Anträge gestellt hat, nach denen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden möge, ist er darauf zu verweisen, dass eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für meritorische Entscheidungen nicht gegeben ist.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 43 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II, Nr. 333

Wien, am 19. Dezember 2007

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