VwGH 2009/03/0169

VwGH2009/03/016927.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M G in G, vertreten durch Dr. Michael Großschedl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakoministraße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Steiermark vom 21. September 2009, Zl E1/2207/2009, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die am 4. Februar 1974 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr 069409 und der am 2. Februar 2004 ausgestellte Waffenpass mit der Nr A_012279 gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 und 6 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), iVm § 5 Abs 1 und 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2.WaffV) entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach einer Verwahrungsüberprüfung am 6. Juli 2008 mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz (BPD Graz) vom 28. Juli 2008 aufgefordert worden, binnen acht Wochen einen Nachweis über die Befähigung zum sachgemäßen Umfang mit Schusswaffen (Schulungsnachweis), der nicht älter als sechs Monate sei, vorzulegen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen. Mit Schreiben der BPD Graz vom 8. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden verständigt und ihm neuerlich und letztmalig die Gelegenheit eingeräumt worden, innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Schulungsnachweis zu erbringen. Auch diese Frist habe der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen und bis zum Tag der Bescheiderlassung keinen Schulungsnachweis vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Bestätigung der Fa. S. vom 26. Februar 2009 übermittelt, wonach er am 3. März 2009 an einer waffenrechtlichen Nachschulung für den Waffenführerschein teilnehmen werde. Diese Bestätigung reiche als Nachweis jedoch nicht aus, sondern es wäre eine Bestätigung über die tatsächliche Teilnahme vorzulegen gewesen. Da der Beschwerdeführer bis zum Datum der Entscheidung der Berufungsbehörde keinen Schulungsnachweis vorlegen habe können, seien seine waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen.

Dagegen wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Ergibt sich dabei, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs 3 WaffG).

Gemäß § 8 Abs 6 WaffG gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Nach § 5 Abs 1 2. WaffV hat sich die Waffenbehörde (unter anderem) anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird. Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt nach § 5 Abs 2 2. WaffV neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst- , Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.

2. Der angefochtene Bescheid stützt die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden wegen mangelnder Verlässlichkeit des Beschwerdeführers auf § 8 Abs 6 WaffG, weil der Beschwerdeführer keine dem § 5 Abs 2 der 2.WaffV entsprechende Schulungsbestätigung vorgelegt habe.

Dem hält die Beschwerde entgegen, der Beschwerdeführer habe schon in seiner Berufung an die belangte Behörde geltend gemacht, dass ihm die schriftlichen Aufforderungen der BPD Graz zur Vorlage eines Schulungsnachweises - aus näher dargestellten Gründen - nicht zugekommen seien. Der Beschwerdeführer habe (anlässlich der Verwahrungsüberprüfung) lediglich die mündliche Aufforderung erhalten den Nachweis zu erbringen. Aus diesem Grund dürfe nicht von einer Unverlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 6 WaffG ausgegangen werden. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach "Erfahren von diesem Umstand" (gemeint offenbar: nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids) bei der Firma S. die entsprechende Schulung nachgeholt und den Nachweis sofort der Behörde vorgelegt habe.

3. Dazu ist vorweg auf die hg Rechtsprechung zu verweisen, wonach § 8 Abs 6 WaffG dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auferlegt. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässlichkeit. Die Mitwirkungsverpflichtung ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem von der Sache her notwendigen Maße auferlegt. Demnach kann bei Unterlassen einer Mitwirkung nur dann von der Unverlässlichkeit des Betroffenen ausgegangen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts ohne das Zutun des Betroffenen nicht möglich ist. Da die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in seiner Person gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, ist in diesem Fall der Betroffene zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0014, und vom 18. Oktober 2005, Zl 2005/03/0063). Es kann daher nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall den vom Beschwerdeführer abverlangten Schulungsnachweis als notwendig ansah, um seine (weitere) waffenrechtliche Verlässlichkeit zu bejahen und in Ermangelung eines solchen Nachweises keine Möglichkeit sah, den für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach erkannt, dass die Anwendung des § 8 Abs 6 WaffG eine entsprechende Aufforderung an den Betroffenen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht voraussetzt (vgl auch dazu das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0014, mwN). Dem Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien die erstinstanzlichen Aufforderungsschreiben zur Vorlage des Schulungsnachweises nicht zugekommen, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schon anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung im Juli 2008 mündlich auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Schulungsnachweises hingewiesen worden ist. Spätestens nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids war ihm aber jedenfalls das Erfordernis seiner Mitwirkung durch Vorlage eines Schulungsnachweises bekannt. In seiner Berufung an die belangte Behörde führte er aus, er habe sich unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids mit einer für die Ablegung der Schulung qualifizierten Stelle (Firma S.) in Verbindung gesetzt und einen Termin zur Ablegung vereinbart, welcher mit 3. März 2009 festgesetzt worden sei. Er werde "die Bescheinigung unmittelbar nach Absolvierung der Behörde vorlegen". Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Aufforderungen zur Vorlage des Schulungsnachweises zugekommen sind, nicht an. Die belangte Behörde war auch nicht mehr gehalten, den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung aufzufordern.

Entgegen den unbelegten Behauptungen der Beschwerde ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer den angekündigten Nachweis tatsächlich vorgelegt hat. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung vielmehr damit, dass der Beschwerdeführer den Schulungsnachweis bis zum Datum ihrer Entscheidung (21. September 2009) nicht beigebracht habe. Diese Tatsachenannahme erweist sich nach der Aktenlage auch als richtig. Zutreffend verwies die belangte Behörde darauf, dass die mit der Berufung vorgelegte Bestätigung der Firma S. vom 26. Februar 2009, wonach der Beschwerdeführer an einer waffenrechtlichen Schulung am 3. März 2009 teilnehmen werde, als Nachweis für die tatsächliche Absolvierung der Schulung, auf die es im Ergebnis ankommt, nicht geeignet ist.

Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 6 WaffG verneinte und ihm die waffenrechtlichen Urkunden gemäß § 25 Abs 3 WaffG entzog.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 27. Mai 2010

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