Normen
AVG §45 Abs3;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
AVG §45 Abs3;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den noch während der Geltung des (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG) gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG", gemäß § 21 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau P an. Auf Grund des am 1. Jänner 2006 erfolgten In-Kraft-Tretens des NAG sei sein Antrag als Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (nach § 47 Abs. 2 NAG) zu werten. Da er allerdings dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 28. November 2006 zufolge von seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden worden sei, könne er nicht als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 47 Abs. 2 NAG angesehen werden.
Des Weiteren sei im Berufungsverfahren festgestellt worden, dass gegen den Beschwerdeführer von Deutschland ein "Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet" erlassen worden sei. Dem sei zugrunde gelegen, dass gegen den Beschwerdeführer (in Deutschland) fünf nationale Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung wegen Betrugs, Hehlerei, schweren Diebstahls und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz bestünden. Weiters bestehe eine nationale Ausschreibung der Staatsanwaltschaft Kiel zur Strafvollstreckung wegen Verstoßes gegen das Markengesetz. Die deutsche Aufenthaltsverbotsverfügung sei seit 15. Juni 2001 unanfechtbar und werde am 10. Jänner 2009 außer Kraft treten. Sohin dürfe dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG infolge des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes eines anderen EWR-Staates ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.
Auch stehe einer Bewilligung des Antrages § 21 Abs. 1 NAG entgegen. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in Österreich eingereist. Er habe damals lediglich über ein vom 20. April 2001 bis 27. April 2001 für die Schweiz gültiges Visum verfügt. Den gegenständlichen Antrag habe er am 4. April 2005 im Inland eingebracht. Der Beschwerdeführer sei weiterhin im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig. In Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 Z 1 NAG bestehe auch keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Inland aufhalte, stehe § 21 Abs. 1 NAG der Bewilligung seines Antrages entgegen. Auch sei die Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels nicht gemäß § 74 NAG von Amts wegen zuzulassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde das Verfahren über den am 4. April 2005 eingebrachten Antrag zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Bundesgesetzes zu Ende geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, 2008/22/0167).
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht. Die belangte Behörde zog im vorliegenden Fall - neben anderen Gründen - diesen Versagungsgrund für die Abweisung des gegenständlichen Antrages heran und verwies dazu auf von ihr vorgenommene Erhebungen.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde in diesem Zusammenhang aber zu Recht vor, dass ihm das "angebliche" Bestehen eines Aufenthaltsverbotes in Deutschland - was im vorliegenden Konnex nur so verstanden werden kann, dass der Beschwerdeführer die Existenz desselben bestreitet - nicht vorgehalten und er dazu nicht gehört worden sei. Tatsächlich hat es die belangte Behörde der Aktenlage zufolge unterlassen, den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Heranziehung der dem Abweisungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 2 NAG zu Grunde liegenden Tatsachen, die erstmals - die Behörde erster Instanz ging bei ihrer Entscheidung allein davon aus, es liege eine Aufenthaltsehe vor - im Berufungsverfahren festgestellt wurden, in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen.
Ebenso wendet sich der Beschwerdeführer in berechtigter Weise gegen die Ansicht der belangten Behörde, er sei wegen der bereits erfolgten Ehescheidung kein Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Diese Beurteilung der belangten Behörde kann anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollzogen werden. Es befindet sich darin nämlich lediglich die Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Scheidungsurteiles des Gemeindegerichts in Kucevo vom 30. Mai 2000, wonach die von ihm früher eingegangene Ehe mit J geschieden worden sei. Soweit sich die belangte Behörde auf einen Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 28. November 2006 bezog, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher in den Verwaltungsakten nicht findet. Demgegenüber enthält der Verwaltungsakt aber die Kopie der von der nunmehrigen Ehefrau P des Beschwerdeführers am 28. November 2006 beim Bezirksgericht Hernals zu Protokoll gegebenen Scheidungsklage. Die Ansicht der belangten Behörde, es läge ihr ein Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 28. November 2006 vor, womit die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und P geschieden worden wäre, erweist sich sohin als aktenwidrig.
Die belangte Behörde stützte die Antragsabweisung schließlich aber auch darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen § 21 Abs. 1 (letzter Satz) NAG den Ausgang des Verfahrens nicht im Ausland abgewartet habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich (jedenfalls) seit der Antragstellung bis zur Entscheidung über seinen Antrag im Inland aufgehalten zu haben. Da sowohl - unbestrittenermaßen - seine Einreise unrechtmäßig erfolgt und sein Aufenthalt danach zu keiner Zeit rechtmäßig war, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne aus § 21 Abs. 2 Z 1 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) kein Recht zur Inlandsantragstellung ableiten, keinen Bedenken. Zutreffend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Antragsbewilligung an sich § 21 Abs. 1 (letzter Satz) NAG entgegenstehe.
Im gegenständlichen Fall kommt sohin nach der hier maßgeblichen Rechtslage das Recht, die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten, nur gemäß § 74 iVm § 72 NAG (jeweils in der Stammfassung) in Betracht. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundenen Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen - nach ständiger hg. Rechtsprechung - besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch, etwa auf Familiennachzug besteht (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis 2008/22/0167).
Dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des § 72 NAG vorhanden seien, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Angesichts dessen, dass in der Beschwerde die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens eingeräumt wird und sohin nicht mehr vom Bestehen eines Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin P - ungeachtet dessen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen um die Wiederherstellung desselben bemüht - auszugehen war, kann die Ansicht der belangten Behörde, es sei trotz der von ihr festgestellten Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers die Inlandsantragstellung nicht nach § 74 NAG von Amts wegen zuzulassen, im Ergebnis nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Da letztlich die Ansicht der belangten Behörde, einer Antragsbewilligung stehe das Fehlen der Voraussetzung nach § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG entgegen, die angefochtene Entscheidung zu tragen vermag und sohin die - hier allein für die Beurteilung maßgebliche - behauptete Verletzung im geltend gemachten Recht auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Dezember 2010
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