VwGH 2008/09/0316

VwGH2008/09/031622.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des JP in H, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno O. E. Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten vom 27. August 2008, Zl. 41.550/336- 9/07, betreffend Beschädigtenrente nach dem HVG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §53;
HVG §1 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
HVG §21 Abs1 idF 2002/I/150;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §53;
HVG §1 Abs1 idF 2002/I/150;
HVG §2 Abs1 idF 1993/110;
HVG §21 Abs1 idF 2002/I/150;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 13. November 1986 geborene Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 5. September 2005 bis 4. Mai 2006 den ordentlichen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer ab.

In der Zeit vom 7. November 2005 bis 7. Dezember 2005 nahm der Beschwerdeführer am Kf-Kurs ET 9/05 beim Jägerbataillon XY, X-Kaserne in L teil (Kraftfahrausbildung). In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wieder zurück zu seiner Stammeinheit AB. JgKp/AC in die Y-Kaserne in T versetzt.

Am 23. Dezember 2005 suchte der Beschwerdeführer das Krankenrevier wegen Schmerzen an der rechten Schulter auf, wurde aber für dienstfähig befunden.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom 14. März 2006 bis zum 26. März 2006 stationär im Militärspital N1 aufgenommen und als Befund Instabilitätsbeschwerden im Bereich beider Schultergelenke mit Subluxationstendenz, die linke Seite deutlich verbessert, rechts dreimalig in einem Jahr, mit Subluxationsmechanismus und Selbstreposition des rechten Schultergelenks festgestellt.

Mit Niederschrift vom 2. Mai 2006, die bei der Untersuchung anlässlich der Entlassung aus dem Präsenzdienst aufgenommen wurde, begehrte der Beschwerdeführer eine Beschädigtenversorgung nach dem HVG und die Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Luxation der rechten Schulter" als Dienstschädigung wegen einer im Dezember 2005 in der Fahrschule durch das Auflegen von (Schnee-)Ketten an einem 680er Steyr Diesel erlittenen Verletzung an der rechten Schulter.

Im Oktober 2006 unterzog sich der Beschwerdeführer einer arthroskopischen Operation der Schulterluxation an der rechten Schulter.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, erkannte mit Bescheid vom 5. Februar 2007 die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht als Dienstbeschädigung an und lehnte den Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt wurde.

Dabei führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Fach Chirurgie und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es auf Grund des im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Dienstplanes über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Kf-Kurs ET 9/05 und der Zeugenaussage eines ebenfalls am genannten Kurs teilgenommenen Präsenzdieners als erwiesen anzusehen sei, dass sich der Beschwerdeführer infolge des Präsenzdienstes eine Gesundheitsschädigung zugezogen habe. Diese Gesundheitsschädigung sei jedoch nicht als Dienstbeschädigung im Sinne des HVG anzuerkennen, weil sie nicht mit Wahrscheinlichkeit im Sinne einer wesentlichen Bedingung auf das Ereignis beim Auflegen von Schneeketten zurückzuführen sei.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Dr. Rudolf H. vom 2. März 2008 und dessen weitere medizinische Stellungnahme seien schlüssig, nachvollziehbar und wiesen keine Widersprüche auf.

Es werde darin ausführlich dargelegt, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Verrenkung des rechten Schultergelenkes objektiviert werden könne, diese jedoch nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis vom Dezember 2005 zurückzuführen sei. Vielmehr handle es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung um ein Leiden, das auf Grund anlagebedingter Vorschädigungen durch dem angeschuldigten Vorfall ähnlich gelagerte Ereignisse ebenfalls ausgelöst hätte werden können. Bei der Kettenmontage handle es sich somit um eine Gelegenheitsursache. Die Annahme einer Teilkausalität sei mangels Vorliegen einer wesentlich mitwirkenden Bedingung für die Gesundheitsschädigung nicht möglich.

Hinsichtlich des Vorbringens, der beigezogene Sachverständige sei nicht auf allfalls vorliegende Vorschädigungen eingegangen, verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass dem vom Beschwerdeführer angeschuldigten Ereignis eine oder mehrere Luxationen des rechten Schultergelenkes vorangegangen wären, welche die Schädigung an Oberarmkopf und Gelenkspfanne gesetzt und über eine Verletzung des Kapselbandapparates mit Defektheilung und Überdehnung desselben die Voraussetzungen dafür geschaffen hätten, dass das bereits instabile Schultergelenk schon unter geringer Gewalteinwirkung luxieren könne. Der Gutachter hatte ausgeführt, dass eine erstmalige Luxation eine massive Schädigung des Halteapparates darstelle und ohne die Einwirkung von starken Kräften nicht möglich sei und daher durch das Heben einer Schneekette nicht hervorgerufen werden könne. Sie könne nicht - wie vom Beschwerdeführer beschrieben - durch einen einfachen Druck mit der Faust in die Achselhöhle wieder eingerenkt werden. Es müsse beim Beschwerdeführer daher eine Vorschädigung bestanden haben.

Zum Einwand, dass eine allfällige bereits im Dezember 2005 bestehende krankhafte Veränderung des rechten Schultergelenkes im Rahmen der Tauglichkeits- bzw. Wehrdienstantrittsuntersuchung festgestellt hätte werden müssen, werde angemerkt, dass auch unter der angenommenen Vorschädigung des rechten Schultergelenkes eine diesbezügliche Abheilung zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung im Rahmen des Präsenzdienstes keinen Widerspruch darstelle.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers seien damit nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Neue Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des Gutachters stünden mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch sei dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2002, ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).

Nach § 2 Abs. 1 HVG, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993, ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Das HVG macht die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstbeschädigung und die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der so genannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs. 1 HVG erfassten, mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebender Umstände gesagt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0018, und vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0222, sowie die darin wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Kausalität in diesem Sinn ist dann nicht gegeben, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft in einem solchen Fall mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Hier tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, sodass die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache bildet. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0155).

Entgegen den Darstellungen in der Beschwerde ist den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, dass die gegenständliche Gesundheitsschädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen wäre. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid erkennbar auf das medizinische Gutachten gestützt, in welchem der Sachverständige zu dem Schluss gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer als Ursache der Gesundheitsschädigung angegebene Tätigkeit, eine auf dem Boden liegende Schneekette mit beiden Händen aufgehoben und über das Rad eines Kraftfahrzeugs gelegt zu haben, nicht geeignet sei, um eine Luxation des Schultergelenkes herbeizuführen, weil die dabei auf das Schultergelenk einwirkenden Kräfte nicht ausreichten, eine Kontinuitätstrennung eines intakten Schultergelenkes mit all ihren schwer wiegenden Folgen herbei zu führen. Der Sachverständige hat daraus gefolgert, dass ohne Zweifel schon krankhafte Veränderungen des Schultergelenkes vorhanden gewesen sein müssen, die das Austreten des Oberarmkopfes aus der Pfanne schon bei einer geringen Gewalteinwirkung, wie sie zum Aufheben einer Schneekette erforderlich sei, ermöglicht habe. Damit durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung um ein Leiden handelt, das auf Grund anlagebedingter Vorschädigungen eingetreten sei und die Kettenmontage als eine Gelegenheitsursache wertete.

Hinsichtlich des Einwandes, eine allfällige bereits bestehende krankhafte Veränderung des rechten Schultergelenkes hätte im Rahmen der Tauglichkeits- bzw. Wehrdienstantrittsuntersuchung festgestellt werden müssen, ist auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2002/09/0073, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass ein solches Argument nicht zu überzeugen vermag, weil mit dem Ergebnis der Stellungsuntersuchung nur die grundsätzliche Wehrtauglichkeit bescheinigt wird, die nach allgemeineren Gesichtspunkten zu erfolgen hat als eine Untersuchung zur Abklärung der hier möglicherweise schon gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen. Es ist daher mit der Feststellung der Wehrtauglichkeit allein kein Ausschluss allenfalls vorhandener, jedoch bisher verborgen gebliebener Vorschäden erfolgt.

Auch eine in der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich eine Gesundheitsschädigung zugezogen, nicht im Widerspruch zu der Feststellung steht, es handle sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung um ein Leiden, das auf Grund einer anlagebedingten Vorschädigung auch durch andere Ergebnisse hätte ausgelöst werden können und sohin der Dienstunfall im Dezember 2005 eine "Gelegenheitsursache" sei.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe verkannt, dass der Beschwerdeführer die erstmalige Luxation im Dezember 2005 deswegen habe einrenken können, weil er bei der Einrenkung seiner linken Schulter bereits diesbezügliche Erfahrungen erworben habe, so entkräftet er damit nicht die schlüssige Beurteilung der belangten Behörde, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die erstmalige Luxation der rechten Schulter des Beschwerdeführers erst im Dezember 2005 eingetreten sei, weil eine solche erstmalige Verrenkung nicht durch das Heben einer Schneekette hervorgerufen werden könne. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, es handle sich bei ihm um einen medizinischen Ausnahmefall, bei welchem auf völlig unwahrscheinliche Weise erstmalige Verrenkungen zu Stande kommen könnten.

Liegt der Behörde das Gutachten eines Sachverständigen vor, so hat sie dieses auf seine Vollständigkeit (also, ob sie Befund und Gutachten im engeren Sinn enthalten) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, S. 833 ff, dargestellte hg. Rechtsprechung und das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2009, Zl. 2009/09/0097). Durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die in ihrer Qualität nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt, kann das Gutachten eines Sachverständigen hingegen nicht entkräftet werden (vgl. bspw. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2001, Zl. 98/09/0218).

Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Gutachtens. Diesem ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Da die belangte Behörde jedoch anhand des vorliegenden Gutachtens bereits davon ausgehen konnte, dass keine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG vorlag, stellte sich die Frage, ob ein Gutachten aus dem Bereich der Arbeitsmedizin eingeholt werden solle, nicht mehr.

Die vom Beschwerdeführer letztlich behauptete Voreingenommenheit oder Befangenheit des Sachverständigen, der dem Beschwerdeführer ein "Lavieren" vorgeworfen habe, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass der Sachverständige in seinem Gutachten und den weiteren Stellungnahmen der Darstellung des Beschwerdeführers, das angeschuldigte Ereignis sei die erste Luxation der rechten Schulter gewesen, aus medizinischer Sicht widersprochen hat, begründet noch keine Befangenheit, ist es doch gerade die Aufgabe der von der Behörde dafür beigezogenen Amtssachverständigen, sich mit dem inneren Gehalt der von der Partei vorgelegten Beweismittel auseinander zu setzen (ähnlich das hg. Erkenntnis vom 25. März 2009, Zl. 2008/03/0021).

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 22. April 2010

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