VwGH 2008/06/0135

VwGH2008/06/013523.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der S in R, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in 6063 Rum, Kugelfangweg 27, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Februar 2008, Zl. Ve1-8-1/445-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer Michael Kappacher, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 34), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2001 §1;
BauO Tir 2001 §2 Abs2;
BauO Tir 2001 §33 Abs3;
BauRallg;
CampingG Tir 2001 §2 lita;
VwRallg;
BauO Tir 2001 §1;
BauO Tir 2001 §2 Abs2;
BauO Tir 2001 §33 Abs3;
BauRallg;
CampingG Tir 2001 §2 lita;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um das Aufstellen eines Mobilheimes auf einem Campingplatz in Tirol.

Mit dem erstinstanzlichen, jedenfalls auch an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. September 2007 wurde (u.a.) der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) mit sofortiger Wirkung "jegliche weitere Bauausführung nicht baubehördlich bewilligter, sich im Bau befindlicher Bauvorhaben" auf einem näher bezeichneten Grundstück untersagt. Für dieses Bauvorhaben sei innerhalb eines Monates das entsprechende Bauansuchen bei der Gemeinde einzureichen.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es, nach den Feststellungen durch den Sachverständigen der Gemeinde habe sich herausgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben auf einem näher bezeichneten Campingplatz um ein bewilligungspflichtiges Objekt im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. a TBO 2001 handle; da keine baubehördliche Genehmigung für das Vorhaben vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, gemäß dem Tiroler Campinggesetz 2001 sei das Aufstellen und Betreiben von Mobilheimen auf Campingplätzen gestattet. Ein Mobilheim falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Tiroler Bauordnung, weshalb für die Errichtung eines Mobilheimes kein Bauansuchen notwendig sei.

Die Gemeindebehörden holten hierauf eine Stellungnahme eines hochbautechnischen Sachverständigen (vom 17. Oktober 2007) ein. Darin führte der Sachverständige aus, die geplante und bereits im Bau befindliche bauliche Anlage befinde sich auf dem näher bezeichneten Grundstück, die überbaute Fläche betrage ca. 25 m2. Die bauliche Anlage sei ca. 1,45 m vom unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück entfernt. Es handle sich eindeutig um eine bauliche Anlage, welche eine dauerhafte Verbindung zum Boden aufweise und nur mit größtem technischem Aufwand entfernt werden könne. Diese bauliche Anlage könne nur mit einem wesentlichen Maß an bautechnischen Kenntnissen hergestellt werden und sei somit im Sinne des § 2 Abs. 1 TBO 2001 eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage. Nach § 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001 dürfe diese bauliche Anlage nicht auf Campingplätzen errichtet werden. Verwiesen wird auf ein angeschlossenes Lichtbild. Darauf ist ein langgestreckter, sichtlich rechteckiger Rahmen aus Stahlträgern ersichtlich, der an mehreren Punkten auf (sichtlich) Betonschalsteinen ruht. Weiters sind Kanalisationsrohre ersichtlich (offensichtlich für eine geplante Abwasserentsorgung).

Die gutachterliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Diese äußerte sich mit Schreiben vom 13. November 2007 dahin, dass die Betonziegelsteine (in näher bezeichneten Maßen) entfernt und durch Holz- oder Hydraulikstützen ersetzt würden. Gemäß der TBO 2001 sei auf diese Weise keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden gegeben, sodass das Mobilheim laut Campingplatzgesetz errichtet werden dürfe.

Der Gemeindevorstand wies mit Berufungsbescheid vom 20. November 2007 die Berufung als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass es sich "bei den gegenständlichen Objekten" (Mehrzahl) um bewilligungspflichtige Gebäude im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. a TBO 2001 handle und es hiefür keine baubehördliche Bewilligung gebe (Anmerkung: ein Vorbringen in der nachfolgenden Vorstellung lässt darauf schließen, dass es bei der Gemeinde mehrere gleich gelagerte Verfahren geben könnte).

Die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob Vorstellung und brachte vor, dass das Auf- und Abstellen von Mobilheimen nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 ausdrücklich zulässig sei. Unter einem Mobilheim verstehe man eine Art vergrößerten Wohnwagen, der allerdings kein wirklich fahrtaugliches Fahrgestell, sondern nur eine ganz einfache Achse besitze. Tatsächlich sei ein Mobilheim nur eingeschränkt mobil und könne gewöhnlich nur von einem speziellen Zugfahrzeug, beispielsweise einem Traktor, langsam fortbewegt werden. Über längere Strecken werde ein Mobilheim meist mit einem Tieflader transportiert. In einem Mobilheim gebe es gewöhnlich ein Bad mit einer regulären Toilette, separater Dusche oder Badewanne und Waschbecken. Die Küchen seien meist Einbauküchen mit Kochfeld, Edelstahlspüle, Kühlschrank udgl.

Da Mobilheime gemäß § 2 des Tiroler Campinggesetzes 2001 den sonstigen mobilen Unterkünften wie Zelten, Wohnwägen und Kraftfahrzeugen gleichgestellt worden seien, seien sie nicht mehr als bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung 2001, sondern als mobile Unterkunft, sohin als Anlage eigener Art und eigenen Rechtes anzusehen und als solche zu behandeln. Damit sei die TBO 2001 nicht anwendbar. Selbst wenn man bei einem solchen Mobilheim von einer baulichen Anlage im Sinne der TBO 2001 ausginge, wäre nach § 1 Abs. 4 leg. cit. eine solche bauliche Anlage (mit Ausnahme von Gebäuden) von der Anwendbarkeit der TBO 2001 ausgenommen, weil der Campingplatz bereits nach anderen Vorschriften einer eigenen Bewilligung und Widmung bedürfe, die Tiroler Bauordnung hingegen (beispielsweise mangels vorhandener Gebäude) nicht zur Anwendung gelange.

Im Übrigen dürften von Gesetzes wegen gemäß § 6 Abs. 1 lit. c Z. 2 des Tiroler Campinggesetzes 2001 auf einem Campingplatz auf Standflächen nur (sonstige) Anlagen errichtet werden, die untergeordnete Bestandteile "mobiler Unterkünfte" seien, keine dauerhafte Verbindung zum Boden hätten und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden könnten, wie etwa handelsübliche Vorzelte, Vordächer udgl. Danach lasse sich ebenfalls indirekt ableiten, dass mobile Unterkünfte wie Mobilheime ohne Bewilligung nach der TBO 2001 aufgestellt werden dürften, während untergeordnete Anlagen, die die zuvor genannten Voraussetzungen (Bodenverbindung, technischer Aufwand) nicht erfüllten, allenfalls der TBO 2001 zu unterstellen wären.

Der Bauauftrag sei daher zu Unrecht ergangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend wird dies damit begründet, gemäß der Definition in § 2 Abs. 1 TBO 2001 seien bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt habe, sei eine Verbindung mit dem Boden dann gegeben, wenn die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturm- und kippsicher verankert sei. Eine fixe Verbindung mit dem Erdboden liege auch dann vor, wenn die betreffende Anlage nicht ohne entsprechend größeren Aufwand, insbesondere durch den Einsatz von Maschinen, vom Aufstellungsort wegbewegt werden könne. Die Beschwerdeführerin bringe selbst vor, dass ein Mobilheim kein wirklich fahrtaugliches Fahrgestell aufweise, sondern nur eine ganz einfache Achse, demnach nur eingeschränkt mobil sei und gewöhnlich nur von einem speziellen Fahrzeug, beispielsweise einem Traktor, langsam fortbewegt werden könne. Schon deshalb sei von einer fixen Verbindung mit dem Erdboden auszugehen. Dass für die fachgerechte Herstellung des gegenständlichen Mobilheimes auch bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, sei vom hochbautechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 bestätigt worden. Es handle sich daher hier um eine bauliche Anlage, genauer gemäß § 2 Abs. 2 TBO 2001 um ein Gebäude (wurde näher ausgeführt). In den Ausnahmebestimmungen in § 1 Abs. 3 TBO 2001 (Ausnahme von der Anwendbarkeit dieser Bauordnung) seien Mobilheime nicht explizit angeführt. Da es sich dabei um ein Gebäude handle, greife auch die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 TBO 2001 nicht.

Das Tiroler Campinggesetz 2001 enthalte keine ausdrückliche Regelung, derzufolge Mobilheime keiner baurechtlichen Genehmigung bedürften. Allein der Umstand, dass solche baulichen Anlagen auch vom Regelungsregime des Tiroler Campinggesetzes 2001 erfasst seien, schließe eine baurechtliche Genehmigungspflicht nicht aus (Hinweis auf das Kumulationsprinzip).

Der Untersagungsauftrag sei daher zu Recht ergangen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 625/08-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es u.a., die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass vor dem Hintergrund des eindeutigen und hinreichend bestimmten Gesetzeswortlautes der TBO 2001 (Hinweis auf § 1 Abs. 1 und 3 lit. n iVm § 2 Abs. 2 leg. cit.) dem Landesgesetzgeber nicht vorgeworfen werden könne, er hätte auf die Normierung einer Ausnahme vom Anwendungsbereich der TBO 2001 für Mobilheime auf Campingplätzen "vergessen", sondern es sei sein klar erkennbarer Wille, die TBO 2001 auch auf solche "Gebäude" (Hervorhebung im Original) anzuwenden und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 TBO 2001 die Bewilligungspflicht vorzusehen.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, maßgeblich. Die im Beschwerdefall insbesondere relevanten Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2) ..."

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a) "Kampieren" das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen im Rahmen des Tourismus;

b) "Campingplätze" Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

c) "Standplätze" jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;

d) ..."

"§ 6

Besondere Pflichten

(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass

...

c) auf Standplätzen nur Anlagen errichtet werden, die

1. infrastrukturellen Erfordernissen, wie der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung oder der Energieversorgung, dienen oder

2. untergeordnete Bestandteile mobiler Unterkünfte sind, keine dauerhafte Verbindung zum Boden haben und ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können, wie etwa handelsübliche Vorzelte, Vordächer und dergleichen.

(2) ...Der

Weiters ist im Beschwerdefall die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung - TBO 2001), in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007 anzuwenden.

§ 1 TBO 2001 lautet:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

a) Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon;

b) militärische Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen;

c) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen mit Ausnahme von Gebäude mit Aufenthaltsräumen;

Telekommunikationsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der nach § 49 anzeigepflichtigen Antennentragmasten;

d) öffentliche Straßen, private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen oder Bestandteile solcher Straßen;

e) Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und - reinigungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Rohrleitungsanlagen oder Teile davon mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;

f) bauliche Anlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen dienen und den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen;

g) Abfallbehandlungsanlagen, Deponien und Kompostieranlagen;

Container zur Sammlung von Abfällen;

h) Messstellen zur Feststellung der Schadstoffbelastung der Luft, für gewässer- und wetterkundliche Beobachtungen und dergleichen einschließlich der zu ihrem Schutz erforderlichen baulichen Anlagen;

i) Vorrichtungen zur Anbringung von Straßenverkehrszeichen, Haltestellenzeichen, Straßentafeln, Parkscheinautomaten und dergleichen; Haltestellenhäuschen, Telefonzellen, Straßen- und Parkbänke, Wegweiser, touristische Informationstafeln und dergleichen;

j) Seilbahnen; land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen und sonstige Materialseilbahnen;

Sprengmittellager für Lawinensprengungen;

k) Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wie Düngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;

l) der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen, wie Futterplätze, Futtersilos, Hochstände, Wildzäune und dergleichen, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;

m) der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen;

n) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen;

o) Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen;

p) Badestege, Spielplätze, Spielplatzeinrichtungen und dergleichen;

q) von Gebietskörperschaften errichtete Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren, wie Steinschlagdämme, Steinschlagnetze, Schneebrücken, Schneerechen, Quer- und Längswerke und dergleichen.

(4) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, bei deren Erteilung auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist."

§ 2 leg. cit. enthält Begriffsbestimmungen; dessen Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) ..."

§ 33 Abs. 3 TBO 2001 lautet auszugsweise:

"(3) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen. (...) Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Bauherrn die Beseitigung des Bauvorhabens aufzutragen."

Zutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass nach § 2 lit. a des Tiroler Campinggesetzes 2001 Mobilheime zu den "mobilen Unterkünften" zu zählen sind, in denen "campiert" wird, und nach dem Regelungsinhalt dieses Gesetzes das Aufstellen von Mobilheimen auf Campingplätzen nicht unzulässig ist (dies im Gegensatz zu einer früheren Rechtslage - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 92/06/0056).

Der Umstand aber, dass nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 auf Campingplätzen auch Mobilheime aufgestellt werden dürfen, bedeutet noch nicht, dass solche Objekte jedenfalls von der Anwendung der TBO 2001 ausgenommen sind, weil eine solche generelle Ausnahmebestimmung weder im Tiroler Campinggesetz 2001 noch in der TBO 2001 vorgesehen ist. Im Lichte des Beschwerdefalles kommt es vielmehr darauf an, ob ein Mobilheim, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 TBO 2001 zu qualifizieren ist oder aber als Fahrzeug, dem die Eigenschaft eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage nicht zukommt, und das deshalb vom Anwendungsbereich der TBO 2001 ausgenommen ist. Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von "Fahrzeugen" bzw. "fahrzeugähnlichen Objekten" ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder, anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0350, und vom 22. Juni 2004, Zl. 2003/06/0195, jeweils zum Salzburger Baupolizeigesetz 1997, wobei die dort dargelegten Grundsätze auch auf den Beschwerdefall übertragbar sind).

Im Beschwerdefall wurde eine Art Fundament errichtet, nämlich ein Rahmen aus Stahlträgern, die punktweise auf Betonsockeln ruhen. Dieses war fraglos dazu bestimmt, dass darauf ein solches Mobilheim aufgesetzt werden sollte. Bei diesem Sachverhalt kann nicht gesagt werden, dass das Objekt dorthin (nämlich auf diesen Rahmen) oder von dort weg ohne unverhältnismäßigen Aufwand im zuvor dargelegten Sinn bewegt werden könnte. Jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt ist ein solches auf den Rahmen gesetztes Mobilheim als Gebäude zu qualifizieren und der auf den Betonsockeln ruhende Stahlrahmen insgesamt als Fundament und daher als Teil des Gebäudes.

Dass nun, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2007 angekündigt, die Konstruktion geändert werden sollte, ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht maßgeblich, weil bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines erstinstanzlichen Baueinstellungsauftrages auf nachträgliche, nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes nicht Bedacht zu nehmen ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0067, oder auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 und 2002/05/0100).

Damit haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend eine Baubewilligungspflicht der konkreten, hier gegenständlichen Ausführung angenommen; da die erforderliche Baubewilligung nicht vorlag, erging der Bauauftrag zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. November 2010

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