Normen
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §146;
StGB §147;
VwRallg;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §146;
StGB §147;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer die Berechtigungen zur Ausübung der Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" und "Handels- und Handelsagentengewerbe" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 entzogen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Februar 2006 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen a EUR 20,--, im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die verhängte Geldstrafe sei zur Hälfte unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Als mildernd sei die Unbescholtenheit gewertet worden. Die in Rede stehenden Gewerbe seien vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. Mai 2005 bis 2. Jänner 2008 ruhend gemeldet gewesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen könne weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch dem ins Treffen geführten Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraums von etwa zwei Jahren seit der Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, das die Annahme, es sei die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten, als rechtswidrig erscheinen lasse. Auf Grund der Tatsache, dass noch nicht einmal die Probezeit verstrichen sei, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe in der Zeit von Mai 2005 bis Jänner 2008 ruhend gemeldet habe, somit ein Wohlverhalten bei der Ausübung des Gewerbes während der Probezeit gar nicht zur Geltung gebracht habe werden können, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie (Z. 1) von einem Gericht (lit. b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Z. 2) die Verurteilung nicht getilgt ist, wobei bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbetreibenden die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer teilbedingt nachgesehenen Geldstrafe von 200 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Damit ist der Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt.
Der Beschwerdeführer wendet sich erkennbar gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach seinem Persönlichkeitsbild die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Dazu verweist er insbesondere darauf, dass er in dem gegen ihn anhängig gewesenen Konkursverfahren mit jenem Gläubiger, der als Einziger durch die verfahrensgegenständliche Verurteilung als Geschädigter betroffen gewesen sei, im Rahmen eines Zahlungsplanangebotes einen Vergleich geschlossen und diesbezüglich auch bereits die erste Rate bezahlt habe. Der der Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt sei durch den abgeschlossenen Zahlungsplan demnach seiner Rechtsgrundlage entzogen worden. Er sei durch den abgeschlossenen Zahlungsplan so zu stellen, als ob er mit seinem Unternehmen einen Zwangsausgleich erfolgreich durchgebracht habe und nunmehr nach Aufhebung des Konkursverfahrens wieder frei und ohne Schulden tätig sein könne.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen.
Ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass die Zeit seit der verfahrensgegenständlichen Verurteilung zu kurz ist, um aus dem seither vom Beschwerdeführer gezeigten Wohlverhalten auf eine grundlegende Änderung seines Persönlichkeitsbildes schließen zu können. Die behauptete Schadensgutmachung durch Erfüllung des im Konkursverfahren bestätigten Zahlungsplanes vermag daran nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer die teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe ins Treffen führt, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen hat. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0288). Solche besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht kann die Beschwerde nicht dartun.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es wäre eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss grundgemäß § 26 GewO 1994 zu erteilen gewesen, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil eine Nachsichterteilung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 im Gewerbeentziehungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2009, Zl. 2009/04/0262, mwN).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. September 2010
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