VwGH 2007/18/0954

VwGH2007/18/095417.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des L A in S, geboren am 28. April 1980, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. November 2007, Zl. E1/468.936/2007, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. November 2007 wurde die vom Beschwerdeführer, laut seinen Behauptungen ein Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Jänner 2005, mit dem gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden war, am 26. August 2005 eingebrachte Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine gegen den genannten Aufenthaltsverbotsbescheid am 21. April 2005 eingebrachte Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2005 gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen worden sei. In dem mit 26. August 2005 datierten, am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung zur Frist zur Erhebung der Berufung gegen den genannten Aufenthaltsverbotsbescheid) gestellt und damit die gegenständliche Berufung verbunden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2007 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen worden.

Da bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2005 die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen worden sei und sich der genannte Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet erwiesen habe, könne von einer - für die meritorische Behandlung der vorliegenden Berufung erforderlichen - Änderung der Sach- bzw. Rechtslage keine Rede sein. Diese Berufung sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer nicht ein Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides gestellt habe, sondern mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist die entsprechende Berufung verbunden habe. Es hätte daher auf den Wiedereinsetzungsantrag und die zweite (mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene) Berufung eingegangen werden müssen. Für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wären allenfalls beide Berufungsschriften als Einheit zu werten gewesen. Die belangte Behörde hätte daher die vorliegende Berufung nicht zurückweisen dürfen.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass ein Bescheid, mit dem eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbundene Berufung zurückgewiesen wurde, dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid gemäß § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6 zu § 72 AVG E 2b erteilte Rechtsprechung; ferner in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, Zl. 2005/07/0004, und vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0133, mwN).

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die vom Beschwerdeführer gegen den obgenannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Jänner 2005 am 21. April 2005 eingebrachte Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2005 als verspätet zurückgewiesen worden war und der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. August 2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen wurde. Es bestand daher für die belangte Behörde kein gesetzlicher Hinderungsgrund, über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung sofort zu entscheiden. Auch irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass die belangte Behörde im vorliegend angefochtenen Zurückweisungsbescheid (nochmals) auf den Wiedereinsetzungsantrag hätte eingehen müssen.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die belangte Behörde die Verwaltungsakten für die beiden hg. Beschwerdeverfahren Zlen. 2007/18/0953 und 2007/18/0954 nur einmal vorgelegt hat, war ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die Hälfte dieses Aufwandes zuzuerkennen.

Wien, am 17. Dezember 2010

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