VwGH 2007/08/0145

VwGH2007/08/014520.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der B GmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Mag. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 18. Mai 2007, Zl. BMSG- 324159/0001-II/A/3/2007, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. S G,

z. Hd. Mag. Karin Koll in 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz;

2. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67; 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für die B.-GmbH (deren Rechtsnachfolgerin die beschwerdeführende Partei ist) in der Zeit vom 15. März 2000 bis 26. April 2002 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die B.-GmbH, nunmehr (die beschwerdeführende Partei), führt ein Schulungsunternehmen. Die Zentrale befindet sich in G., daneben gibt es zahlreiche Filialen u.a. in W. Das Unternehmen führt hauptsächlich AMS-Kurse und Microsoft-Schulungen durch. Für die Durchführung von Microsoft-Schulungen ist es erforderlich von Microsoft als ein zertifiziertes Microsoft Trainingscenter (CTEC) anerkannt zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass zwei von Microsoft zertifizierte Trainer (MCT) namhaft gemacht werden, zu denen eine wie immer geartete Vertragsbeziehung besteht. Im Unternehmen der B.-GmbH waren Herr T. und Herr R. gegenüber Microsoft als Zertifizierungsträger genannt. (Der Erstmitbeteiligte) war zwar auch derartiger Trainer (ab Jänner 2001), diente aber nicht als Zertifizierungsträger gegenüber Microsoft. (Der Erstmitbeteiligte) leitete Kurse hauptsächlich in der Filiale in W., war aber auch in anderen Filialen der B.-GmbH bzw. beim Kunden vor Ort tätig. Für auswärtige Schulungen erhielt er von der B.-GmbH Spesenersatz wie Kilometergeld bzw. Diäten.

Zunächst wurden mit (dem Erstmitbeteiligten) einzelne (schriftliche) als 'Werkverträge' bezeichnete Vereinbarungen für jeden abgehaltenen Kurs abgeschlossen (etwa bis Ende Mai 2000), nach Lösung des Gewerbescheins 'Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie' erfolgte nur noch eine mündliche Beauftragung. (Der Erstmitbeteiligte) wurde von der B.-GmbH bzw. deren Angestellte X. aufgefordert einen Gewerbeschein zu lösen, da er sonst keine Kurse mehr abhalten dürfte.

Von den angebotenen Kursen kamen lediglich etwa 10 % (abhängig von der Zahl der Anmeldungen) zustande, wobei das AMS-Kursprogramm von der B.-GmbH langfristig kundgemacht wurde, jedoch mit keinem bestimmten Trainer beworben wurde. Microsoft bzw. sonstige Firmenkurse wurden kurzfristig vereinbart. Die konkrete Trainereinteilung zu den Kursen erfolgt erst etwa 2-3 Wochen im Vorhinein aufgrund des flexiblen Einsatzbedarfs der Trainer. Dabei wurden die Trainer von der B.-GmbH telefonisch kontaktiert und gefragt, ob sie zu den Terminen Zeit haben (Dafür war zunächst Frau X., dann Frau Y. bzw. Frau Z. zuständig). Zunächst wurden die Bereichsleiter kontaktiert, dann die Stammtrainer, dann allfällige neue (Co-)Trainer. Seitens der Trainer bestand die Möglichkeit einzelne Termine abzulehnen und waren diese nicht verpflichtet eine bestimmte Anzahl von Kursen abzuhalten. Die B.-GmbH war wiederum nicht verpflichtet, Trainer zu bestimmten Terminen einzuteilen oder ihnen eine bestimmte Anzahl von Kursen zuzuweisen. Faktisch wurde (der Erstmitbeteiligte) aufgrund seiner Funktion als Netwerksbereichsleiter, seiner (hohen) Qualifikation und der geringen Zahl der MCT jedoch häufig eingeteilt. Im Falle einer Zusage war (der Erstmitbeteiligte) an den jeweiligen Termin und Kursort gebunden. Für die Microsoftkurse standen etwa sechs Leute zur Verfügung. (Der Erstmitbeteiligte) hat die ihm zugeteilten Kurse stets persönlich abgehalten, lediglich einmal wurde er durch M. aus urlaubsbedingter Abwesenheit vertreten. Dieser war zu diesem Zeitpunkt Co-Trainer bei der B.-GmbH und wurde von der B.-GmbH (bzw. deren Angestellte Frau Y.) als Vertreter vorgeschlagen. Eine Vertretung war nur durch einen in einem Vertragsverhältnis zur B.-GmbH stehenden Trainer möglich.

Bei den abgehaltenen Kursen bot die B.-GmbH ihren Kunden Nachbetreuung an, die es den Teilnehmern der Schulungen ermöglichte sich mittels E-Mail bzw. Telefon an den jeweiligen Trainer bei allfälligen Fragen zu wenden (Hotline). Art und Weise des Ablaufs der Microsoftkurse waren vorgegeben (Unterlagen), bei AMS-Kursen gab es eine unbedingt einzuhaltende Richtlinie, der den Unterrichtsstoff enthielt. Die Kurszeiten waren von der B.-GmbH bzw. deren Kunden dem Trainer vorgegeben und waren von etwa 8:30 bzw. 9:00 Uhr bis etwa 17:00 Uhr, wobei eine halbe Stunde Mittagspause vorgesehen war. Konkrete Beispiele brachten die Vortragenden selbst bei. Auf den vo(m Erstmitbeteiligten) bzw. Herrn H. für bestimmte Kurse erstellten und verwendeten Kursunterlagen befand sich das Logo der B.-GmbH.

Die Entlohnung erfolgte stundenweise bzw. nach Tagessatz, der Trainer legte im Nachhinein Honorarnoten. Im Falle, dass ein Kurs wegen zu geringer Teilnehmeranzahl nicht stattfinden konnte, erhielt der Trainer kein Honorar. (Der Erstmitbeteiligte) hatte zusätzlich die Funktion eines Bereichsleiters inne. Als (Netzwerks-)Bereichsleiter war (der Erstmitbeteiligte) gemeinsam mit Herrn H. etwa ab Jänner 2001 für die Teilnahme an Besprechungen mit Kunden der B.-GmbH (AMS), die (fachliche) Überprüfung allfälliger neuer Trainer, die Bündelung der Anliegen der Trainerkollegen sowie die Erstellung von Skripten und Tests für die Kurse zuständig. Dafür erhielt er einen höheren Tages- bzw. Stundensatz. Leistungen, wie die Erstellung von Skripten, wurden gesondert entlohnt. (Der Erstmitbeteiligte) hatte die Möglichkeit auch für andere Auftraggeber Kurse abzuhalten, hat dies aber nicht getan. Von der B.-GmbH wurden sämtliche Zertifizierungskosten (vom Erstmitbeteiligten) bei Microsoft übernommen. Die in den Kursen verwendeten Betriebsmittel (Computer, Video-Beamer, Kurs- bzw. Schreibunterlagen, etc.) wurden von der B.-GmbH zur Verfügung gestellt, die Kurse wurden in den Räumlichkeiten der B.-GmbH abgehalten. (Der Erstmitbeteiligte) verwendete lediglich seinen eigenen Laptop bzw. Kursunterlagen. Für mangelhaft erbrachte Kurse haftete die B.-GmbH und nicht der Trainer gegenüber dem Kunden (z.B. bei der Firma K.). (Der Erstmitbeteiligte) musste für allfällige mangelnde Leistungen erhaltenes Honorar nicht rückzahlen, auf Art und Höhe der Abrechnung mit dem Kunden hatte er keinen Einfluss. Die Qualität der Kurse war mittels Kursauswertungen durch die Teilnehmer überprüfbar, bei (mehreren) schlechteren Bewertungen erfolgte keine Beauftragung des Trainers mehr.

In den Betriebsräumlichkeiten der (B.-GmbH) stand den Trainern ein Aufenthaltsraum mit PC, Schreibunterlagen, Telefon etc. zur Verfügung."

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die vertragliche Art der Zusammenarbeit zunächst mittels (schriftlichen) Werkvertrages und dann auf Basis des gelösten Gewerbescheins aus den Unterlagen schlüssig nachvollziehen lasse. Aus dem Einspruch der B.-GmbH gehe hervor, dass es unabdingbare Voraussetzung gewesen sei, dass jeder Trainer, der beabsichtigte, selbständige Kurse für das Unternehmen zu halten, über einen Gewerbeschein für das Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" verfüge. Dementsprechend habe der Erstmitbeteiligte einen Gewerbeschein gelöst, um weiterhin Kurse abhalten zu können, wobei dies tatsächlich jedoch erst einige Wochen nach Arbeitsbeginn erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Trainereinteilung habe es unterschiedliche Aussagen gegeben; die belangte Behörde komme aber zu dem Ergebnis, dass eine langfristige Einteilung nicht erfolgt sei. Das Kursprogramm für die AMS-Kurse sei zwar langfristig erstellt, darin allerdings mit keinem bestimmten Trainer geworben worden. Die sonstigen Kunden- bzw. Microsofttermine seien jedenfalls kurzfristig vereinbart worden (nach den Angaben von X. bzw. der B-GmbH in der Stellungnahme gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse etwa zwei bis drei Wochen vor Kursbeginn). Zur Zuteilung der Kurse auf die Trainer ergebe sich aus der Aussage der (u.a. für die Kurseinteilung zuständigen) Z., dass auf Grund der Vorgabe ihres Chefs zunächst einmal die Bereichsleiter, dann die Stammtrainer und im Falle dann noch freier Kapazitäten die neuen Trainer eingeteilt worden seien. Daher habe der Erstmitbeteiligte als Bereichsleiter und somit vorrangig zu behandelnder Trainer damit rechnen können, dass er seitens der B.- GmbH laufend Kurse zugewiesen bekomme. Die Feststellungen zu den möglichen Absagen durch die Trainer beruhten auf den glaubwürdigen Angaben von Z. Wenn ein vorgesehener Trainer angerufen werde und sage, er habe für diesen Termin keine Zeit, werde von ihr halt jemand anderer eingeteilt. Es gebe für Trainer, die ein Angebot ablehnen, überhaupt keine Sanktion, auch nicht in der Weise, dass sie dann allenfalls nicht mehr so oft eingeteilt würden. Die belangte Behörde komme aber zu dem Ergebnis, dass es zwar möglich gewesen sei, einzelne Kurse aus Termingründen abzulehnen, aber aus den Erfordernissen der Betriebsorganisation heraus die Kurse ausreichend besetzen zu können, es keinesfalls möglich gewesen sei, laufend aus beliebigen Gründen Einteilungen abzulehnen, besonders im "High-Level" Bereich, da es dort nur wenige zertifizierte Trainer gebe. Tatsächlich spreche auch die regelmäßige Beauftragung gegen eine generelle Ablehnungsmöglichkeit aus beliebigen Gründen; es seien vom Erstmitbeteiligten sowie H. derartige (häufige) Ablehnungsmöglichkeiten aus betriebsbedingten Gründen verneint worden. Aus dem im Akt aufliegenden Kursprogramm der B.-GmbH ergebe sich, dass Hotline-Unterstützung als Nachbetreuung nach dem Seminar per E-Mail durch die TrainerInnen angeboten worden sei. Dies habe eine Nachschau der belangten Behörde auf der Homepage des Unternehmens bestätigt und decke sich ebenso mit den Angaben vom Erstmitbeteiligten und H., die auch von einer telefonischen Betreuung gesprochen haben. Nach deren diesbezüglichen unbedenklichen Angaben sei eine (zeitliche) Gestaltungsfreiheit der Trainer (mit Ausnahmen einer variablen Lagerung der Mittagspause, nicht jedoch deren Dauer) auszuschließen. Weiters ergebe sich aus Kursprogramm sowie Homepage, dass die Kurszeiten dem Trainer vom Unternehmen vorgegeben gewesen seien.

Die Feststellungen zur Bindung an vorgegebene Lehrinhalte resultierten aus den Angaben von H., wonach es bei den "MOC-Kursen" für ihn als Trainer keinen Gestaltungsspielraum gegeben habe; auch bei den AMS-Kursen sei ein Leitfaden vorgegeben gewesen. Laut K., dem Geschäftsstellenleiter der B-GmbH für W. seien die Unterlagen für die "MOC-Kurse" von der Firma Microsoft zur Verfügung gestellt worden. Der Inhalt von Firmenkursen richte sich laut Ha. nach dem Kundenwunsch. Die Bindung an Vorgaben bezüglich Kursinhalte werde durch die eigenen Angaben der B.-GmbH bekräftigt, wonach die Lehr- und Kursinhalte vom AMS schon in der Ausschreibung vorgegeben gewesen seien. Hinsichtlich der Microsoftkurse lasse sich aus dem Kursprogramm festhalten, dass "MCT" (gemeint: Microsoft-Trainer) sich strengen Tests unterziehen müssten, um diese Trainings abhalten zu dürfen (laufende Weiterbildung). Eine Vertretung durch nicht zertifizierte Trainer sei somit auszuschließen. Weiters ergebe sich daraus, dass in den Kursen ausschließlich Original-MS-Trainingsunterlagen verwendet würden, somit der vorzutragende Inhalt dem Trainer vorgegeben gewesen sei. Gegen eine (externe) Vertretung spreche auch die Tatsache, dass (neue) Trainer einer umfangreichen Selektion unterliegen und zunächst als Co-Trainer erprobt würden, somit die B.-GmbH ein großes Interesse an fachlich und didaktisch einwandfreien Vortragenden habe. Aus Aussagen (Z. als Zeugin vor dem Arbeits- und Sozialgericht) gehe hervor, dass die für die Einteilung der Kurse zuständigen Damen sich im Urlaubs- bzw. Krankheitsfall um eine Vertretung aus dem Trainerkreis gekümmert und einen anderen Trainer angerufen hätten). Die Vertretung des Erstmitbeteiligten durch M., einem damaligen Volontär bzw. Co-Trainer bei der B.-GmbH, würden von beiden bestätigt.

Dem Einwand der B.-GmbH, wonach mit der Bezeichnung "Bereichsleiter" keinerlei spezielle Funktion in ihrem Unternehmen verbunden sei, sondern diese Bezeichnung nur bedeute, dass H. und der Erstmitbeteiligte die höchst dotierten Trainer in diesem Bereich bezogen auf den AMS Sektor gewesen seien, hielt die belangte Behörde die Angaben von H. entgegen, wonach er als Bereichsleiter für Trainerauswahl bzw. -betreuung, Erstellung von Kursunterlagen, Absprachen mit dem AMS zuständig gewesen sei. Dies finde in den Angaben von Z., S. und Ha. sowie dem Umstand, dass tatsächlich die von ihm erstellten Unterlagen von der B.-GmbH für deren Seminare verwendet worden seien, seine Deckung. Damit sei klar, dass die Bereichsleiter nicht ohne Gegenleistung ein höheres Honorar als sonstige Trainer erhielten, sondern sehr wohl zusätzliche organisatorische bzw. administrative Aufgaben im Unternehmen erfüllten. Bezüglich der "Highlevel" (Microsoft) Kurse habe X. angegeben, dass sechs bis sieben Personen dafür zur Verfügung gestanden seien. Weiters, dass sie einen Pool von etwa 45 Trainern zugewiesen bekommen habe und dann die Trainer so in die Kurse eingeteilt habe, dass es keinerlei Überschneidungen gegeben habe.

Die Feststellungen zu den am Unternehmenssitz der B.-GmbH verwendeten Betriebsmitteln beruhten auf den unbedenklichen und lebensnahen Angaben des Erstmitbeteiligten und H. in Übereinstimmung mit dem Kursprogramm der B.-GmbH. Die Feststellungen zum erhaltenen Kilometergeld bzw. Diäten bei auswärtigen Terminen resultierten aus den vorgelegten Honorarnoten.

In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die belangte Behörde die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten dahingehend, dass dieser der B.-GmbH keine Werkleistungen, sondern Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstvertrages geschuldet habe. Er habe der B.-GmbH keinen besonderen Erfolg, sondern lediglich ein Bemühen, nämlich das kontinuierliche Vermitteln des Lehrinhaltes an die Kursteilnehmer, geschuldet, wobei die Honorierung des Vortrages stundenweise bzw. per Tagessatz erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass für ihn eine besondere Gewährleistungsverpflichtung bestanden habe, wonach er bei mangelhafter Erfüllung Entgelt hätte zurückzahlen bzw. den Kurs hätte wiederholen müssen. Vielmehr habe die B.-GmbH gegenüber einem Kunden (der Firma K.) Honorar rückbezahlen müssen, weil der Erstmitbeteiligte eine Schulung mangelhaft erbrachte habe. Der Erstmitbeteiligte sei somit jedenfalls nicht als selbständiger Unternehmer gegenüber dem Kunden aufgetreten, sondern als Vortragender der B.-GmbH; ein Vertragsverhältnis habe einzig und allein zwischen der B.-GmbH und dem jeweiligen Kunden bzw. zwischen der B.-GmbH und dem jeweiligen Vortragenden bestanden. Überdies würden die von ihm als Bereichsleiter erbrachten Leistungen wie die Trainerselektion bzw. Teilnahme an Gesprächen mit dem AMS keine Werkleistungen darstellen. Die Qualitätskontrolle durch die von den Kursteilnehmern ausgefüllten Fragebögen habe hingegen nicht dazu geführt, dass die gegenständlichen Vorträge als Werkverträge zu qualifizieren seien, zumal derartige Evaluierungen auch im (angestellten) Lehrbetrieb gebräuchlich seien und "keinen Maßstab für die Messung eines bestimmten Erfolges" darstellen würden. Die vom Erstmitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gehaltene Gewerbeberechtigung bedeute nur, dass dieser das Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie" grundsätzlich selbständig ausüben dürfe, nicht jedoch, dass eine Tätigkeit in diesem Bereich jedenfalls selbständig erfolge. Ebenso sei es nicht entscheidend, ob eine vertragliche Vereinbarung als Werk- oder Dienstvertrag "zu bezeichnen" sei, da es nicht auf deren äußere Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den "tatsächlichen inneren Sachgehalt" der Beschäftigung ankomme.

Nach Wiedergabe von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer fallweisen Beschäftigung gemäß § 471b ASVG oder einer durchgehenden Beschäftigung sowie zur persönlichen Abhängigkeit bzw. zum Verhältnis zwischen der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses führte die belangte Behörde zunächst aus, dass in der vorliegenden Konstellation auf Grund der regelmäßigen Beauftragung des Erstmitbeteiligten, der vereinbarten Nachbetreuungspflichten im Falle der Übernahme von Kursen sowie der Funktion als Bereichsleiter, in der er laufend seiner Auftraggeberin zur Verfügung gestanden sei, die für eine kontinuierliche Leistungsbeziehung zwischen der B-GmbH und dem Erstmitbeteiligten sprechenden Argumente überwiegen würden und daher ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen gewesen sei.

Die belangte Behörde setzte - unter weiterem Hinweis auf das Wesen der "Vertretungsbefugnis", nämlich die Berechtigung eines Beschäftigten, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte erfüllen zu lassen - im Wesentlichen fort, dass auf Grund des festgestellten Sachverhaltes von persönlicher Arbeitspflicht des Erstmitbeteiligten und einer lediglich eingeschränkten Vertretungsbefugnis durch bei der B.-GmbH ebenfalls beschäftigte Kollegen auszugehen sei. Zur Weisungsbefugnis führte die belangte Behörde aus, dass Art und Weise der Abhaltung der Kurse in den "MOC" Kursen vorgeschrieben gewesen seien, auch bei den AMS-Kursen habe es eine unbedingt einzuhaltende Richtlinie gegeben, nach der das "Wie und Was" vorgeschrieben gewesen sei. Der Zeitpunkt von Kursbeginn und Kursende sei vorgegeben gewesen; der Erstmitbeteiligte habe selbst keinen Einfluss darauf gehabt. Die zumindest teilweise Bindung an die vorgegebenen Rahmenbedingungen seitens der B.-GmbH bzw. deren Kunden, für die das Unternehmen Kurse veranstaltete habe, sei im Ergebnis jedoch einer Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften gleichzuhalten. Auf Grund der hohen Qualifikation des Erstmitbeteiligten seien weitere Anweisungen im Rahmen seines Lehrauftrages nicht notwendig gewesen. Der Arbeitsort sei der Betrieb der Kunden der B.-GmbH bzw. deren Räumlichkeiten selbst gewesen, die Arbeitszeit habe sich nach den jeweils übernommenen Kursen und den betrieblichen Zeitvorgaben gerichtet.

Die wesentlichsten Betriebsmittel für die Abhaltung der Kurse seien dem Erstmitbeteiligten von der B.-GmbH zur Verfügung gestellt worden; deren Betriebsräumlichkeiten hätten auch über die für die Vorträge erforderliche Infrastruktur (EDV-Anlagen, Videobeamer, Schreibunterlagen, Kursmappen, etc.) verfügt, wobei die Hörsäle der B.-GmbH bzw. deren Kunden zur Abhaltung des Unterrichts verwendet worden seien. Kilometergeld bzw. Diäten seien dem Erstmitbeteiligten bei auswärtigen Kursen bezahlt, erstellte Skripten gesondert entlohnt worden. Der Erstmitbeteiligte habe ebenso keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung gehabt, er habe deshalb kein umfassendes unternehmerisches Risiko getragen, als er nicht die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit nicht weitgehend selbst gestalten habe können.

Zusammenfassend sei die Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten in der Ausübung seiner Beschäftigung weitgehend ausgeschlossen und damit die persönliche Abhängigkeit festzustellen gewesen, sowie mangels eigener (wesentlicher) Produktionsmittel auch von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, jedoch beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass sie auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).

2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die gegenständliche Tätigkeit des Erstmitbeteiligten der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Soweit die beschwerdeführende Partei dazu eine Ergänzungsbedürftigkeit des festgestellten Sachverhaltes insbesondere dahingehend erblickt, der Erstmitbeteiligte habe sich "bei der vertraglichen Tätigkeit auch durch andere gleich qualifizierte Personen auf seine Kosten vertreten lassen" können, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die persönliche Abhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass sich die betreffende Person fallweise mit oder ohne Wissen und Zustimmung des Dienstgebers tatsächlich vertreten lässt, sondern nur dann, wenn ihr im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen (vgl. zB die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, Slg. Nr. 13987/A, und vom 31. Jänner 1995, Slg. Nr. 14216/A), und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0102 ua) oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Jänner 2001, Zl. 96/08/0200, und vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117) und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0064, und vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174).

Schon eine im Vorhinein getroffene Vereinbarung dieser Art hat die belangte Behörde nicht festgestellt, wogegen sich die Beschwerde mit keinem Wort wendet, sodass aus dem bloßen Umstand der tatsächlich erfolgten fallweisen Vertretung auf Kosten des Erstmitbeteiligten nicht die von der beschwerdeführenden Partei angestrebten rechtlichen Schlüsse gezogen werden können. Es erübrigten sich auch die begehrten weiteren Feststellungen zum Ablehnungsrecht der Kursleiter, da die beschwerdeführende Partei selbst einräumt, dass der Vortragende ab Annahme des Kursangebotes an den jeweiligen Termin und Kursort gebunden gewesen sei.

Den Einwendungen gegen die Beweiswürdigung ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde hat sich mit den aufgenommenen Beweisen eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Überlegung sie zu den gegenständlichen Feststellungen gelangt ist. Ihrer Argumentation, welche den aufgezeigten Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes standhält, vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Soweit sich die Beschwerde im Rahmen der Verfahrensrügen gegen die Annahme einer durchgehenden Versicherungspflicht wendet und Feststellungen über substantielle Unterbrechungen der Beschäftigung im Zeitraum der Legung von Honorarnoten und über die daraus abgeleiteten Zeitabstände bei der Abhaltung von Kursen vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses mit Blick auf die von ihr festgestellte, durchgehend ausgeübte Funktion des Erstmitbeteiligten auch als Bereichsleiter bejaht hat. Insoweit wurde in der Beschwerde aber den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten.

Ausgehend von den daraus resultierenden und für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen vermag auch die weitere Argumentation der beschwerdeführenden Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in einem im Wesentlichen ähnlich gelagerten Fall eines Lehrbeauftragten an einer Fachhochschule zu entscheiden. Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) bejaht.

Der vorliegende Fall (in dem unbestritten eine Vertretungsmöglichkeit des Lehrbeauftragten nur durch gleich qualifizierte Personen bestanden hat) bietet keinen Anlass, von der im hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, (bzw. zuletzt auch im hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0167) vertretenen Auffassung abzugehen. Auf die nähere Begründung dieser beiden Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 20. Oktober 2010

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