VwGH 2007/08/0114

VwGH2007/08/011430.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des G M in W, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 5. April 2007, Zl. BMSG-323282/0001-II/A/3/2006, betreffend Versicherungspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2005 der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG unterlegen sei.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum gemeinsam je zur Hälfte mit M M, seiner damaligen Ehefrau, Eigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 5,6222 ha und einem Einheitswert von EUR 18.746,-- gewesen sei. Weiters sei ein Weingarten mit 0,4608 ha und einem Einheitswert von EUR 1.647,52 bis zum Verkauf am 11. Dezember 2003 in seinem Alleineigentum gestanden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner damaligen Frau 0,1208 ha Weingarten mit einem anteiligen Einheitswert in der Höhe von EUR 161,19 gepachtet gehabt. Zusammenfassend ergebe sich somit eine (auf den Beschwerdeführer entfallende) anteilige Gesamtfläche von 3,3323 ha mit einem Einheitswert von EUR 11.181,71.

In der Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. Juni 2002 seien diese Flächen auf Grund eines Pachtvertrages bzw. einer Bewirtschaftungsvereinbarung von einer Tochter des Beschwerdeführers, E M, und von seiner damaligen Ehefrau bewirtschaftet worden. Mit Pachtvertrag vom 10. Mai 2005 sei der im gemeinsamen Eigentum stehende land(forst)wirtschaftliche Betrieb dem Weingut L. verpachtet worden.

Laut Fax der AMA (Agrarmarkt Austria) vom 12. Oktober 2006 sei der Mehrfachantrag-Flächen 2002 noch von der Personengemeinschaft M M und E abgegeben worden; somit sei im Antragsjahr 2002 noch diese Personengemeinschaft Antragsteller und Förderungsempfänger gewesen. In den Antragsjahren 2003 und 2004 sei M M alleinige Antragstellerin und Förderungsempfängerin gewesen. Für 2005 und 2006 sei kein Mehrfachantrag-Flächen abgegeben worden.

Eine Verpachtung des Eigentumsanteils des Beschwerdeführers bzw. eine Nutzungsüberlassung an seine geschiedene Ehegattin in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2005 könne seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden bzw. sei auch kein diesbezüglicher Pachtvertrag vom Beschwerdeführer vorgelegt worden.

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den Verwaltungs- und Versicherungsakten, dem Urteil des Bezirksgerichtes N vom 19. August 2003 und einem Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 12. Oktober 2006. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 14. Februar 2006 angegeben habe, dass er, nachdem seine Tochter die gemeinsame Betriebsführung mit der Mutter aufgegeben habe, bei den Arbeiten im Betrieb mitgeholfen habe. Der Weinverkauf sei gemeinsam erfolgt, da der Beschwerdeführer von früher den Großteil der Weinhändler gekannt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ein Pachtvertrag für das Jahr 2004 zwar fertig konzipiert gewesen sei, jedoch von seiner ehemaligen Frau nie unterfertigt worden sei.

Verwiesen werde auch auf die Aussage des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2003 vor der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, wonach er Folgendes angegeben habe:

"Ich bearbeite sämtliche Weingärten, bezahle sämtliche Kosten für Spritzmittel, Dünger, Treibstoff, Lesehelfer usw. Die Weintrauben werden eingepresst. Der Wein wird in Gebinden und in Flaschen verkauft. Sämtliche Einnahmen behalte ich. Das Kellerbuch wird von mir geführt. Die Ernte und Bestandsmeldungen werden von mir gemacht. Weder meine Frau noch meine Tochter haben sich um den Betrieb gekümmert, sodass ich die Tätigkeiten selbst durchführen musste."

W P. habe als Zeuge in seiner Aussage angegeben, dass der Beschwerdeführer ihn ersucht habe, ihm einige Tage bei der Weinlese 2002 behilflich zu sein. Wenn der Beschwerdeführer den Betrieb somit nicht mitbewirtschaftet hätte, hätte er W P. nicht darum bitten müssen. Wie bereits die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt festgestellt habe, sei davon auszugehen, dass sich jeweils der Betriebsführer um solche Sachen kümmere. Bezüglich der Beweiswürdigung werde auch auf den im Urteil des Bezirksgerichtes N vom 19. August 2003 festgestellten Sachverhalt verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass die Landwirtschaft und der Weinhandel de facto vom Beklagten (dem Beschwerdeführer) auf dessen eigenes Risiko und eigene Kosten geführt werde. Den Weinverkauf organisiere er ebenfalls auf eigene Kosten. Faktisch sei die gemeinsame Landwirtschaft vom Beschwerdeführer bewirtschaftet worden. Mit Ausnahme der Zahlung der Agrarmarkt Austria seien sämtliche Einkünfte aus der Landwirtschaft dem Beschwerdeführer zugeflossen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt werde, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde (werden). Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet werde, sei eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden könne. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setze voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers bzw. Miteigentümers ein Nichteigentümer (Pächter) bzw. statt aller Eigentümer einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Als eine solche Rechtstatsache komme der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages in Betracht.

Somit zähle auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages zu jenen obligatorischen Rechtsgeschäften, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt werde, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führe. Voraussetzung sei demnach, dass überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen worden sei, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte, und dass der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet habe.

Im Beschwerdefall sei jedoch im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2005 der Betrieb im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Frau gestanden und es sei ihm aus den oben angeführten Gründen für diesen Zeitraum die Betriebsführung selbst zuzurechnen, da keinerlei diesbezügliche Rechtsakte festgestellt hätten werden können, die eine Zurechnung der Betriebsführung an eine andere Person erkennen hätten lassen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Pachtvertrag von der früheren Ehefrau nicht unterfertigt worden sei, ändere nichts daran, dass es sich nur bei einem gültig zu Stande gekommenen Pachtvertrag um einen obligatorischen Rechtsakt handle. In Bezug auf eine behauptete Nutzungsüberlassung sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nutzungsüberlassung und Übertragung der damit verbundenen Lasten an eine dritte Person, wirtschaftlich gesehen, einem Pachtverhältnis gleich komme. Dabei sei es gleichgültig, ob der Vertrag als Pachtvertrag oder entgeltliche Nutzungsvereinbarung zu deuten sei. Ein diesbezüglicher Rechtsakt sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht gesetzt bzw. nachgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten Personen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Zl. 761/61, Slg. Nr. 5644 A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034, Slg. Nr. 16.383 A).

3. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2005 (Mit)Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen war, auf denen ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wurde; auch die Überschreitung der Versicherungsgrenzen gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BSVG wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

4. Der Beschwerdeführer macht jedoch - zusammengefasst - geltend, er sei nicht Betriebsführer gewesen, da während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ein Pachtverhältnis bestanden habe.

Die belangte Behörde habe zudem die tatsächlichen Verhältnisse negiert und unberücksichtigt gelassen, dass seine ehemalige Ehefrau auf Grund ihrer auffälligen Persönlichkeitsstruktur (nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde für die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichtes N vom 7. Juni 2005 ein Sachwalter bestellt) jedenfalls einer gewissen Unterstützung bei der Betriebsführung bedurft habe. Der Inhalt der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau geführten Prozesse und Streitigkeiten sei von der belangten Behörde ebenfalls nicht beachtet worden. In sämtlichen Zivilverfahren habe seine ehemalige Ehefrau mit aller Vehemenz darauf hingewiesen, alleine und ausschließlich berechtigt zu sein, den Betrieb zu führen und ihn sogar vom Betreten der Betriebsliegenschaft fernzuhalten. Dies sei von der belangten Behörde nicht gewertet worden.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass es für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG darauf ankommt, auf wessen Rechnung und Gefahr der land(forst)wirtschaftliche Betrieb geführt wird. Eine persönliche Mitarbeit im Betrieb ist für den Eintritt der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich, die notwendige Arbeit kann auch durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichtet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2007/08/0339). Wenn dem Beschwerdeführer gegebenenfalls der Zutritt zum Betrieb faktisch verwehrt worden wäre oder seine ehemalige Ehefrau behauptet hätte, alleine zur Betriebsführung berechtigt zu sein, dann würde dies daher für sich genommen nicht ausschließen, dass der Betrieb auf Grund der Eigentumsverhältnisse (auch) auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt wurde.

5. Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die belangte Behörde ausschließlich darauf stütze, dass ein "weiterer schriftlicher Pachtvertrag" mit Wirksamkeit ab 2004 nicht vorgelegt worden sei. In diversen Stellungnahmen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er erstmals in einem gegen ihn geführten Strafverfahren (im Jahr 2003) von der "Betriebsaufgabe" seiner Tochter erfahren habe, und dass danach sicherheitshalber ein "neuer" Pachtvertrag schriftlich ausgefertigt und auch an seine frühere Ehefrau übermittelt, jedoch von dieser - offensichtlich auf Grund ihrer damals schon bestehenden Erkrankung - nicht unterfertigt worden sei. Ausschließlich auf diesen Umstand werde die Versicherungspflicht gestützt. Bereits auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit seiner Tochter und seiner damaligen Ehefrau mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2000 sei ab diesem Zeitpunkt die Betriebsführung der Tochter und der damaligen Ehefrau oblegen. Diese Verpachtung sei auf unbestimmte Zeit erfolgt, eine Aufkündigung dieses Pachtverhältnisses sei ihm gegenüber nicht erfolgt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde ist in vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandender Beweiswürdigung, insbesondere auch auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers vor der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt am 22. Oktober 2003 (demnach war der Pachtvertrag "bis zur Ehescheidung vollinhaltlich aufrecht") und des Urteils des Bezirksgerichtes N vom 19. August 2003 (in dem eine Vereinbarung des Beschwerdeführers mit seiner Frau vom 15. Jänner 2003 festgestellt wurde, wonach die Landwirtschaft und der Weinhandel de facto vom Beschwerdeführer auf eigenes Risiko und eigene Kosten geführt werde), zum Ergebnis gekommen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein (rechtswirksamer) neuer Pachtvertrag bestanden hat und das im Jahr 2000 eingegangene Pachtverhältnis beendet war.

Auch soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe nie behauptet, dass eine Verpachtung nicht erfolgt sei, sondern lediglich, dass die schriftliche Urkunde des (im Jahr 2004 zwischen seinem Rechtsvertreter und dem Rechtsvertreter seiner früheren Ehefrau verhandelten neuen) Pachtvertrags nie unterzeichnet worden sei, kann der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der aktenkundigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau und der in den Verwaltungsakten dokumentierten Korrespondenz ihrer Rechtsvertreter - nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass kein rechtswirksamer Verpachtungsvorgang stattgefunden hat.

6. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, der Umstand, dass der Betrieb eindeutig auf Rechnung und Gefahr zunächst seiner Tochter und seiner früheren Ehefrau (bis 2002) und danach auf alleinige Rechnung und Gefahr seiner früheren Ehefrau geführt worden sei, ergebe sich auch aus den Meldungen der AMA. Es sei eindeutig "sichergestellt", dass die AMA-Gelder ab dem Jahr 2000 ausschließlich und zur Gänze seiner früheren Ehefrau zugekommen seien; dies sei auch in den zivilrechtlichen (Unterhalts-)Verfahren eindeutig festgestellt worden.

Dazu ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Zurechnung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs primär aus den Eigentumsverhältnissen ergibt und eine Änderung dieser Zurechnung rechtswirksame Vereinbarungen voraussetzt, durch die statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (bzw. statt mehrerer Miteigentümer auch einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die Antragstellung auf Gewährung von Förderungen für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und die Entgegennahme der Fördergelder ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Zurechnung, könnte allerdings Indizwirkung z.B. für das Vorliegen eines Pachtvertrages - oder auch dafür, dass ein behaupteter Pachtvertrag nur ein Scheingeschäft ist (vgl. das hg Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0325) - haben.

Im Beschwerdefall hat die belangten Behörde auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser sämtliche Einnahmen aus dem Weinverkauf behalten habe, bzw. - auf Grund eines Urteils des Bezirksgerichts N - dass diesem mit Ausnahme der Zahlung der AMA sämtliche Einkünfte aus der Landwirtschaft zugekommen seien. Die belangte Behörde hat daher aus dem Umstand, dass die Fördergelder der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlt wurden, zu Recht nicht auf eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr allein der früheren Ehefrau geschlossen. Im Übrigen wurde im gerichtlichen Unterhaltsverfahren entgegen den Beschwerdeausführungen nicht festgestellt, dass die AMA-Gelder zur Gänze der früheren Ehefrau zugekommen wären; vielmehr hat das Bezirksgericht N die Förderungen als Leistung beurteilt, die "für die gemeinsame Landwirtschaft ausbezahlt" wurde, und sie dementsprechend in der Unterhaltsbemessung berücksichtigt.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 30. Juni 2010

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