VwGH 2007/07/0116

VwGH2007/07/011616.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des H W in Linz, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kolpingstraße 29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juni 2007, Zl. VwSen-310324/12/Kü/Se, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §37 Abs2 Z5;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11 idF 2006/I/034;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §75;
VwRallg;
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §37 Abs2 Z5;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11 idF 2006/I/034;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §75;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher und abfallrechtlicher Geschäftsführer der P. E. GmbH mit dem Sitz in L. Der genannten Gesellschaft wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (LReg.) vom 10. August 1999 nach Maßgabe des vorgelegten Projektes und unter Auferlegung von Nebenbestimmungen nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Abfallzwischenlagers für nicht gefährliche Abfälle erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F (BH) vom 19. Jänner 2000 wurde dieser Gesellschaft hiefür auch die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt.

In beiden Bescheiden ist - offenbar den Projektsunterlagen folgend - die zu errichtende "Abfallsammelhalle" wortident wie folgt beschrieben:

"Diese Halle wird an 3 Seiten mit massiven Außenwänden in einem Ausmaß vom 16 x 42,6 m sowie einer lichten Raumhöhe von 5,3 m hergestellt. Nach Nordwesten hin bleibt diese offen. In dieser Halle sollen durch Trennwände insgesamt 6 Boxen für nicht gefährliche Abfälle und 1 Box für gefährliche Abfälle hergestellt werden. Der Fußboden der Boxen wird im Gefälle zur Rückwand fallend in Beton ausgeführt. Den oberen Abschluss bildet ein Pultdach in F 0-Ausführung."

In diesen Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden findet sich weiters unter dem Titel "Abfälle, Art der Lagerung und allfällige Behandlungsschritte" eine entsprechende, nach Abfallarten und Schlüsselnummern gegliederte tabellarische Auflistung. Dort ist übereinstimmend festgehalten, dass Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502) gemeinsam mit Abfällen der Schlüsselnummer 57501 (Gummi) in einer der sechs Lagerboxen zwischengelagert werden, wobei die Übernahmekapazität von der Verfügbarkeit der entsprechenden Lagerboxen abhängig sei. Auch für Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Schlüsselnummer 91101) ist unter der Rubrik "Art und Lagerung" angeführt, dass sie in einer der sechs Lagerboxen zwischengelagert werden, wobei auch hier die Übernahmekapazität von der Verfügbarkeit der entsprechenden Lagerboxen abhängig sei.

Mit Straferkenntnis der BH vom 19. März 2007 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 Z. 1, 2, 4 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 und gestützt auf den Bescheid der LReg. vom 10. August 1999 und auf den Bescheid der BH vom 19. Jänner 2000 eine Geldstrafe von 1.800 EUR, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Stunden, verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. E. GmbH zu vertreten, dass - wie anlässlich einer behördlichen Überprüfung am 12. Jänner 2007 auf dem Firmengelände der P. E. GmbH festgestellt worden sei - ein Teil der in einer näher beschriebenen Lagerbox zwischengelagerten Haus- und Gewerbeabfälle direkt unter freiem Himmel gelagert und südwestlich neben dem Bürogebäude eine Menge von mindestens 250 m3 Altreifen auf der Freifläche zwischengelagert worden sei, obwohl im erwähnten abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid sowie im genannten (gewerberechtlichen) Bewilligungsbescheid hinsichtlich Zwischenlagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall (Schlüsselnummer 91105) sowie von Altreifen (Schlüsselnummer 57502) festgelegt sei, dass die Zwischenlagerung nur in den Lagerboxen erfolgen dürfe.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2007 keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die verletzte Rechtsvorschrift des AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006 "§ 79 Abs. 2 Z 11 iVm § 77 Abs. 2" zu lauten habe.

Zunächst stellte die belangte Behörde zum Inhalt der beiden eingangs angeführten Bewilligungsbescheide ergänzend fest, ihnen sei "gemein", dass am Betriebsstandort der P. E. GmbH eine Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen samt Nebenanlagen (wie Brückenwaage, Betriebstankstelle sowie befestigte Freiflächen und maschinelle Einrichtungen) genehmigt worden sei. Gemäß den Anlagenbeschreibungen sei vorgesehen, dass manche Abfälle einer Behandlung in Form von Verpressen, Zerkleinern und Sieben unterzogen würden. An Maschinen sollten dafür eine Kanalballenpresse, ein Doppelwellenschneider und eine Siebmaschine, welche in den Genehmigungen näher bezeichnet worden seien, eingesetzt werden.

Sachverhaltsmäßig ging die belangte Behörde weiters davon aus, dass am 12. Jänner 2007 in einer der Lagerboxen der Abfallsammelhalle Hausmüll bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle bis unters Dach gelagert gewesen seien. Ein Teil dieser (vom beigezogenen Sachverständigen mit einer Gesamtmenge von rund 50 m3 geschätzten) Abfälle habe - wie die Lichtbilder zeigen: vor der überfüllten Box - unter freiem Himmel gelagert. Bei diesem Lokalaugenschein sei auch ein Altreifenfreilager in dem vom Sachverständigen angenommenen Umfang von 250 m3 auf der befestigten Fläche, und zwar unmittelbar südwestlich neben dem Bürogebäude, vorgefunden worden.

In den weiteren Ausführungen begründete die belangte Behörde mit näher dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen, weshalb sie das (einzige) Vorbringen in der Berufung, aus dem Haus- und Gewerbemüll hätten Papier-, Holz- und Metallanteile und aus den Altreifen die für eine Runderneuerung geeigneten Reifen aussortiert werden sollen, der genannte Abfall sei hiefür in zulässiger Weise auf Freiflächen bereitgestellt gewesen und der Beginn der Arbeiten habe unmittelbar bevorgestanden, als die behördliche Kontrolle erfolgt sei, für nicht glaubwürdig erachtete.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde dann - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, nach den von der Gewerbe- und der Abfallbehörde erteilten Bewilligungen stelle die gegenständliche Anlage der P. E. GmbH nicht ausschließlich ein Lager für Abfälle dar, sondern es seien vom Konsens auch Behandlungsschritte für diverse Abfälle in Form von Verpressen, Zerkleinern und Sieben umfasst. Gemäß den nunmehr im § 37 AWG 2002 festgelegten Genehmigungstatbeständen handle es sich somit um eine nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtige Anlage. Die gegenständliche Anlage sei jedenfalls nicht dem Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 zuzuordnen, weil sie nicht ausschließlich ein Lager für Abfälle darstelle, sondern - wie erwähnt - dort auch eine Abfallbehandlung erfolge.

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 gälten die gewerbebehördliche Genehmigung und die abfallrechtliche Bewilligung als bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 erforderliche Anlagengenehmigungen nunmehr als Genehmigungen gemäß § 37 AWG 2002. Gleichzeitig bedeute dies, dass es sich bei den Inhalten der gewerbebehördlichen Genehmigung und der abfallrechtlichen Bewilligung um Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Sinne des § 43 Abs. 4 AWG 2002 handle.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 begehe, wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 AWG 2002 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhalte, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 EUR bis

7.270 EUR zu bestrafen sei; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, sei mit einer Mindeststrafe von

1.800 EUR bedroht.

Sowohl in der gewerbebehördlichen Genehmigung als auch in der abfallrechtlichen Bewilligung sei unbestritten festgelegt, dass Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle der Schlüsselnummer 91101 und Altreifen und Altreifenschnitzel der Schlüsselnummer 57502 ausschließlich in einer der sechs Lagerboxen zwischengelagert werden dürften. Von der BH sei im Zuge des Lokalaugenscheins am 12. Jänner 2007 festgestellt worden, dass diese Bedingungen des Konsenses nachweislich nicht eingehalten worden seien. Für die belangte Behörde sei es daher erwiesen, dass dem bestehenden Anlagenkonsens durch die Art und Weise der Lagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen und von Altreifen auf Freiflächen nicht entsprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit - wie auch von der BH im Spruch des Straferkenntnisses festgehalten - mit den Abfalllagerungen im Freien den Bedingungen der Anlagengenehmigungen zuwider gehandelt, nicht jedoch - wie von der BH unterstellt - den in § 15 Abs. 1 AWG 2002 normierten allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer. Im Hinblick darauf habe die belangte Behörde - ohne dem Beschwerdeführer einen anderen Sachverhalt zur Last zu legen - im Sinne des § 44a Z 2 VStG die verletzte Rechtsvorschrift des AWG 2002 auf § 79 Abs. 2 Z 11 iVm § 77 Abs. 2 zu korrigieren gehabt. Dem Beschwerdeführer sei die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dieser Strafnorm anzulasten.

In der weiteren Bescheidbegründung finden sich dann noch nähere Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage herangezogenen Bestimmungen des AWG 2002 - § 79 Abs. 2 Z 11 (idF des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 34/2006) und § 77 Abs. 2 - lauten:

"§ 79

(2) Wer ...

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, ...

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 EUR bedroht.

§ 77

(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen."

Die Bestrafung nach § 79 Abs. 2 Z 11 (zweite Alternative) AWG 2002 verlangt fallbezogen zunächst, dass die eingangs erwähnten abfallrechtlichen und gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheide vom 10. August 1999 und vom 19. Jänner 2000 als nach § 77 Abs. 2 AWG 2002 "übergeleitete" Bescheide anzusehen sind. Das setzte voraus, dass die gegenständliche Betriebsanlage als "eine gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage" zu qualifizieren ist und bei In-Kraft-Treten des AWG 2002 am 2. November 2002 alle bis dahin erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorlagen (vgl. zu § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 idF vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 34/2006 das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/07/0109).

Letzteres wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer meint allerdings, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 angenommen. Dabei habe sie verkannt, dass "bei den hier betreffenden Schlüsselnummern" keinerlei Behandlung vorgesehen sei und "es daher diesbezüglich bei den Normen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu bleiben hat, deren Strafsätze zur Beschwer des Beschwerdeführers deutlich darunter liegen".

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde (zum Begriff der "Behandlungsanlage" siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0130). Davon macht die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 zwar eine Ausnahme für (u.a.) "Lager für Abfälle", die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch entgegen zu halten, dass die Frage der Genehmigungspflicht einer Abfallbehandlungsanlage nicht für einzelne Abfallarten gesondert zu beurteilen ist. Dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage nach dem Inhalt der Bewilligungsbescheide aber insgesamt nicht nur um ein bloßes (Zwischen-)Lager für Abfälle im Sinne der genannten Bestimmung handelt, wird in der Beschwerde gar nicht in Abrede gestellt. Die noch vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 nach der damals geltenden Rechtslage ergangenen Bewilligungsbescheide können somit als nach § 77 Abs. 2 AWG 2002 "übergeleitete" Bescheide qualifiziert werden.

Weitere Voraussetzung für die Bestrafung nach § 79 Abs. 2 Z 11 (zweite Alternative) iVm § 77 Abs. 2 AWG ist aber noch, dass Auflagen oder Bedingungen der "übergeleiteten" Bescheide nicht eingehalten wurden.

In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass in der Beschwerde die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Zwischenlagerung der in Rede stehenden Abfälle auf Freiflächen nicht bekämpft werden. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 19. Jänner 2000 bei den vorliegend maßgeblichen Abfallarten in der Spalte "Art und Lagerung" enthaltenen Ausführungen ("wird in einer der 6 Lagerboxen zwischengelagert") seien zu Unrecht als Auflage qualifiziert worden. Es handle sich dabei ausschließlich um einen Teil der Projektsbeschreibung und keine konkrete Festlegung von Auflagen. Dies ergebe sich auch daraus, dass nach dem Bescheidpunkt 3.1.10. Abfälle, die nicht behandelt werden, durchaus auch auf Freiflächen abgestellt werden dürften, wenn auch (zu ergänzen: nur) in flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Gebinden.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass Gegenstand sowohl des abfallrechtlichen Bewilligungsbescheides als auch des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides das von der P. E. GmbH eingereichte Projekt war. Demzufolge wurden die Bewilligungen auch nach Maßgabe des vorgelegten Projektes erteilt und die in den Projektsunterlagen enthaltenen Beschreibungen in die Bescheide aufgenommen. Soweit sie Verpflichtungen - hier maßgeblich: zur Art der Zwischenlagerung bestimmter Abfallarten - des Anlagenbetreibers umschreiben, stellen sie Bedingungen dar. Die angeordnete Zwischenlagerung von Abfällen der Schlüsselnummern 91105 und 57502 nur in einer der sechs Boxen der Abfallsammelhalle stellt somit eine dem Anlagenbetreiber auferlegte und von ihm einzuhaltende Bedingung dar. Dieser Deutung steht auch der in der Beschwerde angesprochene Punkt 3.1.10. des Bescheides der BH vom 19. Jänner 2000 (= Punkt 2.10. des Bescheides der LReg. vom 10. August 1999) nicht entgegen, weil er sich nicht auf die (geschüttete) Zwischenlagerung von Abfällen, sondern auf deren "Abstellen" in flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Gebinden bezieht.

Durch die Lagerung der genannten Abfallarten außerhalb einer der sechs Boxen der Abfallsammelhalle im Freien lag daher - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - ein Verstoß gegen die Bedingungen der erwähnten Bewilligungsbescheide vor, was die Strafbarkeit des nach § 9 VStG für die P. E. GmbH verantwortlichen Beschwerdeführers nach § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 nach sich zieht.

Die Beschwerde, die sonst keine weiteren Argumente enthält, erweist sich somit als unbegründet und war demzufolge gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. Juli 2010

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