VwGH 2009/22/0148

VwGH2009/22/014818.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 24. März 2009, Zl. Fr-377/2/08, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 86 und 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Kriminalbüro für organisierte Kriminalität der Mission Kosovo der Vereinten Nationen habe seit Mai 2003 Ermittlungen gegen eine Gruppierung albanischer und kosovo-albanischer Personen, die einen regen Handel mit Heroin in verschiedenen westeuropäischen Ländern, u. a. in Deutschland, Italien, Schweiz und Österreich, unterhalten hätten, geführt. Dabei sei eine stets gleich gelagerte Vorgangsweise gewählt worden. Insbesondere seien in diesen Ländern Kuriere angeworben worden, die ihren Wohnsitz und ein Kraftfahrzeug mit Zulassung im jeweiligen Aufenthaltsland gehabt hätten. Diese Kuriere seien in den Kosovo entsandt worden. Deren Fahrzeuge seien mit der jeweils aus- und einzuführenden Menge Heroin bestückt und dann an den per Telefon oder per SMS bekannt gegebenen Zielort geschickt worden. Dort seien mit dem Kurier wieder Kontakt aufgenommen und die tatsächliche Übergabe des Heroins koordiniert worden. Auf Grund der Erhebungen sei es letztlich gelungen, insgesamt etwa 170 kg Heroin sicherzustellen und zahlreiche Kuriere und Hintermänner auszuforschen und festzunehmen.

Der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager habe nachgewiesen werden können, dass sie intensive Kontakte zu einer Tätergruppe im Kosovo unterhalten hätten. Die Beschwerdeführerin sei vorrangig als Vermittlerin von Drogenkurieren tätig gewesen und habe die Kuriere während der Fahrten telefonisch instruiert. Erstmalig sei die Beschwerdeführerin auf diese Weise gegen 7. oder 8. Dezember 2003 in Erscheinung getreten, wobei der von ihr vermittelte Kurier eine Fahrt mit etwa 10 kg Heroin nach Mailand unternommen habe. Im Zuge einer weiteren von der Beschwerdeführerin vermittelten Kurierfahrt sei im Jänner 2004 der Kurier mit insgesamt etwa 6,9 kg Heroin, welches im Bereich der hinteren Stoßstange des von ihm gelenkten Fahrzeuges versteckt gewesen sei, in S betreten und festgenommen worden.

Wegen ihrer Taten sei die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) letztlich (nach im Berufungswege erfolgter Herabsetzung des ursprünglichen Strafausmaßes von fünf Jahren Freiheitsstrafe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden. In diesem Urteil sei (u.a.) festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin das von ihr begangene Verbrechen in Bezug auf 17 kg Heroin zu verantworten habe. Da die Grenzmenge von Heroin bei 3 g liege und eine "Übermenge" dann vorliege, wenn die tatgegenständliche Suchtgiftmenge mindestens das 25fache der Grenzmenge ausmache, ergebe sich, dass in ihrem Fall die übergroße Menge Heroin 373,19- mal überschritten worden sei.

Zu den persönlichen Verhältnissen stellte die belangte Behörde fest, die im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführerin sei im Alter von 20 Jahren nach Österreich eingereist. Seit 21. Dezember 2007 sei sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Letzterer verbüße im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Haftstrafe in der Justizanstalt Salzburg. Am 20. September 2008 sei das gemeinsame Kind S geboren worden. Seit 16. Jänner 2009 wohne die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Kind in Salzburg. Weiters hielten sich drei Schwestern der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine "unbefristete Niederlassungsbewilligung".

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG seien erfüllt. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Die von der Beschwerdeführerin begangene Straftat (Beitrag zur Aus- und Einfuhr bzw. zum Inverkehrsetzen von Suchtgift in übergroßer Menge) bringe eine erhebliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von anderen Menschen mit sich. Durch die Begehung des schwerwiegenden Suchtgiftdeliktes habe die Beschwerdeführerin ihre besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit deutlich zum Ausdruck gebracht. Es sei auch ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt, weil der Handel mit großen Mengen Suchtgift eine große und manifeste Gefahr für die Volksgesundheit darstelle, zumal es sich bei der betroffenen Menge an Suchtgift um das 373fache der nicht mehr als gering anzusehenden Menge gehandelt habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen des Urteiles mit der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Es sei daher nicht nur die Annahme der in § 60 Abs. 1 FPG genannten Gefährdung, sondern auch die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin stelle sie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Eine günstige Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden.

Zur Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, das "Zustandekommen des Familienlebens" sei "erst wesentlich" nach der Verurteilung "erfolgt". Das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Salzburg sei am 16. Juni 2006, jenes des Oberlandesgerichtes Linz am 9. März 2007 ergangen. Die Eheschließung habe am 21. Dezember 2007 und sohin erst nach der Verurteilung stattgefunden. Dies gelte auch in Bezug auf die am 20. September 2008 erfolgte Geburt des Kindes. Zu diesen Zeiten sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bereits unsicher gewesen. Der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid sei bereits im Mai 2008 ergangen. Einer beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in Österreich nicht nachgegangen. Eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt sei nicht erfolgt. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen "auf Grund des relativierten Privat- und Familienlebens" der Beschwerdeführerin und ihrer schwerwiegenden Verurteilung nach dem SMG sowie ihrer vehementen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung schwerer als die negativen Auswirkungen auf ihr Privatleben.

Infolge der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung sei auch im Rahmen der Ermessensübung zum Ergebnis zu kommen, dass das Aufenthaltsverbot im Interesse eines geordneten Fremdenwesens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerde stellt zunächst die Richtigkeit der von der belangten Behörde angestellten Gefährdungsprognose in Frage und bringt dazu vor, die Beschwerdeführerin sei ein "Musterhäftling" gewesen und bedingt entlassen worden. Sie habe sich seit nunmehr mehr als zwei Jahren wieder sozial integriert.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zutreffend den Gefährdungsmaßstab nach § 86 Abs. 1 FPG zur Prüfung heranzog, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) eines österreichischen Staatsbürgers handelt. Ungeachtet dessen, dass Letzterer sein ihm gemeinschaftsrechtlich zustehendes Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen hat, gelten gemäß § 87 zweiter Satz FPG für Familienangehörige die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG.

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige (nur dann) zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Eine Prüfung nach dem in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG festgelegten Gefährdungsmaßstab hat die belangte Behörde nicht ausdrücklich durchgeführt. Ebenso enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt hätte. Derartiges wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Jedoch würde sich selbst, wenn dies der Fall wäre (was insofern nahe liegt, weil sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in der Beschwerde seit 1993 bzw. nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid seit ihrem 20. Lebensjahr - dies wäre infolge ihres Geburtsjahres 1970 seit 1990 - im Bundesgebiet aufhält und das erste zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Fehlverhalten von der Beschwerdeführerin im Dezember 2003 gesetzt wurde), sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig erweisen.

Die Beschwerdeführerin hat es zu verantworten, dass wegen ihrer Taten Heroin in eminent großer Menge in diverse Staaten, darunter auch Österreich, transportiert wurde. Dabei spielte sie keine bloß untergeordnete Rolle, sondern nahm im Rahmen einer international agierenden Tätergruppe eine Position ein, die im Bereich des Drogentransportes eine organisierende und koordinierende Rolle spielte. Ihre Taten beging sie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt mit Blick auf diese Taten keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführerin eine günstige Zukunftsprognose zu versagen war und im Falle des Verbleibs der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG hervorgerufen würde. Da nach dem Gesagten auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Verhaltens die Prognose nach § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG gerechtfertigt ist, wurde die Beschwerdeführerin dadurch, dass die belangte Behörde ihr Verhalten nur am Maßstab des § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG prüfte, letztlich selbst dann nicht in Rechten verletzt, wenn sie vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes schon über einen mehr als zehn Jahre währenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte.

An der Prognosebeurteilung vermag auch die zwischenzeitig erfolgte Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Strafhaft nichts zu ändern. Die im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorzunehmende Beurteilung hat aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, 2007/18/0720). Weiters erscheint der seit Haftentlassung verstrichene Zeitraum von (lt. Vorbringen in der Beschwerde) zwei Jahren noch zu kurz, um ausreichend Grund zur Annahme bieten zu können, die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung sei bereits weggefallen, und zu einer für sie günstigen Prognose gelangen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2009/22/0071).

Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 66 FPG. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, sie befinde sich seit 1993 in Österreich (nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich sogar ein Aufenthalt ab 1990). Weiters sei die Aussage der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, nicht richtig. Vielmehr sei sie sogar an ihrem Arbeitsplatz festgenommen worden. Weiters verweist die Beschwerdeführerin auf ihr am 20. September 2008 geborenes Kind und ihren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und die lange Dauer ihres bisherigen Aufenthalts bei der Interessenabwägung berücksichtigt, aber zutreffend den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes den Vorrang gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet eingeräumt hat. Angesichts des massiven Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und der von ihr ausgehenden Gefährdung hätte nun auch eine frühere (allerdings in der Beschwerde nicht näher konkretisierte) berufliche Tätigkeit nichts an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung geändert. Sohin fehlt einem allfälligen Verfahrensmangel betreffend der - lt. Vorbringen in der Beschwerde unrichtigen - Feststellung des Fehlens früherer beruflicher Tätigkeiten der Beschwerdeführerin die Relevanz.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Vollzug des Aufenthaltsverbotes bedeute eine Trennung von ihren Familienangehörigen, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie diese Trennung im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0616). In diesem Zusammenhang gesteht die Beschwerdeführerin allerdings auch selbst zu, dass sich ihr Ehemann in Haft befindet und das Familienleben daher bereits durch die dadurch erfolgte Trennung eine Beeinträchtigung erfahren hat.

Auch die von der Behörde getätigte Ermessensübung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde gelingt es in diesem Zusammenhang nicht, einen Fehler der Behörde aufzuzeigen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Taten im Sinn des § 55 Abs. 3 Z 1 FPG eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, 2009/18/0089, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. Juni 2009

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