VwGH 2009/18/0089

VwGH2009/18/00892.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des R E M, geboren am 26. Oktober 1972, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Februar 2009, Zl. E1/433.434/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §70;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §70;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Februar 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen unbestätigten Angaben am 24. September 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt und habe am selben Tag unter einem anderen Namen einen Asylantrag gestellt. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 30. September 2004 habe er auf ausdrückliche Nachfrage deponiert, dass er noch nie einen Reisepass besessen hätte und im Heimatland keinerlei Dokumente besäße. Anlässlich einer weiteren Vernehmung beim Bundesasylamt am 5. Oktober 2004 habe er seine wahre Identität angegeben und sowohl einen nigerianischen Reisepass als auch eine Geburtsurkunde (in Kopie) vorgelegt. Ausdrücklich habe er eingestanden, dass sämtliche Angaben vor den Beamten der Asylbehörde in Traiskirchen nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Er hätte nur seinen Aufenthalt in Österreich regeln wollen. Richtig wäre vielmehr, dass er in Nigeria keine Probleme hätte.

Noch vor Erledigung seines diesbezüglichen Asylverfahrens habe er am 13. Juli 2005 bei der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) einen von seiner Ehegattin - er habe am 9. Juli 2005 am Standesamt in Mödling die österreichische Staatsbürgerin P. geehelicht - abgeleiteten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gestellt.

Der Beschwerdeführer, der zuvor ab 21. Oktober 2004 bis zum Widerruf (das Asylverfahren sei in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden) im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen sei, habe daraufhin von der Erstbehörde erstmals einen vom 20. September 2005 bis 20. September 2006 gültigen Aufenthaltstitel erhalten, welcher in der Folge vom Landeshauptmann von Wien mehrfach verlängert worden sei, wobei der letzte Aufenthaltstitel vom 11. Juni 2007 bis zum 11. Juni 2008 gültig gewesen sei.

Am 6. Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht wegen der Verbrechen gemäß § 28 Abs. 2 (vierter Fall) und Abs. 3 (erster Fall) Suchtmittelgesetz - SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden. Er habe in Wien und in anderen Orten von Österreich in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Zeitraum vom Sommer 2005 bis Anfang Juni 2007 insgesamt 900 Gramm Kokain an einen namentlich genannten Suchtgiftabnehmer verkauft. Bei der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Suchtgiftmenge von 270 Gramm netto Kokain habe er die große Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG - das sei jene Menge an Suchtgift, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - um das 18-fache überschritten.

Zudem habe er ab Anfang 2005 Kokain und Marihuana für den Eigenkonsum erworben und besessen. Im Gerichtsurteil sei ausdrücklich festgehalten worden, dass er die Erlöse aus dem Suchtgiftverkauf vorwiegend zur Finanzierung seines Eigengebrauches verwendet habe.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2008 sei der Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten gemäß § 39 SMG zur Durchführung einer Drogentherapie beim Verein "Grüner Kreis" bis 1. August 2008 aufgeschoben worden. Einer "Therapieverlaufsbestätigung" des Vereins B. vom 3. Oktober 2008 zufolge komme er seiner ambulanten psychotherapeutischen und medizinischen Behandlung wegen Suchtmittelergebenheit entsprechend der richterlichen Weisung nach.

Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrerer Verbrechen der - als "Orientierungsmaßstab" bei der Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG heranziehbare - Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Angesichts der von ihm eingestandenen und dargelegten massiven Täuschungshandlungen gegenüber den Asylbehörden über seine wahre Identität und seine angeblichen Verfolgungsgründe sei auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. verwirklicht.

Vor dem Hintergrund des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers lägen auch die Voraussetzungen der §§ 86 und 87 FPG vor. Das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers bewirke eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, und es sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachhaltig gefährdet.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage aufrecht verheiratet und für einen am 29. Jänner 2006 geborenen gemeinsamen Sohn sorgepflichtig. Einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge sei er im Jahr 2005 ca. einen halben Monat, im Jahr 2006 etwa 3 Monate, im Jahr 2007 fast 5 Monate und im Jahr 2008 lediglich im Zeitraum vom 22. Dezember bis 31. Dezember aufrecht beschäftigt gewesen. Seither seien keine neuen Arbeitsstellen des Beschwerdeführers aktenkundig.

Auf Grund seines bisherigen inländischen Aufenthaltes - welcher zwar zunächst erschlichen, aber durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin legalisiert worden sei - , seiner familiären Bindungen und der beruflichen Situation sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat-, Familien- und Berufsleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit Dritter und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Wenngleich er seine über einen längeren Zeitraum verübten Straftaten im Hinblick auf eine besonders große Suchtgiftmenge überwiegend zur Finanzierung seines Suchtgiftkonsums begangen habe und sich offenbar nach wie vor erfolgreich einer Suchtgifttherapie unterziehe, liege das der Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten noch bei weitem nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine entscheidungswesentliche Reduzierung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen werden könnte. Abgesehen davon, dass die Fremdenpolizeibehörde an die gerichtlichen Erwägungen, die zur Gewährung eines von der Durchführung "gesundheitsbezogener Maßnahmen" abhängigen Strafaufschubes gemäß § 39 SMG geführt hätten, nicht gebunden sei, böte selbst eine erfolgreich abgeschlossene Suchtgifttherapie vor dem Hintergrund des besonders langen Zeitraumes des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers und der zu verantwortenden besonders großen Suchtgiftmenge keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich einschlägig straffällig werde. Eine Verhaltensprognose für ihn habe sohin keinesfalls positiv ausfallen können.

Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen, aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für eine Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten und unbestritten bestehenden familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten, zumal der Beschwerdeführer auch nicht gut im Arbeitsmarkt integriert sei.

Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Zudem würde eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde gemäß § 86 Abs. 1 FPG zukommenden Ermessens offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen, weil der Beschwerdeführer wegen zweier Verbrechen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen insofern hätte Gebrauch machen müssen, als sie dem Beschwerdeführer noch eine Chance hätte geben und ihn lediglich hätte verwarnen müssen. So sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit ihr einen dreijährigen Sohn. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes wirkten auf den Beschwerdeführer und seine Familie unverhältnismäßig schwerer als die Abstandnahme hievon für die Republik Österreich. Ferner sei dem Beschwerdeführer die Rechtswohltat des § 39 SMG gewährt worden, weil das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass eine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer vorliege, wenn dieser seine Drogensucht bekämpfe. Der Beschwerdeführer bekämpfe nunmehr seit seiner Enthaftung erfolgreich seine Sucht und sei mit dem Gesetz seit damals nicht mehr in Konflikt geraten. Da sohin einige Zeit verstrichen sei, sei dies Beweis dafür, dass er eingesehen habe, dass er nicht nur seine Gesundheit, sondern auch die Zukunft seiner Familie gravierend gefährdet habe. Wenn der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeite, so sei eine geregelte Arbeit neben den Verpflichtungen in Bezug auf die Therapie nicht möglich, weil die Therapiesitzungen durchwegs während der Arbeitszeit stattfänden. Hinsichtlich der falschen Angaben gegenüber den Asylbehörden sei darauf hinzuweisen, dass er lediglich die Ratschläge seiner Bekannten und Schlepper befolgt habe, die ihm mitgeteilt hätten, er sollte seine wahre Identität nicht preisgeben, weil er ansonsten in sein Heimatland abgeschoben werden würde. Der Beschwerdeführer habe hierin seine einzige Möglichkeit gesehen, weil er in seinem Heimatland Angst vor Verfolgung und Tod gehabt habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne daher die Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer durchwegs positiv ausfallen.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der - im Rahmen der Beurteilung nach § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG als "Orientierungsmaßstab" heranziehbare (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0730, mwN) - Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), im Zeitraum vom Sommer 2005 bis Anfang Juni 2007 insgesamt 900 Gramm Kokain an einen Suchtgiftabnehmer verkauft, wobei diese Menge das 18-fache einer großen Menge im Sinn des (im Tatzeitraum geltenden) § 28 Abs. 6 SMG - somit einer Menge an Suchtgift, die geeignet war, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - überschritten hat.

Auf Grund dieses massiven, über einen verhältnismäßig langen Zeitraum verübten, gewerbsmäßigen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers geht von diesem eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, aus.

Mit dem Hinweis auf die Drogentherapie gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine relevante Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr aufzuzeigen. Zunächst ist nicht gesichert, dass diese Therapie einen positiven Abschluss finden werde. Aber selbst eine auf Grund einer erfolgreichen Therapie erzielte Drogenfreiheit könnte angesichts des langen Deliktszeitraumes und der gewerbsmäßigen Vorgangsweise des Beschwerdeführers erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens zu einer relevanten Minderung der Gefährdung öffentlicher Interessen führen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0467, mwN).

Schon im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, dass die in der - gemäß § 87 FPG anzuwendenden - Bestimmung des § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG umschriebene Annahme erfüllt sei.

2.2. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit September 2004, seine Bindungen zu seiner österreichischen Ehegattin und dem gemeinsamen Kind sowie den Umstand, dass er während seines inländischen Aufenthaltes zeitweise einer Beschäftigung nachgegangen ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Diesen persönlichen Interessen steht jedoch die aus den Straftaten des Beschwerdeführers resultierende - oben dargestellte - große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Selbst wenn diese persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse insbesondere an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, weshalb auch die Ansicht der belangten Behörde, dass § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, nicht zu beanstanden ist.

2.3. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zumal auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0084, mwN).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 2. April 2009

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