Normen
AVG §19 Abs1;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
AVG §19 Abs1;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde, deren Ergänzung und den damit vorgelegten Beilagen samt einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Gegen den Beschwerdeführer, einen seit 2001 in Österreich aufhältigen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid vom 2. Februar 2009 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer diesbezüglich einen (offenbar noch nicht erledigten) Aufhebungsantrag.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid vom 29. Mai 2009 war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, am 10. Juli 2009, um 10.30 Uhr, zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen und in der Angelegenheit "Sicherung der Ausreise gem. §§ 46, 67, 76, 77 FPG" als Partei mitzuwirken, wobei der Reisepass mitzubringen sei. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG angedroht. Als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG genannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - nach einem Mängelbehebungsauftrag mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 ergänzte - Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer argumentierte in der Beschwerde nur dahin, dass das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot seiner Ansicht nach im Hinblick auf die seit der Erlassung geänderten Umstände - insbesondere in familiärer Hinsicht - aufzuheben sei. Die Ausreise des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seiner Familie vor der Entscheidung über den Aufhebungsantrag stelle eine unzumutbare Härte dar, weshalb er die Aussetzung "des Vollzuges der Ausreise" beantrage.
Im Schriftsatz vom 3. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer dann ergänzend geltend, er befürchte bei einer Befolgung der Ladung in Schubhaft genommen zu werden. Er habe daher Angst, zu dem Termin zur Fremdenpolizei zu gehen. Das würde ihm eine "faire Chance" für einen weiteren Aufenthalt in Österreich nehmen. Durch eine "möglich gleich" angeordnete Schubhaft würden ihm alle Chancen auf eine Legalisierung seines Aufenthaltes genommen. In diesem Zusammenhang - so argumentierte der Beschwerdeführer weiter - sei festzuhalten, dass "im Rahmen der Umsetzung der Ladung die Schubhaft regelmäßig vollstreckt und damit meine Ausreise gesichert ist". Er werde "durch die Aufrechterhaltung des Termins und die damit verbundene Schubhaft" auch in seinem Recht auf Inlandsantragstellung, die für ihn als seit langer Zeit in Österreich aufhältigen Ausländer möglich sei, verletzt. Er habe Angst von seiner Familie - seiner Lebensgefährtin und dem am 28. April 2008 geborenen gemeinsamen Sohn - getrennt zu werden. Er könne seinen Sohn aber nicht nach Nigeria mitnehmen, weil ihm dort eine "humanitäre Versorgung" fehle. Für den Beschwerdeführer stelle es eine unzumutbare Härte dar, wenn er seine Familie verlassen und diese (nicht ausreichend finanziell versorgt) allein zurückbleiben müsste. Er fühle sich daher auch in seinen Rechten aus Art. 8 EMRK verletzt. Er habe sich zwar durch seinen einmaligen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz im Jahr 2007 in Österreich "etwas zu Schulden kommen lassen", doch könne durch sein nunmehr geordnetes Leben nicht mehr behauptet werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
Dieses Vorbringen richtet sich in erster Linie gegen das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot und gegen die Zulässigkeit seiner Durchsetzung durch Abschiebung, allenfalls nach vorangegangener Schubhaft. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Ladungsbescheides - nur dieser ist aber Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - aufzuzeigen:
Nach der Aktenlage ist nämlich davon auszugehen, dass gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen werde und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich seien, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Soweit der Beschwerdeführer die Befürchtung einer Schubhaftverhängung ins Spiel bringt, kann aber der Fremdenpolizeibehörde jedenfalls nicht von vornherein unterstellt werden, sie werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführer gegen diesen Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0055, und daran anschließend das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0641).
Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde (samt deren Ergänzung) erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. September 2009
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