VwGH 2008/21/0641

VwGH2008/21/064118.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Ö, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Oktober 2008, Zl. III-1162541/FrB/08, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19 Abs1;
AVG §19;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
VwRallg;
AVG §19 Abs1;
AVG §19;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 27. September 2002 in das Bundesgebiet ein. Nachdem ein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden war, heiratete er am 3. November 2003 eine österreichische Staatsbürgerin.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 16. Juni 2008 erließ die Sicherheitsdirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot, weil es sich bei der genannten Ehe um eine "Scheinehe" gehandelt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2008 die zu Zl. 2008/18/0729 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser Beschwerde mit Beschluss vom 17. November 2008, Zl. AW 2008/18/0483, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Bereits davor war der Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19. September 2008 aufgefordert worden, am 14. Oktober 2008 "zu uns" zu kommen, um in der Angelegenheit "Regelung der Ausreise aus Österreich" als Partei mitzuwirken (vgl. zu diesem Ladungsbescheid den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/21/0638).

Da der Beschwerdeführer dieser Ladung - er sei infolge Krankheit verhindert - keine Folge leistete, wurde er mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2008 (zugestellt durch Hinterlegung am 20. Oktober 2008) für den 11. November 2008 um 8.00 Uhr erneut geladen, um in der Angelegenheit "Regelung der Ausreise aus Österreich" als Partei mitzuwirken, wobei näher genannte Unterlagen mitzubringen seien. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG angedroht, als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG angeführt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - die Verwaltungsakten waren schon zu 2008/21/0638 vorgelegt worden - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausreise aus dem Bundesgebiet sei noch gar nicht zu regeln , da über seine Bescheidbeschwerde betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof - wohl gemeint: bei Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides - noch nicht abgesprochen worden sei. Das trifft zwar zu, vermag der Beschwerde aber schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die genannte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (2008/18/0729) noch gar nicht eingebracht war. In die Beurteilung der Notwendigkeit der Ladung des Beschwerdeführers im Sinn des § 19 Abs. 1 AVG vermochte die erwähnte Bescheidbeschwerde daher von vornherein nicht einzufließen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer, soweit er allgemein (auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels) in Zweifel zieht, dass sein Erscheinen vor der belangten Behörde "nötig" sei, zu erwidern, dass er sich nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet befindet und - bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (siehe oben) - mit einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot belegt war. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie er aus Österreich auszureisen gedenke, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete (siehe zu einem vergleichbaren Fall etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0055).

Soweit in der Beschwerde schließlich vorgebracht wird, der gegenständliche Ladungsbescheid lasse nicht erkennen, wo sich der Beschwerdeführer einzufinden habe, da die belangte Bundespolizeidirektion Wien über zahlreiche Dienststellen verfüge, wird übersehen, dass der Ladungsbescheid vom Fremdenpolizeilichen Büro ausgefertigt wurde, sodass die Formulierung "Wir ersuchen Sie, zu uns zu kommen, ..."

unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer eben bei jener Dienststelle der belangten Behörde zu erscheinen habe.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Februar 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte