VwGH 2009/18/0203

VwGH2009/18/02037.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des H O C E, geboren am 17. Mai 1988, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. April 2009, Zl. E1/69.714/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. April 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2

Z. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag eingebracht habe; der Antrag sei im Instanzenzug vom Asylgerichtshof gemäß § 3 Asylgesetz "negativ beschieden" worden. Gleichzeitig sei gemäß § 8 Asylgesetz festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Die Entscheidung sei am 14. November 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung der Caritas.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz - SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2008 in W. mit einem Komplizen vorschriftswidrig Suchtgift anderen gewerbsmäßig überlassen bzw. zu überlassen versucht habe, indem er zwei Kugeln Kokain und zwei Kugeln Heroin an einen verdeckten Ermittler verkauft habe. Darüber hinaus habe er eine Kugel Kokain zum unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Jänner 2009 sei der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2008 in W. vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen habe, indem er eine Kugel Kokain in seinem Mund aufbewahrt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1, des § 66 Abs. 1 und 2 sowie des § 63 FPG - im Wesentlichen aus, dass kein Zweifel bestehen könne, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt; zum anderen gefährde das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in hohem Maße, sodass sich auch die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.

Selbst wenn man aufgrund des - eher kurzen - inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in dessen Privatleben ausgehe, sei dessen ungeachtet die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. In Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei nämlich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - insbesondere der Verhinderung weiterer strafbaren Handlungen und des Schutzes der Gesundheit Dritter - als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der Suchtgiftdelikten zugrunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen.

Hinsichtlich der "nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung" sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig.

Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und in Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Gemäß § 63 FPG könne ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für ihre Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für ihre Verhängung nicht vorhergesehen werden könne.

In Hinblick auf das dargestellten Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und seine aktenkundige Lebenssituation könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aufgrund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 erster, zweiter und vierter Fall FPG erfüllt.

2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der angefochtene Bescheid mit den Verurteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien begründet worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung nach § 60 Abs. 1 FPG zutreffend nicht auf die Tatsache der Verurteilungen, sondern auf das diesen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2007, Zl. 2007/18/0247).

2.2. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer am 17. September 2008 in W mit einem Komplizen vorschriftswidrig Suchtgift anderen gewerbsmäßig überlassen bzw. zu überlassen versucht, indem er zwei Kugeln Kokain und zwei Kugeln Heroin an einen verdeckten Ermittler verkauft hat. Darüber hinaus hat er eine Kugel Kokain zum unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten. Außerdem hat der Beschwerdeführer am 3. November 2008 in W vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, indem er eine Kugel Kokain in seinem Mund aufbewahrt hat.

In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer keine positive Prognose erstellt werden könne, keinem Einwand, handelt es sich doch bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0131, mwN). Im Übrigen ist der seit der Begehung des geschilderten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal in Haft verbrachte Zeiten nicht als solche des Wohlverhaltens angesehen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2007/18/0179).

Aufgrund des Gesagten geht auch das weitere Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Haftübels das Unrecht seiner Tat entsprechend vor Augen geführt worden, er werde nach Verbüßung der Haft keine weiteren Straftaten begehen und die Bestrafung und der Vollzug der Strafe hätten einen entsprechenden resozialisierenden Effekt gezeigt, ins Leere (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2007).

3.1. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass durch das Aufenthaltsverbot in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei im konkreten Fall nicht gegeben, weil für den Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose abzugeben sei. Die Interessenabwägung sei unrichtig gelöst worden. Die von der belangten Behörde "indirekt angestellte Zukunftsprognose" sei unrichtig, weil sie die Tatsache der Haft nicht berücksichtige.

3.2. Der Beschwerde gelingt es allerdings mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) berücksichtigt, ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass ungeachtet dessen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (zur Verhinderung von - weiteren - strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten sei.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich der Beschwerdeführer erst seit rund 14 Monaten im Bundesgebiet, wobei er hier keine familiären Bindungen hat. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind daher insgesamt nicht besonders ausgeprägt.

Vor diesem Hintergrund kann auch das Ergebnis der von der belangten Behörde getroffenen Beurteilung, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zu Recht hat die belangte Behörde die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten als erheblich gemindert angesehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, mwN).

4.1. Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer hätte einvernehmen müssen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommen soll, legt doch die Beschwerde nicht dar, welches für den Beschwerdeführer günstige Ergebnis seine Vernehmung erbracht hätte.

Der Beschwerdeführer hatte zudem ausreichend Gelegenheit, sich in seiner Berufung Parteiengehör zu verschaffen. Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0131, mwN).

4.2. Schließlich ist auch der weitere Vorwurf der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, nicht berechtigt, weil die Beschwerde wiederum nicht konkret vorbringt, zu welchen (weiteren) Feststellungen die Behörde gelangt wäre; die Beschwerde tut somit die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

5. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr gemäß § 60 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

6.1. Die Beschwerde bekämpft schließlich die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes und führt aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass erst nach einem derartig langen Zeitraum ein positiver Gesinnungswandel zu prognostizieren sei. Es wäre jedenfalls auch ausreichend gewesen, eine wesentlich kürzere Frist anzusetzen.

6.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0114, mwN).

In Anbetracht des geschilderten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne, zumal die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht besonders ausgeprägt sind.

7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 7. Juli 2009

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