Normen
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs1;
62008CJ0127 Metock VORAB;
EURallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
EMRK Art8;
VwRallg;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs1;
62008CJ0127 Metock VORAB;
EURallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
EMRK Art8;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer sei mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen worden. (Zur näheren Darstellung dieses Berufungsbescheides wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/18/0861, verwiesen, mit dem die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.)
Begründend führte die belangte Behörde (u.a.) weiter aus, dass mittlerweile der am 27. Juli 2005 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei und die Behandlung einer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Solcherart seien die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich des § 66 Abs. 1 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 leg. cit. gegeben.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und mit dieser ein am 2. November 2006 geborenes Kind zu haben. Er wäre krankenversichert und verfügte über einen ausreichenden Unterhalt.
Es sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - als dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige weitere Aufenthalt im Bundesgebiet im Anschluss an eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz jedoch gravierend. Darüber hinaus bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot. Unter den gegebenen Umständen sei er auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Darüber hinaus würden seine familiären Bindungen vor dem Hintergrund, dass er mehrfach gegen seine Ehegattin gewalttätig geworden sei, erheblich gemindert.
Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bringt vor, dass gemäß § 9 Abs. 1 FPG die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid sachlich nicht zuständig gewesen sei und die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat hätte weiterleiten müssen, weil der Beschwerdeführer Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin und begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 "Abs. 2 Z. 12" leg. cit. sei. Zur diesbezüglich wesentlichen Frage, ob die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, habe zwar die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, es sei "weder auf Grund des bisherigen Akteninhalts noch des Berufungsvorbringens ersichtlich, dass die Ehegattin ein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte", sie habe jedoch darüber hinaus keine weiteren Feststellungen hinsichtlich dieses ehelichen Verhältnisses getroffen. Dazu sei vorzubringen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers - "auf Grund eines längeren Aufenthalts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, nämlich Spanien und späterer Rückkehr nach Österreich" - tatsächlich Freizügigkeitsregelungen in Anspruch genommen habe. Dieser Sachverhalt habe bei der belangten Behörde aktenkundig sein müssen, weil bereits "in einem früher unter der Zahl SD (...) vom 24.5.2007 vor der belangten Behörde die Unzuständigkeit eingewendet worden war, da es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine österreichische Staatsbürgerin handelt, die ein Freizügigkeitsrecht in Anspruch nimmt".
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im administrativrechtlichen Ausweisungsverfahren nicht behauptet hat, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens gereist sei und ihr (gemeinschaftliches) Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, wäre selbst dann, wenn der Beschwerdeführer das obzitierte Beschwerdevorbringen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet hätte, nichts für den Beschwerdestandpunkt gewonnen. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08 (Metock u.a.), ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen ist, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (RN 99). Aus dem obzitierten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, wann, wie lange und zu welchem Zweck seine Ehegattin in einen anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens gereist sei, und auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich mit ihr in einem anderen EWR-Mitgliedstaat aufgehalten habe.
Demzufolge bestand für die belangte Behörde kein Grund zur Annahme, dass im Beschwerdefall ein (gemeinschaftlicher) Freizügigkeitstatbestand verwirklicht worden sei und begegnet deren Auffassung, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle und sie zur Entscheidung als Berufungsbehörde zuständig sei (§ 9 Abs. 1 Z. 2 FPG), keinen Bedenken.
2. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 (somit rechtskräftig) ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, mittlerweile sein Asylantrag (rechtskräftig) abgewiesen wurde und er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, begegnet auch ihre weitere Beurteilung, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, keinem Einwand.
Da gemäß § 62 Abs. 1 FPG das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes gilt und im Übrigen - wie oben (II. 1.2.) dargestellt - für die belangte Behörde kein Grund zur Annahme bestand, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erfülle, kommt ihm auch auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen kein Niederlassungsrecht in Österreich zu. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde § 86 Abs. 2 FPG hätte anwenden müssen und sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur Annahme fänden, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass - abgesehen davon, dass § 86 Abs. 2 FPG seinem Wortlaut nach auf EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige Anwendung findet und sich die von der Beschwerde angesprochene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers bereits aus dem obgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2007, mit dem gegen ihn ein unbefristetes Rückkehrverbot rechtskräftig erlassen wurde, ergibt -
diese Gefährdung keine Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG darstellt.
3. Auf Grund des mit einer Ausweisung erteilten Ausreisebefehls werden in Verbindung mit einem (rechtskräftig erlassenen) Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen hergestellt, die ansonsten mit einem Aufenthaltsverbot, dessen Erlassung gegen Asylwerber nicht mehr zulässig ist, verbunden sind. Mit der (rechtskräftigen) Erlassung des Rückkehrverbotes steht - wenn keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - in bindender Weise fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0524; ferner in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/21/0491, und vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0324).
Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, dass nach der Erlassung des Rückkehrverbotes gegen den Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung in sachverhaltsmäßiger oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist, die zu einer für ihn günstigen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK hätte führen müssen. So haben die aus dem weiteren inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an die rechtskräftige Erlassung des Rückkehrverbotes resultierenden persönlichen Interessen keine wesentliche Bedeutung, weil in diesem Zeitraum ihm lediglich faktischer Abschiebeschutz im Sinn des § 12 Asylgesetz 2005 zugekommen ist. Die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand.
3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und ergeben sich keine Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Juni 2009
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