VwGH 2007/18/0861

VwGH2007/18/08614.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des J J D G in W, geboren am 29. September 1981, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 2007, Zl. SD 1854/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs1;
62008CJ0127 Metock VORAB;
EURallg;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs1;
62008CJ0127 Metock VORAB;
EURallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 12. September 2005 gegen den Beschwerdeführer, einen kolumbianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Mai 2007 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben im Herbst 2003 in Österreich eingereist und habe zunächst über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Am 27. Juli 2005 habe er einen Asylantrag eingebracht. Das Verfahren darüber sei beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Am 6. Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Y. geheiratet.

Am 4. August 2005 sei der Beschwerdeführer, der über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 - AsylG verfüge, vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass er am 4. Mai 2005 in W versucht habe, einer (männlichen) Person eine schwere Körperverletzung (absichtlich) zuzufügen, in dem er ihr drei Stiche in den Bereich der linken Schulter und des linken Oberarms versetzt habe, wodurch sie drei Stichwunden ohne Sehnen- und Nervenverletzung, somit eine an sich leichte Körperverletzung erlitten habe.

Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Am 18. Juli 2006 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 107 Abs. 1, § 83 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, weil er am 5. Mai 2006 in W seine Ehegattin durch die Äußerung, er würde sie umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Darüber hinaus habe er eine (weitere) Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit einem Messer auf diese losgegangen sei und ihr eine ca. 2 cm tiefe Schnittwunde am rechten Finger zugefügt habe. Weiters habe er seine Ehegattin zu verletzen versucht, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie gewürgt habe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylwerbers im Sinne des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Asylgesetzes 2005 zukomme und gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG ein Aufenthaltsverbot, das gegen einen Fremden bestehe, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber sei, als Rückkehrverbot gelte, weiter aus, dass in Anbetracht der beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt seien. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich auch die in § 62 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer sei Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 leg. cit., weil er Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei, sodass im Sinn des § 87 leg. cit. die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 und des § 86 leg. cit. anzuwenden seien. Der Beschwerdeführer sei allerdings kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 leg. cit., weil er nicht Ehegatte einer Österreicherin sei, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Es lasse sich nämlich weder aus den bisherigen Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen, dass seine Ehegattin im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sei daher die belangte Behörde zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

Nach Wiedergabe des Inhaltes des § 86 Abs. 1 FPG und des § 87 leg. cit. führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom 8. Mai 2006 (rechtskräftig mit 24. Mai 2006) gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei.

Bei ihrer Vernehmung am 13. April 2006 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag stark betrunken gewesen wäre und eine Diskussion um ein Handy derart ausgeartet wäre, dass er ihr mit der rechten Hand in die rechte Gesichtshälfte geschlagen hätte. Daraufhin hätte sie ihr Kind bei der Hand gefasst und aus der Wohnung zu laufen versucht, was er zu verhindern versucht hätte, indem er ihr nachgelaufen wäre, sie am rechten Oberarm gefasst hätte und zurückreißen hätte wollen. Sie hätte sich jedoch losreißen können und die Polizei gerufen, die versucht hätte, gegen ihn eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG auszusprechen, was jedoch daran gescheitert wäre, dass er flüchtig gewesen wäre. Ihr Mann wäre Südamerikaner und würde sehr viel trinken.

Am 5. Mai 2006 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers bei ihrer Vernehmung angegeben, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag stark alkoholisiert mit einem Freund nach Hause gekommen wäre und ohne ersichtlichen Grund ihr sofort mit der flachen Hand mehrmals ins Gesicht und auf den Hals geschlagen hätte. Weiters hätte er begonnen, sie zu würgen. In weiterer Folge wäre sie aus der Wohnung zu ihrer Freundin geflüchtet und erst nach einiger Zeit wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hätte sofort begonnen, sie zu schlagen, und hätte sie gegen den Kühlschrank gestoßen. Sie wäre im dritten Monat schwanger gewesen und hätte sich anschließend in ärztliche Behandlung begeben. In weiterer Folge hätte sie ihr Mann mit dem Umbringen bedroht. Der Freund des Beschwerdeführers hätte ihr wieder geholfen, weshalb es zwischen diesem zum Streit gekommen wäre und in weiterer Folge der Beschwerdeführer mit einem Messer auf seinen Freund losgegangen wäre und ihn an der rechten Hand verletzt hätte. Sie wäre bereits einmal im Dezember des vorangegangenen Jahres vom Beschwerdeführer geschlagen worden, hätte jedoch keine Anzeige diesbezüglich erstattet.

Der Freund der Beschwerdeführerin habe bei seiner Vernehmung am 5. Mai 2006 (u.a.) angegeben, dass der Beschwerdeführer, als dieser mit seiner Ehegattin gestritten hätte, auch auf ihn losgegangen wäre, er ihn jedoch hätte beruhigen können, worauf sich dieser schlafen gelegt hätte. Der Beschwerdeführer wäre in weiterer Folge aufgewacht, und er (der Freund) hätte dann die Ehegattin des Beschwerdeführers schreien gehört und gesehen, wie sich diese in der Toilette eingesperrt hätte. Plötzlich hätte der Beschwerdeführer ein Messer genommen und wäre auf ihn losgegangen. Er hätte den Beschwerdeführer mit den Händen abgewehrt und wäre dabei am kleinen Finger der rechten Hand verletzt worden. Er hätte den Beschwerdeführer mit den Füßen weggetreten und wäre gemeinsam mit dessen Ehegattin aus der Wohnung gelaufen.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung am 5. Mai 2006 eingeräumt, zu viel Alkohol zu konsumieren und seine Ehegattin im Dezember 2005 sowie im Frühjahr 2006 tätlich angegriffen zu haben. Der Grund wäre gewesen, dass er mit ihr Probleme hätte.

Der Beschwerdeführer mache keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet geltend. Auf Grund seines bisherigen Aufenthaltes und seiner familiären Bindungen sei jedoch von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Ungeachtet dessen sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit und der körperlichen Integrität - im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten.

Aus den den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten ergebe sich insbesondere, dass es sich bei ihm um einen aggressiven und gewaltbereiten Menschen handle, der im Stande sei, aus nichtigem Anlass ein besonders inadäquates Verhalten zu setzen und dabei mehrfach die körperliche Integrität - sogar die seiner schwangeren Ehegattin - massiv zu beeinträchtigen. Die von ihm ausgehende besonders große Gefährdung öffentlicher Interessen werde dadurch besonders deutlich, dass er sich auch durch eine rechtskräftige Verurteilung nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Seine familiären Bindungen würden vor dem Hintergrund, dass er mehrfach gegen seine Ehegattin gewalttätig geworden sei, relativiert.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen gegenüber. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Darüber hinaus sei der seit der letzten Straftat vom 5. Mai 2006 verstrichene Zeitraum zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr zu schließen.

Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Rückkehrverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, dass gemäß § 9 Abs. 1 FPG die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sachlich nicht zuständig gewesen sei und die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat hätte weiterleiten müssen, weil der Beschwerdeführer Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin sei, die - "auf Grund eines längeren Aufenthalts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, nämlich Spanien und späterer Rückkehr nach Österreich" - tatsächlich Freizügigkeitsregelungen in Anspruch genommen habe, sodass es sich bei ihr um eine Österreicherin im Sinn des § 2 "Abs. 2 Z. 12" FPG handle. Zur diesbezüglichen wesentlichen Frage, ob die österreichische Ehegattin das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, habe zwar die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, es sei "weder aufgrund des bisherigen Akteninhalts noch des Berufungsvorbringens ersichtlich, dass die Ehegattin ein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte", sie habe jedoch darüber hinaus keine weiteren Feststellungen hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers und der - für die Beurteilung der Frage der sachlichen Zuständigkeit - nötigen Umstände in Bezug auf die Verwirklichung eines Freizügigkeitstatbestands in Österreich getroffen. Da das FrG keine rechtlichen Konsequenzen an die Frage, ob ein österreichischer Ehegatte eines Drittstaatsangehörigen in Österreich einen Freizügigkeitssachverhalt verwirkliche, geknüpft habe, habe für den Beschwerdeführer keine Veranlassung bestanden, von sich aus ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, und habe auch die Erstbehörde dazu keine entsprechenden Ermittlungen vorgenommen.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich bei dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem (gemeinschaftlichen) Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). So sind die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, wonach begünstigter Drittstaatsangehörige u.a. der Ehegatte eines Österreichers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, und die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 leg. cit., wonach im Fall von begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz zu entscheiden haben - wie die übrigen Bestimmungen des FPG - mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten (vgl. § 126 Abs. 1 und 2 leg. cit.), sodass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ausreichend Zeit hatte, diesen Umstand zu relevieren und die Behauptung aufzustellen, dass seine Ehegattin "auf Grund eines längeren Aufenthaltes in Spanien und späterer Rückkehr nach Österreich tatsächlich Freizügigkeitsregelungen in Anspruch genommen hat".

Aber selbst wenn man bei diesem Beschwerdevorbringen von einer zulässigen Neuerung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08 (Metock u.a.), ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen ist, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (RN 99). Aus dem obzitierten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, wann, wie lange und zu welchem Zweck seine Ehegattin in einen anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens gereist sei, und auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich mit ihr in einem anderen EWR-Mitgliedstaat aufgehalten habe.

Demzufolge bestand für die belangte Behörde kein Grund zur Annahme, dass im Beschwerdefall ein (gemeinschaftlicher) Freizügigkeitstatbestand verwirklicht worden sei und begegnet deren Auffassung, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle und sie zur Entscheidung als Berufungsbehörde zuständig sei (§ 9 Abs. 1 Z. 2 FPG), keinen Bedenken.

2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer - wie oben I. 1.) dargestellt - am 4. Mai 2005 vorsätzlich einer anderen Person drei Stiche in den Bereich der linken Schulter und des linken Oberarms versetzt, wobei er die Absicht verfolgte, ihr eine schwere Körperverletzung zuzufügen, und sie eine an sich leichte Körperverletzung erlitt. Wegen dieses Gewaltdeliktes wurde er am 4. August 2005 gemäß den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung - wie auch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten, neuerlich und in einschlägiger Weise straffällig werden. So bedrohte er seine Ehegattin durch die Äußerung, er werde sie umbringen, gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und verletzte vorsätzlich eine andere Person am Körper, indem er mit einem Messer auf diese Person losging und ihr eine ca. 2 cm tiefe Schnittwunde am rechten Finger zufügte. Weiters versuchte er seine Frau zu verletzen, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und sie würgte. In Anbetracht dieses massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 FPG die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit in überaus hohem Maß gefährde, und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 FPG als erfüllt erachtete.

3. Bei der gemäß § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Herbst 2003 und seine familiären Bindungen berücksichtigt und im Hinblick darauf zutreffend einen mit der Erlassung des Rückkehrverbotes verbundenen relevanten Eingriff in seine persönlichen Interessen angenommen. Zu Recht hat sie jedoch auch darauf hingewiesen, dass die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - nämlich zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit und der körperlichen Integrität anderer - dringend geboten und somit gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, ist doch der Beschwerdeführer wiederholt durch die Begehung von Gewaltdelikten massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten, worin sich seine Aggressivität und Gewaltbereitschaft manifestiert hat.

In Anbetracht dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und bei Abwägung mit dessen gegenläufigen persönlichen Interessen kann auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme davon (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht beanstandet werden, und zwar auch dann nicht, wenn man dieser Beurteilung das weitere Beschwerdevorbringen zu Grunde legte, dass der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehegattin ein am 2. November 2006 geborenes Kind habe.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 4. Juni 2009

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