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§ 95 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Einschränkung der Exekution

§ 95.

(1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften oder Superädifikaten eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Mündelgeld erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechts oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Superädifikaten haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften oder Superädifikate angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben jedenfalls ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.

(2) Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.

(3) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233602

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