Normen
NatSchG Stmk 1976 §13b;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §13b;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 23. April 2009 wurde der mitbeteiligten Partei die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am G-Bach naturschutzrechtlich bewilligt; die von der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid erhobene Berufung wurde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark, in der beantragt wird, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Sölktäler, in deren Bereich das Kraftwerk errichtet werden solle, stellten einen Landschaftsraum von überwiegender Wertigkeit dar. Ihnen sei das "Prädikat: 'Naturpark'" verliehen worden, sie hätten Anteil an den Landschaftsschutzgebieten Nr. 11 und Nr. 12, aber auch am Europaschutzgebiet "Niedere Tauern". Die Sölktäler seien überwiegend auf Land- und Forstwirtschaft, Kleingewerbe und Tourismus ausgerichtet. Durch das geplante Kraftwerksprojekt würde die Ressource Wasser in Hinkunft aber nicht mehr in der Form zu Verfügung stehen, wie sie letztlich unabdingbare Voraussetzung für den angestrebten naturnahen Tourismus in der Region sei. Die beschwerdeführende Partei sei überzeugt, dass angesichts der - im gesamtösterreichischen Kontext gesehen - geringen energiewirtschaftlichen Bedeutung des Projektes der mitbeteiligten Partei dessen Verwirklichung zu unverhältnismäßigen Nachteilen nicht zuletzt für den Tourismus im Naturpark "Sölktäler" führen werde. Das Landschaftsbild würde nachhaltig verunstaltet und die Erholungsfunktion beeinträchtigt werden.
Die belangte Behörde teilte mit, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden. Die mitbeteiligte Partei sprach sich mit näherer Begründung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Für die Annahme, es bestehe an der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides ein zwingendes öffentliches Interesse, liegt kein Anhaltspunkt vor. Auch hat keine Verfahrenspartei ein Vorbringen erstattet, dem Derartiges zu entnehmen wäre. Es ist daher in die Interessenabwägung einzutreten.
Unter dem "für den Beschwerdeführer" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "verbundenen Nachteil" ist ein Nachteil für die von der Landesumweltanwältin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes zu verstehen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 8. November 2008, Zl. AW 2006/10/0037, und die dort zitierte Vorjudikatur). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in diese geschützten Güter einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist u.a. maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei es Sache des Antragstellers ist, die hiefür in Betracht kommenden Umstände konkret darzulegen (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 8. November 2008). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab.
Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Verwirklichung des Projektes Nachteile für den Tourismus im Naturpark, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sowie eine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion des Gebietes befürchtet. Umstände, aus denen ersichtlich wäre, dass die von der beschwerdeführenden Partei befürchteten Auswirkungen der Verwirklichung des Kraftwerksprojektes nicht oder nur schwer wieder beseitigt werden könnten, wurden nicht vorgebracht.
Der Aufschiebungsantrag zeigt schon aus diesem Grund nicht konkret auf, dass den geschützten Gütern bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" droht. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Wien, am 28. Oktober 2009
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