VwGH 2009/09/0121

VwGH2009/09/012116.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des X Y in W, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 26. März 2009, Zl. DS-D - 136/2009, betreffend Suspendierung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §94 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und ist als Feuerwehrmann in der Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz (im Weiteren: MA 68) tätig.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen seine mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 30. Jänner 2009 ausgesprochene Suspendierung abgewiesen und diese bestätigt, weil er im Verdacht stehe, entgegen § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 im Dienst nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Feuerwehrmann entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er während seines Einsatzdienstes in der Hauptfeuerwache AB im Zeitraum vom 5. bis 29. November 2008 Geldbeträge aus der versperrten Kaffeekasse der dienstfreien Dienstgruppe XZ der Feuerwache AB in der Höhe von insgesamt EUR 320,-- gestohlen habe.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, u.a. des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - zunächst aus, dass sich der Verdacht der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Dienstpflichtverletzung auf die Niederschrift vom 29. November 2008 über die Vernehmung des Beschwerdeführers sowie auf seine Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 gründe. Er habe die Taten - mehrfache Entwendung von Geldbeträgen im inkriminierten Zeitraum (und zwar am 5. und 7. November EUR 50,--, am 9. November EUR 100,--, am 13. November EUR 70,-- und am 29. November EUR 100,--) - gestanden, jedoch Rückzahlungsabsichten vorgebracht. Da diese auf den ersten Blick nicht näher substantiiert scheinen und erst im Disziplinarverfahren zu würdigen sein würden, vermöchten sie an den hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen des gegenständlichen Verdachts nichts zu ändern.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den zugrundegelegten Sachverhalt dahingehend, dass durch den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verdacht sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes gefährdet - und somit beide eine Suspendierung tragenden Tatbestandselemente erfüllt - werden. Dies begründete sie damit, dass hinsichtlich der Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039) nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt würden und die Suspendierung rechtfertigen könnten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei es zu einer Belastung des Betriebsklimas einerseits dahingehend gekommen, dass jenen Mitarbeitern, die sich engagiert und korrekt um ihre Aufgabenerfüllung bemühen, nicht zugemutet werden könne, dass ein Beamter, der im Verdacht stehe Geld - noch dazu von Kollegen - gestohlen zu haben, weiter im Dienst belassen werde. Gerade die Tätigkeit bei der Feuerwehr, bei welcher die Kollegen sich in Extremsituationen aufeinander verlassen können müssen, sei von gegenseitigem Vertrauen gekennzeichnet, welches unter anderem absolute Integrität der einzelnen Mitarbeiter bedinge. Diese liege beim Beschwerdeführer angesichts des gegenständlichen Verdachtes nicht mehr uneingeschränkt vor. Daran vermöge auch das Geständnis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, welches im Übrigen erst nach anfänglichem Leugnen und auf Grund bereits vorliegender Ermittlungsergebnisse abgegeben worden sei. Auch angesichts der Wiederholung der Taten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sogar ein versperrtes Behältnis überwunden habe, sei der ihm zur Last gelegte Verdacht geeignet, das zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis unter den Kollegen zu zerstören. Ebenso könne daran die in der Berufung vertretene Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er durch seine Reue und die Schadenswiedergutmachung das Vertrauen zu seinen Kollegen wieder hergestellt habe, nichts ändern, da die abstrakte Eignung seines Verhaltens zur Zerstörung des in ihn gesetzten Vertrauens nach wie vor vorhanden sei. In diesem Zusammenhang komme auch dem Berufungsvorbringen zum unterlassenen Ermittlungsverfahren zum Betriebsklima keine Berechtigung zu, da - abgesehen von dem Umstand, dass im Suspendierungsverfahren angesichts der Sicherungsfunktion der Suspendierung kein Raum für ein weiteres Ermittlungsverfahren bestehe, sobald ein hinreichend konkreter Verdacht vorliege - es nicht auf die subjektive Anschauung oder das Wohlwollen einzelner Kollegen ankommen könne, um die Eignung eines Verhaltens zur Beeinträchtigung des Betriebsklimas zu beurteilen. Eine derartige Vorgangsweise würde der Willkür Tür und Tor öffnen. Andererseits sei die MA 68 unter anderem zum Schutz fremden Eigentums und Vermögens, somit zum Schutz jenes Rechtsgutes, das durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen verletzt worden sei, berufen. Im Hinblick darauf, dass die Mitarbeiter der Feuerwehr bei Einsätzen in fremden Räumlichkeiten mit unbeaufsichtigten Wertgegenständen konfrontiert würden, die lückenlose Überwachung der Bediensteten jedoch unmöglich sei, könne (insbesondere da der Beschwerdeführer die Tat mit einer Notlage rechtfertige, die jederzeit wieder eintreten könne) nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei Belassung im Dienst bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens Gelegenheiten zur Begehung ähnlicher Dienstpflichtverletzungen nützen würde. Inwiefern ein Geständnis und die Schadenswiedergutmachung gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Wegfall der Notlage, die jederzeit wieder eintreten könne, und die Angst des Beschwerdeführers vor dem Arbeitsplatzverlust stellten keine Anhaltspunkte dar, die eine Wiederholung der Tat unwahrscheinlich erscheinen ließen, zumal der Beschwerdeführer wohl auch schon vor seiner Überführung Angst vor Entdeckung und daraus resultierendem Arbeitsplatzverlust gehabt haben müsse.

Auch das Ansehen des Amtes werde gefährdet, wenn ein Beamter der Wiener Berufsfeuerwehr, der im Verdacht stehe, andere um Vermögen geschädigt zu haben, bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens weiter im Einsatzdienst verbleibe. Durch ein Verhalten wie jenes, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, werde das Vertrauen der Bevölkerung und die Zuverlässigkeit der Wiener Feuerwehr massiv erschüttert und die Sorge genährt, dass das eigene Hab und Gut im Brand- oder sonstigem Notfall nicht sicher sei. Alleine die Gefahr, dass in der Allgemeinheit der Eindruck entstehen könnte, bei der Feuerwehr werde es toleriert, dass ein Mitarbeiter andere vorsätzlich am Vermögen schädige, rechtfertige die Suspendierung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme es dabei nicht darauf an, ob die verletzte Dienstpflicht im Tatbestand auf die Meinung der Bevölkerung abstelle, da das Ansehen des Amtes unter anderem dadurch gekennzeichnet sei, dass die Beamten im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden haben, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte. Eine Einschränkung auf bestimmte Tatbestände sei weder der Dienstordnung 1994 zu entnehmen noch mit dem vom Gesetz angestrebten Ziel vereinbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hierbei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Nach Abs. 2 zweiter Satz dieser Bestimmung hat der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte.

Gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 hat der Magistrat, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig. Nach Abs. 2 vierter Satz leg. cit. hat die Disziplinarkommission, wenn die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben wurde, zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist.

In der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die eine Suspendierung rechtfertigenden präventiven Gründe nicht vorliegen würden bzw. die dafür notwendige negative Prognose für die seine weitere dienstliche Tätigkeit nicht berechtigt sei. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, die Tat bloß aus einer verständlichen Notlage heraus aus Unbesonnenheit begangen, sofort reumütig die Tat zugegeben und Schadenswiedergutmachung geleistet zu haben; durch die nachfolgende Zahlung seines (November-)Bezuges samt Sonderzahlung habe sich seine (für die inkriminierte Tat ausschlaggebende) finanzielle Situation insgesamt entspannt, sodass die Begehung einer gleichartigen Tat nicht mehr in Frage komme. Er weist auf seine ausgezeichneten Dienstbeschreibungen hin, wobei eine zu einem Zeitpunkt abgegeben worden sei, in dem seinem Vorgesetzten die vorgeworfenen Taten bereits bekannt gewesen seien. Des Weiteren habe sich im - wegen dieses Vorfalles eingeleiteten - Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergeben, dass die versperrte Lade relativ leicht aufgemacht habe werden können, und sei das Strafverfahren mit Beschluss vom 7. Mai 2009 gemäß § 199 und § 203 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt worden, wozu das Gericht Folgendes ausgeführt habe:

"Nach Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Umständen dieser Tat, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht notwendig erscheint, da der Beschuldigte unbescholten und voll reumütig geständig ist, er sich nur durch seine finanziellen Schwierigkeiten zur Tat hinreißen ließ und den Schaden in voller Höhe zurückbezahlt hat."

Des Weiteren vermeint der Beschwerdeführer, dass das Betriebsklima dadurch am leichtesten wieder hergestellt werden könne, dass er mit den anderen Beamten in Kontakt trete und der normale Alltag wieder eintrete. Letztlich sei das Ansehen des Dienstes auch deshalb nicht gefährdet, weil der Beschwerdeführer in keiner Weise im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehe und auch keine Handlungen gesetzt habe, die im Zusammenhang mit der Verrichtung des Dienstes an der Öffentlichkeit stehen würde.

Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunke auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Die sachliche Rechtfertigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung dürfen an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Die Verfügung einer Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer "Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung unter allgemeine bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0076, mwN).

Im Beschwerdefall ist der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch die Entwendung von Geldbeträgen aus der (verschlossenen) Kaffeekasse in mehrfachen Angriffen durch Entnahme von diversen Geldbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 5. und 29. November 2008 im Gesamtbetrag von EUR 320,-- vom Beschwerdeführer zugestanden worden. Der für eine Suspendierung erforderliche konkrete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung lag daher vor.

Der Argumentation der Beschwerde, wonach die Tatbegehung aus Unbesonnenheit, die Entspannung seiner finanziellen Situation, die den Taten nachfolgende ausgezeichnete Dienstbeschreibung sowie die Schadenswiedergutmachung seine Suspendierung in präventiver Hinsicht nicht erfordern würden, ist - wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt - entgegenzuhalten, dass der Wegfall einer Notlage, die erneut eintreten könnte, keinen Umstand darstellt, der eine Tatwiederholung unwahrscheinlich erscheinen lasse, zumal der Beschwerdeführer unbestritten auch mehrfach auf die versperrte (!) Kaffeekasse zugegriffen hat. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, im Strafverfahren habe sich ergeben, dass die versperrte Lade relativ leicht geöffnet hätte werden können, nichts zu ändern. Die übrigen behaupteten Umstände vermögen allenfalls im weiteren Disziplinarverfahren bei der Strafbemessung, nicht jedoch in diesem Verfahrensstadium von Relevanz zu sein. Wenngleich die Einstellung des Strafverfahrens durch das Landesgericht für Strafsachen Wien allenfalls ein Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr darstellen könnte, steht das Suspendierungsverfahren unter anderen Gesichtspunkten als ein Strafverfahren, wobei in ersterem zu prüfen ist, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde.

Die belangte Behörde hat zutreffend aufgezeigt, dass durch das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers evidentermaßen nicht nur das - gerade in dieser Berufsgruppe für die oftmalige Bewältigung von Extremsituationen besonders bedeutsame - Vertrauensverhältnis unter den Kollegen sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Wiener Feuerwehr massiv gefährdet und die Sorge genährt werde, das eigene Hab und Gut im Brand- oder sonstigem Notfall nicht sicher sei. Diesen eine Suspendierung tragenden Argumenten vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. September 2009

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