Normen
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42;
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2000 war über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe von EUR 10.900,93 (11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden.
Nach mehreren Strafaufschüben wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft V vom 15. September 2008 aufgefordert, die Strafe zu bezahlen bzw. die Ersatzarreststrafe zu verbüßen, woraufhin er den gegenständlichen Antrag auf Aufschub vom 10. Oktober 2008 gestellt und wie folgt begründet hat:
"Gegenwärtig verfügt der Aufschiebungswerber nicht über die notwendigen Mittel. Zwischen ihm und seiner ehemaligen Vertretung, einer Rechtsanwaltskanzlei, ist allerdings ein Zivilprozess anhängig. Dieser Zivilprozess wurde bislang in erster Instanz beendet, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit diesem Urteil wurde dem Aufschiebungswerber eine EUR 500.000,00 übersteigende Summe zugesprochen.
Aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ist davon auszugehen, dass auch eine Berufung gegen dieses Urteil wenig erfolgversprechend ist, wurde doch bereits einmal eine Berufungsentscheidung getroffen, die eine Haftung der seinerzeitigen Vertreter des Aufschiebungswerbers bejahte.
Aufgrund dieses Umstandes liegt ein wichtiger Grund vor den Strafvollzug aufzuschieben, wird es doch dem Bestraften in Zukunft möglich sein die Geldstrafe zur Bezahlung zu bringen. Darüber hinaus würde durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften gefährdet."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. März 2009 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 3. Dezember 2008, mit dem dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2008 zurückgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 54a Abs. 1 und § 54b Abs. 1 bis 3 VStG abgewiesen.
In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang u.a. aus, dass die Bezirkshauptmannschaft V zum erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Dezember 2008 ausgeführt habe, der Antrag vom 10. Oktober 2008 müsse mangels Vorliegen triftiger Gründe abgewiesen werden, zumal sich in der gesamten Zeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht geändert hätten.
In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer gerügt, dass die belangte Behörde lediglich davon ausgegangen sei, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geändert hätten, jedoch keine Ermittlungen durchgeführt, womit der Bescheid nicht hinreichend begründet sei.
Der Beschwerdeführer habe über Aufforderung, näher zu begründen, inwieweit durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe seine Erwerbsmöglichkeit gefährdet wäre, mit dazu eingebrachtem Schriftsatz vom 10. Februar 2009 ergänzend ausgeführt, dass zwischen ihm und seinem seinerzeitigen Rechtsvertreter beim Bezirksgericht V zwei (Mahn-)Verfahren anhängig seien; sobald die (diesbezüglichen) Zahlungsbefehle vollstreckbar würden, könne der Beschwerdeführer gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten Drittschuldnerexekution führen und wäre innerhalb von zwei Monaten in der Lage, die aushaftende Geldstrafe zur Bezahlung zu bringen.
Ihre rechtliche Beurteilung stützte die belangte Behörde neben Zitierung der §§ 53b Abs. 2, 54a Abs. 1 und § 54b VStG im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe die Rechtskraft der Bestrafung bzw. die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/14/0171). Die Rechtskraft des zu Grunde liegenden Strafbescheides aus dem Jahr 2000 ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Akt und sei unbestritten.
Zur Begründung der angenommenen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde zunächst ausgeführt, dass es auf die vom Beschwerdeführer bekundete Zahlungswilligkeit nicht ankomme, sondern § 54b Abs. 3 VStG die Zahlungsfähigkeit des Bestraften voraussetze; bei Zahlungsunfähigkeit dürfe ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung nicht bewilligt werden, vielmehr sei die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dürfe begonnen werden, wenn Uneinbringlichkeit begründet angenommen werden könne; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG bleibe für die Anwendung von Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung kein Raum (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), FN 18 sowie die Entscheidungen Nr. 10, 13, 15 und 41 zu § 54b VStG). Bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1991, Zl. 91/02/0027, vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0165, und vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/16/0303) die Sachlage maßgebend, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstelle. Der Beschwerdeführer habe sowohl in seinem erstinstanzlichen Antrag vom 10. Oktober 2008, als auch in seiner Berufung sowie im Schriftsatz vom 10. Februar 2009 selbst zugegeben, weiterhin zahlungsunfähig zu sein ("Gegenwärtig verfügt der Aufschiebungswerber nicht über die notwendigen Mittel ... wird es doch dem Bestraften in Zukunft möglich sein, die Geldstrafe zur Bezahlung zu bringen. Sobald die Zahlungsbefehle vollstreckbar würden, könnte der Berufungswerber Exekution führen ..."). Letztendlich habe der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zahlungsaufschub lediglich mit seiner Hoffnung auf den positiven Ausgang diverser Gerichtsprozesse begründet. Somit habe zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der vom Bestraften selbst getätigten Ausführungen weiterhin Zahlungsunfähigkeit bestanden.
Zur (im erstinstanzlichen Antrag bezugnehmend auf § 54a Abs. 1 Z. 1 VStG behaupteten) Gefährdung der Erwerbsmöglichkeit wurde dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass dieser trotz ausdrücklicher Aufforderung im Berufungsverfahren diese nicht näher begründet habe. Der belangten Behörde sei somit nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer derzeit überhaupt einem Erwerb nachgehe und inwiefern dieser durch den Vollzug der gegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafe von nur elf Tagen gefährdet sein solle. Da Gründe für eine Gefährdung der Erwerbsmöglichkeit weder aus dem Akteninhalt ersichtlich noch vom Beschwerdeführer behauptet worden seien, würden auch die Voraussetzungen des § 54a Abs. 2 (gemeint: Abs. 1) Z. 1 VStG nicht vorliegen.
Letztlich führte die belangte Behörde aus wie folgt:
"Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet zwar auf Zurückweisung, statt richtig auf Abweisung des Antrages, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt allerdings, dass die Behörde von meritorischen Erwägungen ausgegangen ist und zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass auch dem neuerlichen Antrag aus den dargestellten Gründen kein Erfolg beschieden sein kann, weil sich an der Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers zwischenzeitig nichts geändert hat. Somit war es auch der Berufungsbehörde nicht verwehrt, meritorisch zu entscheiden.
Ergänzend sei noch bemerkt, dass seit der Erlassung des hier in Rede stehenden Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16.03.2000 mittlerweile fast 9 Jahre (!) vergangen sind. Dem Berufungswerber wurde somit de facto ohnedies bereits ein äußerst großzügiger Aufschub gewährt. Die fortwährenden, offensichtlich aussichtslosen Anträge des immerhin anwaltlich vertretenen Berufungswerbers kommen schon einer mutwilligen Befassung der Behörde nahe."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Als Beschwerdepunkte werden die Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers "auf Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 54b Abs. 3 VStG" sowie seines Rechtes "auf Ermittlung der materiellen Wahrheit gemäß § 37 AVG" geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§53b. (1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. ...
§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.
(2) ...
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag vom 10. Oktober 2008 offensichtlich in weiter Auslegung sowohl als Antrag auf Zahlungs- als auch Strafvollzugsaufschub gewertet und umfassend begründet, wieso nach ihrer Ansicht insbesondere auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen sei und weder die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub gemäß § 54b Abs. 3 VStG noch für einen Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 54a Abs. 1 Z. 1 VStG vorliegen würden.
Die Beschwerde macht in den ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdepunkt lediglich die Verletzung im Recht auf Gewährung eines Strafaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG geltend.
Soweit in der wiedergegebenen Formulierung unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" ferner die Verletzung im "Recht auf Ermittlung der materiellen Wahrheit gemäß § 37 AVG" angeführt wird, handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung eines Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um einen in § 42 VwGG genannten Aufhebungsgrund (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0186). Unmissverständlich als Beschwerdepunkte bezeichnet ist somit nur das Recht auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Zl. 81/10/0127 = VwSlg. 11.283/A, vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0147, und vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070).
Im gegenständlichen Fall hat sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nach dem Vorgesagten somit darauf zu beschränken, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, in dem aus § 54b Abs. 3 VStG erfließenden Recht auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes verletzt zu sein.
Soweit der Beschwerdeführer dazu die Unterlassung "entsprechender" Ermittlungen der belangten Behörde dazu rügt, "ob und inwiefern im Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich seine Zahlungsunfähigkeit gegeben war", ist ihm sein eigenes - zuvor wiedergegebenes und unbestritten gebliebenes - Vorbringen entgegenzuhalten. Mit dem zur Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde hätte (diesfalls) erkannt, "dass dem Beschwerdeführer innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von sechs Monaten Schadenersatzzahlungen geleistet werden müssen, die es ihm ermöglichen die über ihn verhängte Geldstrafe vollständig zu bezahlen", bestätigt der Beschwerdeführer im Übrigen selbst die von der belangten Behörde angenommene (unveränderte) Zahlungsunfähigkeit.
Auch der weitere Einwand, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die unrichtigerweise erfolgte Zurückweisung des Antrages im erstinstanzlichen Bescheid meritorisch zu entscheiden gehabt, geht im Hinblick auf die zuvor zitierten diesbezüglichen Ausführungen der Bescheidbegründung ins Leere.
Da der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2009
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