VwGH 94/02/0165

VwGH94/02/016520.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Jänner 1994, Zl. Pst 5063/92, Cst 5786/92, Cst 5847/92, Cst 5845/92, betreffend Zahlungsaufschub in Ansehung von Strafen, die wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes verhängt wurden, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
VStG §54b Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
VStG §54b Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des in gerichtlicher Haft befindlichen Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub hinsichtlich mehrerer über ihn verhängter Geldstrafen (Gesamtsumme S 32.200,--) nicht bewilligt. Voraussetzung für eine Teilzahlung sei die "aktuelle Zahlungsfähigkeit". Der Beschwerdeführer befinde sich in Haft, verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen, sodaß der begehrte Zahlungsaufschub nicht zu gewähren gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, liegt die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0121, 0122).

Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0008), daß es nicht rechtswidrig ist, einem solchen Antrag nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist.

Da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde gebrauchten Ausdruck der "aktuellen Zahlungsfähigkeit" zumindest auch im Sinne der dargelegten Rechtsprechung verstanden hat, kann der Verwaltungsgerichtshof in der allenfalls undeutlichen Formulierung der belangten Behörde einen wesentlichen Begründungsmangel nicht erkennen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt aber auch keine unrichtige Anwendung des Gesetzes vor: Der Beschwerdeführer vermag nämlich auch in seiner Beschwerde nicht darzutun, daß die verhängten Geldstrafen einbringlich wären. Vielmehr räumt er ein, daß er aufgrund der zu verbüßenden Haftstrafe nicht zahlungsfähig sei. Über die voraussichtliche Länge der Freiheitsstrafe wird nichts vorgebracht. Auch macht der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben darüber, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafen bezahlen könne. Es ist daher keine zuverlässige Prognose dahingehend möglich, daß er solche Zahlungen überhaupt leisten könnte (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. April 1992).

Da somit nichts auf eine Einbringlichkeit der Geldstrafe hinweist, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub abgewiesen hat.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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