VwGH 2009/07/0158

VwGH2009/07/015817.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der G M AG in E, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. September 2009, Zl. LF1-LW-125/025-2009, betreffend Beschlagnahme nach § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
VStG §39;
VwGG §42 Abs2 Z2;
B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
VStG §39;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 15. Juli 2009 wurde die Beschlagnahme eines näher bezeichneten Pflanzenschutzmittels auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Landeshauptmann von Niederösterreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 2009 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u. a. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wurde. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei ausdrücklich an den Landeshauptmann von Niederösterreich erhoben worden. Darüber habe jedoch als belangte Behörde die Niederösterreichische Landesregierung entschieden.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 VwGG die Möglichkeit eingeräumt, insbesondere zu den Beschwerdeausführungen zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 25. November 2009 führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund eines offenkundigen Versehens in vorliegender Beschwerdeangelegenheit durch die "NÖ Landesregierung" anstatt durch den "Landeshauptmann von Niederösterreich" entschieden worden sei. Die Zuständigkeit der Abteilung Agrarrecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung umfasse sowohl Entscheidungen über Angelegenheiten in mittelbarer Bundesverwaltung als auch solche über Angelegenheiten der Landesverwaltung. Die Entscheidung über Beschlagnahmen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 sei eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme nach § 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 keine Beschlagnahme im Sinne des § 39 VStG und damit keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zl. 2007/07/0038, vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/07/0033, vom 24. Juli 2008, Zl. 2006/07/0154, und vom 19. November 2009, Zl. 2008/07/0137).

Zur Entscheidung über die Berufung gegen eine von der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 angeordnete Beschlagnahme ist daher der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig. Dies wird auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2009 zugestanden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Dezember 2009

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