VwGH 2006/07/0033

VwGH2006/07/003326.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des E Z in M, Luxemburg, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 2006, Zl. FA10A - 60 Zo 2/06-11, betreffend Beschlagnahme nach § 29 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §3 Abs2 Z2;
PMG 1997 §3 Abs2;
PMG 1997 §3;
PMG 1997;
VStG §39;
VwRallg;
AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §3 Abs2 Z2;
PMG 1997 §3 Abs2;
PMG 1997 §3;
PMG 1997;
VStG §39;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P.-C. GmbH.

Im Zuge einer am 2. und 3. Juni 2005 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) durchgeführten Kontrolle der P.- C. GmbH wurden in einer näher genannten Lagerhalle der M. GmbH 65 näher bezeichnete Pflanzenschutzmittel, die dort von der P.- C. GmbH gelagert wurden, vorgefunden. Am 3. Juni 2005 wurden diese vorläufig gemäß § 29 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG), BGBl. I Nr. 60/1997 i.d.g.F., beschlagnahmt, weil der Verdacht der Inverkehrsetzung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Österreich durch den Beschwerdeführer bestand.

Das BAES übermittelte der Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH) am 22. Juni 2005 65 Anzeigen wegen des begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des PMG.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 sprach die BH gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel gemäß § 29 Abs. 4 PMG aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die sichergestellten Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen seien; offenbar seien diese dafür bestimmt, hier direkt in Verkehr gesetzt zu werden, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 PMG im konkreten Fall nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer berief und brachte u.a. vor, dass ein Vertrieb von in Österreich nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ab dem gegenständlichen Lager nicht erfolge. Pflanzenschutzmittel würden nur an Personen und Unternehmen verkauft, in deren Land die Mittel vertrieben bzw. in Verkehr gebracht werden dürften. Die Mitarbeiter der Z. GmbH hätten strenge Anweisung gehabt, keine Pflanzenschutzmittel des Beschwerdeführers in Österreich in Verkehr zu bringen. Die Pflanzenschutzmittel seien bloß verbracht und gelagert worden. Weiters seien sämtliche beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel in der EU registriert und könnten somit in den Ländern der EU angewendet werden, da Pflanzenschutzmittel, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen seien, keiner Zulassung bedürften.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 30. Jänner 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtens auf § 3 Abs. 2 PMG, insbesondere nicht auf dessen Z. 2, berufen könne, um eine Aufhebung der Beschlagnahme zu erreichen. Diese Norm stelle strenge Anforderungen, die vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden seien. Dass er keine Anmeldung vorzunehmen brauche, weil er die Pflanzenschutzmittel exportiere und zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nur eine Lagerung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 PMG vorliege, habe er nicht darlegen können. Der Beschwerdeführer verwirkliche das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens in Form des Vorrätighaltens zum Verkauf bzw. des Feilhaltens, weil zum Kontrollzeitpunkt (am 2. Juli 2005) die in Österreich nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel ohne jegliche Abtrennung oder Deklaration zwischen anderen Pflanzenschutzmitteln gelagert worden seien. Die am 3. Juli 2005 erfolgte Zusammenstellung der nicht in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel hinter einem Karton mit der Aufschrift "Ware für Export" beseitige nicht den Verdacht des Inverkehrbringens und genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Z. 2 PMG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf freie Verfügung über die Pflanzenschutzmittel (rechtswidrige Einschränkung des Eigentumsrechts)" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und begehrte Ersatz für den Vorlageaufwand; von der Erstattung einer Gegenschrift nahm die belangte Behörde Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die vorliegende Beschlagnahme keine Beschlagnahme im Sinne des § 39 VStG und damit keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens darstellt. Der LH war daher zur Entscheidung über die Berufung gegen die von der BH angeordnete Beschlagnahme zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0038, 0136).

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des PMG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007) lauten auszugsweise:

"§ 2. ......

(10) "Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

......

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach

diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit

anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2. die Lagerung und der Verkehr von

Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem

anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

......

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG , nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

.....

§ 12. (1) .....

.....

(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

.....

§ 29. (1) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

......

(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme

der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach

Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls

tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

......

(7) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(8) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organes der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

....."

Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel nicht in Österreich nach dem PMG zugelassen sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 PMG dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach dem PMG zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

Der Beschwerdeführer gab zum Inverkehrbringen an, die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel an Abnehmer in Länder verkaufen zu wollen, in denen diese zugelassen seien.

Unter dem Begriff Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs ist auch das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem (späteren) Verkauf zugeführt werden sollen, zu verstehen (vgl. dazu ausführlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0038, 0136 sowie das hg. Erkenntnis vom 24. April 2008, Zl. 2007/07/0159).

Die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel wurden somit zum Verkauf vorrätig gehalten und es liegt somit ein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG vor. Die weitere Prüfung, ob zusätzlich auch die Form des Feilhaltens erfüllt wurde, kann für das gegenständliche Verfahren unterbleiben, weil § 2 Abs. 10 PMG bereits als erfüllt anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer behauptet, die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel seien für den Export in Länder bestimmt gewesen, in denen diese auch zugelassen seien, und spielt damit auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 2 PMG an, wonach die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, keiner Zulassung bedürfen.

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer falschen Auslegung des § 3 PMG, weil dieser nicht festschreibe, in welcher Form der Nachweis zu erbringen sei, dass Pflanzenschutzmittel in Zukunft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen sei, zur Verwendung gelangen werde.

Nun stimmt es zwar, dass § 3 Abs. 2 Z. 2 PMG nicht regelt, in welcher Form der Nachweis der Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes zu erbringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine nicht weiter untermauerte Behauptung der Absicht, ein Pflanzenschutzmittel in ein Land, in dem dieses zugelassen sei, zu verkaufen, bereits einen solchen Nachweis darstellt. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 2 PMG kann jemand vielmehr nur dann für sich ins Treffen führen, wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt ist und dass das Pflanzenschutzmittel dort auch zugelassen ist. Kann er dies nicht, so bedarf es für das (in Österreich stattfindende) Vorrätighalten des Pflanzenschutzmittels zum Zwecke des Verkaufs einer Zulassung; und zwar unabhängig davon, wohin das Pflanzenschutzmittel letztlich verkauft wird (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. März 2008).

Die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Z. 2 PMG von der Verpflichtung zur Zulassung kann der Beschwerdeführer daher nicht erfolgreich für sich geltend machen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde das PMG richtig angewendet; die gerügte Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.

Auch die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides liegt aus folgenden Gründen nicht vor:

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erheben, und somit nicht festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel "in der EU registriert" seien. Falls der Beschwerdeführer auf eine Zulassung im Sinne des § 12 Abs. 10 PMG abstellt, ist dazu auszuführen, dass § 12 Abs. 10 PMG seinem Wortlaut nach die kraft dieser Gesetzesstelle geltende Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel nach PMG an die aufrechte Zulassung dieser Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat knüpft. Im Falle des § 12 Abs. 10 PMG ergeht somit keine selbstständige nationale Zulassung, sondern wird eine solche durch eine mitgliedstaatliche Zulassung ersetzt. Eine solche Zulassung ist hier aber - ohne auf die einzelnen Voraussetzungen näher einzugehen - auszuschließen, weil das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in erster Vertriebstufe einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 4 PMG bedarf, die vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde, und weiters auch die in § 12 Abs. 10 PMG angeführte Voraussetzung, dass die Pflanzenschutzmittel mit der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden, laut Akteninhalt zumindest bei einigen Pflanzenschutzmitteln nicht erfüllt wurde.

Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung war somit von einem begründeten Verdacht im Sinne des § 29 Abs. 4 PMG in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit. auszugehen, weil nicht in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel durch Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht wurden und dies - insbesondere mangels Vorliegens einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 leg. cit. und mangels Anmeldung der Zulassung der in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel nach § 3 Abs. 4 leg. cit. - einen Verstoß gegen das PMG darstellt.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die (vorläufig) beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel seien am 23. Juni 2005 nach Italien bzw. Belgien verbracht worden und damit sei jedenfalls der gesetzliche Zustand hergestellt worden, geht ebenfalls fehl und ist nicht geeignet, den begründeten Verdacht im Sinne des § 29 Abs. 1 PMG zu entkräften. Dass dies auch nicht dem PMG entsprechen kann, ist angesichts der dazu eindeutigen Gesetzeslage (vgl. § 29 Abs. 7 und 8 PMG) offenkundig, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Verbringung der in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel nach den zuletzt genannten Bestimmungen des PMG gegeben gewesen wären.

Der Beschwerdeführer bekämpft ferner die Beweiswürdigung der belangten Behörde und meint, die belangte Behörde sei im konkreten Fall den Angaben in der Sachverhaltsdarstellung des Beamten Dr. J. K. allein auf Grund seiner Organstellung gefolgt und missachte damit die Grundsätze der freien Beweiswürdigung. Dass die belangte Behörde sich allein auf die Sachverhaltsdarstellung des Beamten Dr. J. K. beschränkt habe, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Die Feststellungen des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beruhen vielmehr auf einem ordnungsgemäß abgeführten Ermittlungsverfahren, dessen Sachverhalt genügend erhoben wurden. Die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind vollständig und schlüssig. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, so ist ihm entgegen zu halten, dass das AVG den Parteien keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einräumt und auch das PMG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht vorschreibt (vgl. das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 27. März 2008).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behebung des in dieser Sache ergangenen Straferkenntnisses der BH vom 4. Juli 2006 durch den Bescheid vom 29. November 2006 des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) und der darin ausgesprochenen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG keine Auswirkung auf dieses Verfahren hat; insbesondere hat der UVS darin auch nicht - wie vom Beschwerdeführer fälschlich in seinem Schriftsatz vom 23. April 2007 ausgeführt - ausgesprochen, dass "kein Erfordernis der Beschlagnahme" gegeben war. Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Durch die erfolgte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wurde im vorliegenden Beschwerdefall der nach § 29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 PMG erforderliche begründete Verdacht, dass die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen des PMG entsprechen, nicht widerlegt.

Der Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. Juni 2008

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