VwGH 2009/03/0085

VwGH2009/03/008523.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des K E in Wien, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 29. Jänner 2009, Zl 2008/03/0185, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Anträge auf Ablehnung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 45 Abs 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom 29. Jänner 2009, Zl 2008/03/0185, war der Ablehnung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Thienel und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Händschke und Dr. Doblinger im hg Verfahren Zl 2008/09/0247 durch den Antragsteller nicht Folge gegeben worden.

Mit undatierter, am 19. März 2009 zur Post gegebener Eingabe wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl 2008/03/0185 gestellt und gleichzeitig die "angegebenen Richter (Beschlusserschleichungen bzw. missbräuchliche Amtsführung) wegen Befangenheit abgelehnt".

Der Antragsteller behauptet einen "Verwässerungs- bzw. Verfälschungsstil" des genannten Beschlusses vom 29. Jänner 2009, hinsichtlich dessen er "auf die tatsächlichen Vorbringen und konkreten gegenständlichen Umstände" zu verweisen erklärt, "insbesondere [auf] die von Jabloner und Mittätern unterschlagenen strafrechtlichen Aspekte", und weiters "wiederholt von dortiger Seite dargebotene Unterordnungssignale unter den Stil der belangten Behörde". Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes habe am genannten Beschluss mitgewirkt, obwohl er "sich über seine Ablehnung als Vorgesetzter Händschkes zweifellos im Klaren" gewesen sei, wie auch die übrigen "involvierten Richter". Durch das "missbräuchliche Verhalten Jabloners und der von ihm geleiteten Mittäter" sei der Beschluss "mindestens durch einen rechtswidrigen Erschleichungsweg herbeigeführt worden, bzw. durch die Verwirklichung des Straftatbestands des § 302 Abs. 1 StGB". Nach Ausführungen zum hg Beschluss vom 13. Februar 2009, Zl AW 2008/09/0084, äußert der Antragsteller schließlich, dass "auch allfällige Strategien, durch richterliche Straftaten Verfahrensparteien auf politische Ebenen hinzudrängen bzw. eine Internationalisierung von Rechtskonflikten herbeizuführen", "amtsmissbräuchliches Verhalten" darstellten.

Mit hg Beschluss vom 27. Mai 2009, Zl 2009/04/0113, wurde der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Jabloner und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Wiederaufnahmeantrag erwogen:

§ 45 Abs 1 VwGG lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn#htmltmp1#

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

Mit seinem - oben dargestellten - Vorbringen wird vom Antragsteller nicht konkret aufgezeigt, dass einer der Wiederaufnahmsgründe des § 45 Abs 1 VwGG vorläge. Insbesonders wird mit der bloß unsubstantiierten Behauptung amtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht dargetan, dass der Beschluss vom 29. Jänner 2009 durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei (§ 45 Abs 1 Z 1 VwGG).

Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 VwGG als unbegründet, weshalb ihm nicht stattzugeben ist.

Wien, am 23. September 2009

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