VwGH 2008/21/0638

VwGH2008/21/063818.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des Ö, vertreten durch Mag. Christa Fuchshuber, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Strozzigasse 3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. September 2008, Zl. III-1162541/FrB/08, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 19. September 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 14. Oktober 2008 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen, um in der Angelegenheit "Regelung der Ausreise aus Österreich" als Partei mitzuwirken. Wenn er diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde. Als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG angeführt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.

In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde u.a. darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Ladung krankheitsbedingt keine Folge geleistet habe. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist weiter ersichtlich, dass die belangte Behörde hierauf einen neuerlichen - gleich lautenden - Ladungsbescheid für den 11. November 2008 erließ. Dieser Bescheid vom 15. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 zugestellt, auch dagegen hat er mittlerweile Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0641).

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu § 19 AVG unter Nr. 8 ff. zitierte Judikatur). Ein derartiger impliziter Verzicht ist in der Erlassung des neuerlichen Ladungsbescheides vom 15. Oktober 2008 zu erblicken, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit den ersten - hier gegenständlichen - Ladungsbescheid für hinfällig erachtete (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0360). Der (zweite) Ladungsbescheid vom 15. Oktober 2008 wurde am 20. Oktober 2008 und damit vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 1. Dezember 2008 zugestellt. Im Hinblick darauf lag bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften (ersten) Ladungsbescheid nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Februar 2009

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