VwGH 2008/15/0309

VwGH2008/15/03094.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der L C in B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 19. Mai 2008, GZ. RV/0120- S/08, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §3 Abs2;
FamLAG 1967 §50y Abs2 idF 2004/I/142;
FlKonv Art1;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974;
FamLAG 1967 §3 Abs2;
FamLAG 1967 §50y Abs2 idF 2004/I/142;
FlKonv Art1;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin, die sich seit 26. Mai 2002 in Österreich aufhält und der im März 2006 Asyl gewährt wurde.

Am 24. März 2006 stellte sie in Bezug auf ihre fünf Kinder den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Mai 2002 (bzw. ab dem Monat der späteren Geburt zweier Kinder).

Mit Bescheid vom 10. August 2007 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum bis Februar 2006 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nur für den Zeitraum Mai 2002 (bzw. ab Februar 2003 für das am 8. Februar 2003 geborene Kind) bis einschließlich April 2004 stattgab.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2008, B 1209/08-3, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 13. November 2008, B 1209/08-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Über die ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Fluchtgründe seien bereits im Zeitpunkt der Einreise in Österreich vorgelegen, sodass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes zur Feststellung hätte gelangen müssen, dass ihr Flüchtlingseigenschaft ab dem Zeitpunkt der Einreise in Österreich zukomme. Damit seien für den gesamten Anspruchszeitraum die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Familienbeihilfe erfüllt.

Bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof rechtliche Aussagen über das Inkrafttreten und die Anwendung der hier maßgebenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (im Folgenden: FLAG) in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl.  I. Nr. 142/2004, geänderten Fassung getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch bestehe - wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG ergebe - § 3 leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei. Im Bereich des § 3 Abs. 2 FLAG habe dies zur Folge, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung bestehe. Die novellierte Fassung des § 3 Abs. 2 FLAG stelle ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden sei. Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume richte sich der Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung. Im Bereich des § 3 Abs. 2 FLAG folge daraus, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen sei.

Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 15. Dezember 2004 noch nicht Asyl gewährt worden war. Für den Beschwerdefall ist daher für Zeiträume ab 1. Mai 2004 § 3 Abs. 2 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. Damit ist für den Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem genannten Kalendermonat maßgebend, ob im jeweiligen Anspruchszeitraum Asyl gewährt war. Da dies nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in den hier strittigen Monaten nicht der Fall war, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht für Zeiträume ab Mai 2004 (bis zum Kalendermonat der tatsächlichen Asylgewährung) abgewiesen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, 2008/15/0134, und 2008/15/0177). Zu ergänzen bleibt, dass das Bestehen eines allenfalls anspruchsvermittelnden Beschäftigungsverhältnisses iSd § 3 Abs. 1 FLAG auch in der Beschwerde und der auftragsgemäß erfolgten Beschwerdeergänzung nicht behauptet wird.

Vor dem Hintergrund der ab 1. Mai 2004 geänderten Rechtslage leidet der angefochtene Bescheid auch nicht an den von der Beschwerdeführerin gerügten Begründungsmängeln.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Februar 2009

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