VwGH 2008/12/0209

VwGH2008/12/02094.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Mag. K B in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. September 2008, Zl. BMUKK-2708.220454/0004-III/8/2008, betreffend Aufhebung der Feststellung der Kürzung der Bezüge nach § 13c des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13;
AVG §56;
GehG 1956 §13c Abs1;
GehG 1956 §13c Abs5;
AVG §13;
AVG §56;
GehG 1956 §13c Abs1;
GehG 1956 §13c Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige in I.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 9. November 2007 durchgehend im Krankenstand.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 8. April 2008 wurde - ohne dass ein Antrag des Beschwerdeführers in diese Richtung vorgelegen wäre - festgestellt, dass der Monatsbezug des Beschwerdeführers auf Grund seines seit 9. November 2007 andauernden Krankenstandes mit Wirksamkeit vom 9. Mai 2008 gekürzt werde. Am 9. Mai 2008 werde die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers die Dauer von 182 Kalendertagen erreicht haben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2008 Berufung und ersuchte, seine Krankheit in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht einem Dienstunfall gleichzustellen, da er davon ausgehe, dass seine Erkrankung berufsbedingt (Mobbing durch die Schulleitung) sei. Darüber hinaus brachte er vor, dass ihn eine Gehaltskürzung hart träfe (Kreditaufnahme, Studium beider Kinder, Selbstbehalte für medizinische Leistungen) und seine therapeutische Betreuung dadurch gefährdet wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 8. April 2008 auf. Sie hielt fest, dass die Gehaltskürzung seitens der Personalverrechnung des Landesschulrates derzeit nicht vollzogen werde. In rechtlicher Hinsicht wurde unter anderem der Standpunkt vertreten, im vorliegenden Fall wäre nur über einen Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig zu entscheiden gewesen, ob (bzw. wie lange) er vom Dienst wegen Krankheit abwesend gewesen sei. In diesem Fall wäre in einem Bemessungsbescheid über die Höhe der ihm gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes abzusprechen gewesen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sei überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Auf Grund der dargelegten Unzulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides sei die erstinstanzliche Entscheidung daher aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung dahin verletzt, dass eine Bezugskürzung nach § 13c GehG nicht stattfinde und ihm die vollen Bezüge gebührten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bereits im Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0030, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, mwN)."

In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "zu 20 Prozent" gekürzt worden seien, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Nichts anderes gilt für die im Beschwerdefall von der Erstbehörde im Spruch des Feststellungsbescheides gewählte Formulierung, dass der Monatsbezug des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt gekürzt werde. Wie im zitierten Erkenntnis vom 28. März 2007 bereits ausgeführt, hätte die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden habe (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), vielmehr im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden müssen, in dem über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen gewesen wäre. Da im Beschwerdefall ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers nicht vorlag, hätte gar kein Bescheid erlassen werden müssen. Auch auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde schon deshalb keinen (zulässigen) Bemessungsbescheid erlassen dürfen, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.

Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall daher rechtsrichtig von der Unzulässigkeit des von der Erstbehörde erlassenen Feststellungsbescheides ausgegangen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Februar 2009

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