VwGH 2008/12/0074

VwGH2008/12/007422.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des W W in B, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in 2380 Perchtoldsdorf, Wienergasse 7, als seine Sachwalterin, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Februar 2008, Zl. K4-L-1357/002-2006, betreffend Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Normen

BPGG 1993;
EStG 1988 §2;
PG 1965 §17 Abs3;
PG 1965 §17 Abs4 lita;
PG 1965 §17 Abs5 idF 1988/288;
BPGG 1993;
EStG 1988 §2;
PG 1965 §17 Abs3;
PG 1965 §17 Abs4 lita;
PG 1965 §17 Abs5 idF 1988/288;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0056, betreffend den Waisenversorgungsgenuss des Beschwerdeführers nach seinem Vater, sowie auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0139, betreffend das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses des Beschwerdeführers nach seiner Mutter, verwiesen; mit dem genannten Erkenntnis vom 2. Juli 2007 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2006, mit dem einerseits festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer (nach seiner verstorbenen Mutter) Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe, andererseits gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass dieser Waisenversorgungsgenuss ruhe, da der Beschwerdeführer Einkünfte beziehe, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichten, im angefochtenen Umfang (Ruhen des Waisenversorgungsgenusses) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Vor dem Hintergrund des § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 sowie des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0150 - tragend aus, die belangte Behörde habe sich darauf beschränkt, Feststellungen über die Einkünfte des Beschwerdeführers zu treffen. Allein dies reiche jedoch nicht aus, die im Beschwerdefall strittige Frage eindeutig zu beantworten, ob diese Einkünfte zur Bestreitung des für den Beschwerdeführer angemessenen Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung seines Sonderbedarfes auf Grund seines stationären Aufenthaltes ausreichten. Da im Beschwerdefall die belangte Behörde keine Ermittlungstätigkeit zur Frage der Bedürfnisse des Beschwerdeführers entfaltet habe, habe dieser auch keine Mitwirkungspflicht verletzen können.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde mit Erledigung vom 6. August 2007 den Beschwerdeführer, alle Einkünfte, die er beziehe (auch solche, die aus Anlageformen und Sparguthaben resultierten), und Ausgaben aller Art in einer Aufstellung genau anzuführen und Beweismittel für die Richtigkeit der Beträge beizulegen, um die nach dem Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Feststellungen zu seinem Lebensunterhalt treffen zu können.

Mit Eingabe vom 17. September 2007 legte die Sachwalterin des Beschwerdeführers unter Anschluss ihres gegenüber dem Pflegschaftsgericht abgegebenen Jahresberichtes und der Rechnungslegung für das Jahr 2005 die Einkommensverhältnisse - eine Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Pflegegeld der Pensionsversicherungsanstalt, eine "Waisenpension" nach dem verstorbenen Vater sowie Einkünfte aus der Vermietung und Erträge aus Konten, Sparbüchern und Wertpapierdepots - sowie eine Zusammenstellung von Einnahme und Ausgaben für die Jahre 2005 und 2006 dar.

Mit einer weiteren Erledigung vom 17. Oktober 2007 ersuchte die belangte Behörde um Beantwortung folgender zusätzlicher Fragen:

"1) Die Nachzahlung der Waisenpension nach dem Vater von Oktober 2001 bis 2006 wurde nicht aufgelistet. Wo führen Sie diese Einnahmen mit welchem Betrag in der Buchhaltung an?

2) Wie ermittelt worden ist, sind die Zahlungen der Waisenpension nach dem Vater ab 1.1.2007 irrtümlich nicht ausbezahlt worden. Die Nachzahlung und künftige laufende Auszahlungen wurden bereits durchgeführt bzw. veranlasst.

3) Sie geben an, im Jahr 2006 Pflegegeld der Stufe 2 erhalten zu haben. Erhielten Sie vor dem Jahr 2006 kein Pflegegeld? Es wird ersucht, entsprechende Bescheide bzw. Nachweise beizulegen.

4) Wie konnten Sie einen angemessenen Lebensunterhalt vor der Auszahlung der Waisenrente nach dem Vater bestreiten?

5) Sie befinden sich seit 15. April 2003 im Pflegeheim H. Dennoch ist das Haus in M nicht verwertet oder zumindest vermietet worden. Im Jahr 2005 wurden EUR 3.945,44 für den Installateur und EUR 1.195,11 für Wienstrom, und im Jahr 2006 EUR 3.365,34 für Wiengas und EUR 1.400,-- für Elektrikerarbeiten ausgegeben. Wie ist es erklärbar, dass diese Kosten angefallen sind, obwohl das Haus nicht bewohnt wird?

6) Die jährlich anfallenden Kosten in Höhe von ca. EUR 8.000,-

- könnten, wie die Vermietung des Hauses in V und die Wohnung in W zeigen, ohne weiteres aufgebracht werden.

Angesichts der Tatsache, dass Ihr Wohnbedarf durch den Aufenthalt im Heim bereits gedeckt ist, erscheint es nicht angemessen, das Haus in M nicht entsprechend zu verwerten oder zu vermieten,

7) Wie lange werden Sie im Heim verbleiben bzw. gibt es eine berechtigte Wahrscheinlichkeit, dass Sie wieder aus dem Pflegeheim entlassen werden können? Um eine entsprechende ärztliche gutachtliche Stellungnahme wird ersucht.

8) Woraus setzt sich der Betrag von EUR 15.002,67 für das Finanzamt im Jahr 2006 zusammen?"

Hierauf antwortete die Sachwalterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. November 2007 wie folgt:

"Betreffend die Einkünfte und Ausgaben der Jahre 2001 bis 2006 übermittle ich der Einfachheit halber die Sachwalterschafts-Rechnungslegungen für die Jahre 2001 bis 2006.

Ich halte der Ordnung halber fest: Wenn bei den 'Einnahmen' am Sachwalterschaftskonto 'Realisate' oder 'Überträge' verzeichnet sind, handelt sich im Sinne einer Einnahmenrechnung lediglich um eine Vermögensumschichtungen (im Regelfall im Zuge einer Neuveranlagung) und nicht um 'Einnahmen' im technischen Sinn.

Wie bereits erklärt, kann die Abrechnung für das Jahr 2007 erst im Jahr 2008 erstellt werden.

Das Vermögen des Betroffenen stammt zur Gänze aus den Erbschaften. Der Betroffene konnte aufgrund seiner Behinderung kein Vermögen erwirtschaften.

Zu den zusätzlichen Fragen in Ihrem Schreiben vom 17.10.2007:

1. Nachzahlung der Waisenpension nach dem Vater vom Oktober 2001 bis 2006:

Die Nachzahlung erfolgte am 01.06.2006 im Betrag von EUR 83.131,52.

2. Die irrtümlich nicht erfolgte Zahlung der Waisenpension nach dem Vater ab 1.1.2007 erfolgte am 01.10.2007 über EUR 13.593,27.

3. Der Betroffene erhält Pflegegeld der Stufe 2 auf Grund des Bescheides vom 12.01.1998 der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Anbei der Bescheid vom 12.01.1998.

4. Der angemessene Lebensunterhalt vor der Auszahlung der Waisenpension nach dem Vater wurde bestritten durch die Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß Bescheid vom 28.05.01.

5. Das Haus in M wird vom Betroffenen sporadisch immer wieder - meistens am Wochenende - besucht. Der Betroffene wünscht, da es sich um sein Elternhaus handelt und er möglicherweise zurückkehren kann, weder eine Verwertung noch einen Verkauf. Für mein Dafürhalten ist es für die Aufrechterhaltung der psychischen Gesundheit erforderlich, diesem Wunsch des Betroffenen nachzukommen. Er würde den Verlust des Hauses schwer verkraften.

6. Meiner Rechtsansicht nach ist der Betroffene nicht verpflichtet, das Elternhaus zu verwerten.

7. Eine ärztliche gutachtliche Stellungnahme zur Frage, wie lange der Betroffene im Heim verbleiben bzw. ob es eine berechtigte Wahrscheinlichkeit gibt, dass er wieder aus dem Pflegeheim entlassen wird, wurde in Auftrag gegeben und nach Vorliegen umgehend vorgelegt werden.

8. Der Betrag von EUR 15.002,67 an das Finanzamt im Herbst 2006 setzt sich zusammen aus der Nachzahlung von EUR 10.480,38 (lt. beiliegender Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 07.07.06) und der laufender Steuervorschreibung.

Mit freundlichen Grüßen

(Paraphe)

Beilagen:

Ab 1. Oktober 2001

EUR 1.263,83

Ab 1. Jänner 2002

EUR 1.277,73

Ab 1. Jänner 2003

EUR 1.284,12

Ab 1. Jänner 2004

EUR 1.294,14

Ab 1. Jänner 2005

EUR 1.304,44

Ab 1. Jänner 2006

EUR 1.337,05

Nach weiterer Darstellung des Verwaltungsverfahrens betreffend den Waisenversorgungsgenuss nach der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers und Wiedergabe der von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen des § 66 Abs. 4 AVG sowie des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebungen im Original):

"Der Vater des Beschwerdeführers A W.-Sch. ist am 25. April 1995 und seine Mutter H W.-Sch., VHL i. R. ist am 8. Juni 1999 verstorben. Da der Beschwerdeführer am 3. Juli 1957 geboren wurde, war er zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter bereits über 18 Jahre alt und seit dem 18. Lebensjahr infolge Krankheit nicht in der Lage einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen.

Seit 1. Juli 1997 erhält er von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von ca. EUR 400,-- zuzüglich eines Pflegegeldes in Höhe von monatlich ca. EUR 270,--.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in V, von welchem das Erdgeschoß vermietet ist. Das Obergeschoß konnte, wie aus den Jahresberichten 2000 bis 2006 ersichtlich ist, bis jetzt wegen der schlechten Lage nicht vermietet werden.

Der Beschwerdeführer ist weiters Eigentümer einer Wohnung in W, welche vermietet ist, und eines Hauses in M, welches nicht vermietet ist, da der Beschwerdeführer dies nicht möchte und gelegentlich einen Tag dort verbringt. Das Haus in M muss regelmäßig überprüft werden und anstehende Reparaturen, wie z.B an den elektrischen Leitungen, durchgeführt werden.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aufgrund der Erbschaften nach seinen Eltern Barvermögen erhalten, das zum Großteil in Wertpapieren veranlagt ist und bei Bedarf auch bisher realisiert wurde um vor allem Aufwendungen für das Haus in M oder für die Wohnung in W in der Zeit der Nichtvermietung zu decken. Hierbei geht aus den Jahresberichten 2000 bis 2006 hervor, dass die Einnahmen durch Vermietung des Hauses in V und der Wohnung in W höher sind als die Ausgaben, und davon die Kosten der Erhaltung des Hauses in M großteils mitgetragen werden können.

Laut Jahresbericht 2006 ist ein Verkauf des Hauses in M nicht erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund der nunmehr zugesprochenen Waisenpension nach seinem Vater die Erhaltungskosten leisten kann.

Aufgrund des Bescheides der NÖ Landesregierung, Abteilung Personalangelegenheiten, vom 3. Mai 2006, erhält der Berufungswerber seit 1. Oktober 2001 monatlich EUR 1.263,83, zuzüglich der jährlichen Steigerungen seit 1. Jänner 2006 EUR 1.337,05 als Waisenversorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Vater. Im Jahr 2006 erfolgte die Nachzahlung in Höhe von EUR 83.131,52 für die vergangenen Jahre auf das Sachwalterkonto. Im selben Rechnungsjahr wurde ein Wertpapierkauf in Höhe von EUR 60.089,70 getätigt.

Seit dem 15. April 2003 ist der Beschwerdeführer dauernd im Landes-Pensionisten- und Pflegeheim 'H' wohnhaft. Er ist nicht mehr in der Lage alleine in seinem Haus zu wohnen (dies geht ebenfalls aus den Jahresberichten hervor). Die Heimkosten betragen zurzeit EUR 2.164,73 und beinhalten den Wohnteil und den Pflegezuschlag. Damit sind die Unterkunft, die Verpflegung und die erforderliche Pflege des Beschwerdeführers abgedeckt. Mit Bescheid vom 28. Juli 2003 der Bezirkshauptmannschaft B wurde der Beschwerdeführer verpflichtet aufgrund der sog. 80:20-Regelung ab dem 1. Juni 2003 monatlich EUR 525,10 als Kostenbeitrag zu leisten.

Der Beschwerdeführer bekommt dabei nur 20 % seiner Erwerbsunfähigkeitspension ausbezahlt und der Rest wird von der Pensionsversicherungsanstalt direkt an die Bezirkshauptmannschaft B zur teilweisen Deckung der Heimkosten überwiesen. Weiters erhält der Beschwerdeführer aufgrund dieser Regelung ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3; dies entspricht EUR 42,20 monatlich. Die restlichen Heimkosten trägt das Land Niederösterreich.

Zum Zeitpunkt des Bescheides über die Pensionsteilung der Bezirkshauptmannschaft B hat der Beschwerdeführer die Waisenpension nach seinem Vater noch nicht zugesprochen und überwiesen erhalten.

Die Sachwalterin Dr. S sorgte regelmäßig dafür, dass der Beschwerdeführer ausreichend Taschengeld zur Verfügung hat um selber etwas zu kaufen bzw. wird sogenanntes Depotgeld im Heim, beim Cafe und beim Friseur hinterlegt und Zigaretten werden ihm gebracht.

Seit der Antragstellung im Oktober 2001 ist aufgrund der dem Bezirksgericht M vorgelegten Jahresberichte und Rechnungslegungen, welche auch genehmigt wurden, folgende Einkommens- und Vermögensentwicklung festzustellen (es wurden jeweils die Endsummen zu Vergleichszwecken herangezogen):

*Seit dem Bericht und der Rechnungslegung für das Jahr 2002 sind in der Vermögensaufstellung die Bewertung der Liegenschaften und der Endsaldo des Sachwalterkontos (SW-Konto) enthalten.

SW-Konto

Einahmen 2001

EUR 37.089,27

 

Ausgaben

EUR 33.227,17

 

Saldo per 31.12.2001

EUR 3.862,10

   

Vermögensentwicklung

per 31.12.2001

EUR 113.153,25

 

Zuwachs

EUR 3.927,51

   

SW-Konto

Einnahmen 2002

EUR 39.534,23

 

Ausgaben

EUR 37.145,19

 

Saldo per 31.12.2002

EUR 6.251,14

   

Vermögensentwicklung

per 31.12.2001

EUR 147.142,10 *

 

per 31.12.2002

EUR 138.546,18

 

Verminderung

EUR 8.595,92

   

SW-Konto

Einnahmen 2003

EUR 19.827,97

 

Ausgaben

EUR 25.389,72

 

Saldo per 31.12.2003

EUR 689,39

   

Vermögensentwicklung

per 31.12.2003

EUR 124.576,68

 

Verminderung

EUR 14.013,30

   

SW-Konto

Einnahmen 2004

EUR 57.979,74

 

Ausgaben

EUR 48.829,63

 

Saldo per 31.12.2004

EUR 9.839,50

   

Vermögensentwicklung

per 31.12.2004

EUR 125.673,89

 

Erhöhung

EUR 1.141,01

   

SW-Konto

Einnahmen 2005

EUR 69.561,37

 

Ausgaben

EUR 64.480,82

 

Saldo per 31.1.2005

EUR 14.920,05

   

Vermögensentwicklung

per 31.12.2005

EUR 94.030,33

 

Verminderung

EUR 31.643,56

   

SW-Konto

Einnahmen 2006

EUR 108.256,35

 

Ausgaben

EUR 119.580,38

 

Saldo per 31.12.2006

EUR 3.596,02

   

Vermögensentwicklung

per 31.12.2006

EUR 162.656,99

 

Erhöhung

EUR 70.626,66

   

Gesamtsumme Verminderung des Vermögens

EUR 54.252,78

Gesamtsumme Erhöhung des Vermögens

EUR 75.695,18

  

Differenz

EUR 21.442,40

Nach dem Jahresbericht 2006 der Sachwalterin an das Bezirksgericht M ergibt sich für den Beschwerdeführer 2006 folgende detaillierte Einkommens- und Vermögenssituation:

1.

Einnahmen:

 
 

Pension inklusive Pflegegeld der SVA d. gew. Wirtschaft

EUR 2.262,20

 

Waisenpension nach Vater inkl. Nachzahlung

EUR 92.259,12

 

Miete, Wohnung W

EUR 5.025,60

 

Miete, Haus V

EUR 7.421,90

 

Ertrag Wertpapiere

EUR 2.254,--

 

Habenzinsen

EUR 33,53

 

Summe

EUR 108.256,35

2.

Ausgaben:

 
 

Diverses/Heim/Taschengeld

EUR 6.201,15

 

Marienapotheke

EUR 719,28

 

Wohnung W

EUR 1.523,88

 

Haus V

EUR 1.000,01

 

Haus M

EUR 7.981,53

 

Sparen (Wertpapierkauf, Bausparen, Überträge aufAnlagecard und Sparbuch)

EUR 83.089,70

 

Grabpflege

EUR 124,--

 

Be- und Entlohnung 05 für Sachwalter

EUR 3.525,70

 

Einkommenssteuer

EUR 15.002,67

 

PG VwGH Beschwerde

EUR 180,--

 

Bankkosten

EUR 232,33

 

Summe

EUR 119.580,38

Anfangssaldo zum 1.1.2006

EUR 14.920,05

Summe Einnahmen

EUR 108.256,35

Summe Ausgaben

EUR 119.580,38

Endsaldo zum 31.12.2006

EUR 3.596,02

3.

Vermögensaufstellung zum 31.12.2006:

 
 

Sachwalterkonto, Raiba

EUR 3.596,02

 

Anlagecard-Konto, Raiba

EUR 170,82

 

Sparbuch; Raiba

EUR 20.077,19

 

Sparbuch, BA CA

EUR 151,27

 

PSK Sparbuch

EUR 360,46

 

Wertpapierdepot, Raiba

EUR 71.246,--

 

Profit Konto, Erste Bank

EUR 15.454,09

 

Bausparvertrag

EUR 19.872,62

 

EZ GB, 830/35870 Anteile, EW

EUR 4.839,57

 

EZ GB, Anteil 1/1, EW

EUR 8.212,03

 

EZ GB, Anteil 1/1, EW

EUR 18,676,92

 

Summe

EUR 162,656,99

Vermögensvergleich:

 

Vermögensstand per 31.12.2005

EUR 94.030,33

Vermögensstand per 31.12.2006

EUR 162.656,99

Erhöhung des Vermögens

EUR 70.626,66

Die für die Vergangenheit erhaltene und nun laufende Zahlung des Waisenversorgungsgenusses nach dem Vater miteingerechnet ergibt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2001 bis zum 31.12.2006 einen Vermögenszuwachs zu verzeichnen hat und alle anstehenden Ausgaben gedeckt werden können."

Rechtlich schloss die belangte Behörde, der Verwaltungsgerichtshof habe im Rahmen seines Erkenntnisses vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0001, über die Zurechnung zum Ruhegenuss für den Fall, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht bestritten werden könne, ausgesprochen, dass die Finanzierung eines Eigenheimes nicht zum angemessenen Lebensunterhalt zähle. Nun sei bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine wohnen könne und daher zum Besten seiner eigenen Gesundheit im Heim wohne. Dort werde für seine Grundbedürfnisse Essen, Trinken, Schlafen, Hygiene und Pflege gesorgt und er erhalte durch das Personal und andere Mitbewohner entsprechende Ansprache, die ihm auch gefalle, wie aus den Jahresberichten zu entnehmen sei. Zusätzlichen Ausgaben für eigene Bedürfnisse und Hobbies würden vom Taschengeld bzw. Depotgeld, das der Beschwerdeführer von der Sachwalterin erhalte, finanziert. Alle Bedürfnisse des Beschwerdeführers würden - soweit sie aus gesundheitlichen Gründen nicht abgelehnt werden müssten - sohin erfüllt und er könne noch zusätzlich Vermögen ansparen. Zum angemessenen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers könne allerdings nicht die Erhaltung seines Hauses in M gezählt werden, das er an einzelnen Tagen des Jahres besuche. Das Haus habe für den Beschwerdeführer offensichtlich einen sentimentalen Wert und solle aus diesem Grund weder verkauft noch vermietet werden. Es sei Sache der Sachwalterin, zu beurteilen, ob die Erhaltung dieses Hauses für den Beschwerdeführer möglich und sinnvoll sei, allerdings könnten die vorhandenen Liegenschaften und deren Erhaltung zu keinem Zeitpunkt als Grund anerkannt werden, dem Beschwerdeführer den dem Grunde nach zustehenden Waisenversorgungsgenuss auszubezahlen. Wie festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer "für den Zeitraum ab Antragstellung und derzeit laufend" ein ausreichendes Einkommen bezogen, das zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 ausreiche und sogar darüber hinaus.

Gegen diesen Ersatzbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmäßige Gewährung des beantragten Waisenversorgungsbezuges ..." verletzt.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ersatzbescheides sieht der Beschwerdeführer darin, die belangte Behörde unterlasse Feststellungen zur konkreten Höhe des angemessenen Lebensunterhaltes, den konkret erzielten Einnahmen im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a iVm Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 sowie den konkret zu berücksichtigenden Ausgaben. Bereits mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen sei von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde auszugehen. Selbst unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes erweise sich die rechtliche Würdigung der belangten Behörde als unrichtig. Wie diesen Feststellungen zu entnehmen sei, stamme ein erheblicher Teil des Vermögens des Beschwerdeführers aus den Erbschaften nach seinen Eltern, die in den Jahren 1995 und 1999, sohin vor Antragstellung, verstorben seien. Der infolge der Erbschaften eingetretene Vermögenszuwachs sei zum Zeitpunkt der Antragstellung sohin bereits erfolgt gewesen. Folglich hätten bei der Entscheidung nur Vermögenszuwächse (im Sinn von Einkünften) zu Grunde gelegt werden dürfen, die auf Grund der ererbten oder sonst zum Zeitpunkt der Antragstellung von anderen Vermögenswerten erzielt worden seien, nicht jedoch die ererbten oder zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögenswerte selbst. Letztere stellten keine Einnahmen im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a iVm Abs. 5 leg. cit. dar. Aus § 17 leg. cit. sei kein Verwertungsgebot betreffend vorhandener Vermögenswerte abzuleiten. Es wäre eine unzulässige, da sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Beschwerdeführers, zwar die Einkünfte aus einem Mietobjekt, nicht jedoch die zur Einkunftserzielung notwendigen Erhaltungskosten zu berücksichtigen.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer schließlich darin, die belangte Behörde habe im Bescheid lediglich festgestellt, dass er Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Die Feststellung von dessen Höhe sei neuerlich unterblieben. Gleichzeitig habe sie ausgesprochen, dass der Waisenversorgungsgenuss seit Antragstellung, sohin seit Oktober 2001, ruhe, ohne die hiezu erforderlichen Feststellungen getroffen zu haben.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage wird vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wiederum auf das in dieser Sache bereits ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0139, verwiesen.

Gemäß § 17 Abs. 5 erster Satz des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Art. III Z. 2 der Novelle BGBl. Nr. 288/1988, sind Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten nach Z. 1 (die Ziffernbezeichnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1992) jedoch auch u.a. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung. Hingegen sind (wiederkehrende) Geldleistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz in § 17 Abs. 5 leg. cit. an keiner Stelle genannt.

Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie nach Abs. 6 leg. cit. (die Absatzbezeichnung in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985) verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes unterliegt das Pflegegeld nicht der Einkommensteuer.

Soweit die Beschwerde am angefochtenen Ersatzbescheid moniert, die belangte Behörde habe lediglich festgestellt, dass Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss bestehe, die Feststellung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses sei jedoch neuerlich unterblieben, verkennt sie darin den normativen Gehalt des Abspruches des angefochtenen Ersatzbescheides, der sich darauf beschränkt, das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses "ab Antragstellung" auszusprechen, sohin über den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss der Höhe nach keine Aussage zu treffen. In diesem Zusammenhang sei das zitierte Erkenntnis vom 2. Juli 2007 erwähnt, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2006 lediglich in seinem 2. Spruchabschnitt, betreffend den Ausspruch, dass der Waisenversorgungsgenuss ruhe, aufgehoben worden war, wogegen der 1. Spruchabschnitt dieses Bescheides, wonach festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer "Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss" habe, als von der damaligen Beschwerde unbekämpft vom Erkenntnis vom 2. Juli 2007 unberührt blieb.

Da der Gegenstand des angefochtenen Ersatzbescheides lediglich der Ausspruch über das - gänzliche - Ruhen des Waisenversorgungsgenusses (nach der verstorbenen Mutter) ist, geht der Vorwurf der Unterlassung einer näheren Feststellung der Höhe dieses Waisenversorgungsgenusses ins Leere. Eine allfällige Säumnis der belangten Behörde in der Feststellung des Waisenversorgungsgenusses (nach der verstobenen Mutter) der Höhe nach ist auch nicht Gegenstand der vorliegenden Bescheidbeschwerde.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen, am 27. Februar 2008 erlassenen, Ersatzbescheid noch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu den Heimkosten von monatlich EUR 2.164,73 nur einen monatlichen Kostenbeitrag von EUR 525,10 zu leisten habe, steht dies nicht im Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten: Die Sachwalterin des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 18. Februar 2008 der belangten Behörde eine Erledigung der Bezirkshauptmannschaft B vom 28. Jänner 2008 vor, wonach sich der Beschwerdeführer seit 15. April 2003 teilweise auf Kosten der Sozialhilfe im Niederösterreichischen Landespensionisten- und Pflegeheim H befinde. Per 31. Dezember 2007 bestünden offene Verpflegskosten in Höhe von EUR 46.017,65. Er werde daher gebeten, diesen Betrag von seinem Sparvermögen innerhalb eines Monats zu überweisen. Die belangte Behörde habe der Bezirkshauptmannschaft B mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht nur über eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verfüge, sondern seit Oktober 2003 auch eine Pension vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erhalte. Er habe es jedoch unterlassen, dies der Bezirkshauptmannschaft B zu melden. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass ein weiteres Waisenpensionsverfahren bei der Landesregierung anhängig sei. Damit "die Pensionen" beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung angefordert werden könnten, werde er gebeten, beiliegende Abtretungserklärungen zu unterfertigen und der Bezirkshauptmannschaft B zu retournieren.

Schon im Hinblick darauf halten die Feststellungen des angefochtenen Ersatzbescheides, dass für die Heimunterbringung monatlich nur EUR 525,10 als Kostenbeitrag zu leisten seien, und damit die darauf basierenden Annahmen der in Rede stehenden Bedürfnisse des Beschwerdeführers einer Überprüfung nicht mehr stand. Vielmehr ist nach dem derzeitigen Aktenstand davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde festgestellten Heimkosten von monatlich EUR 2.164,73 zur Gänze - auch für die Vergangenheit - zu tragen hat.

Es ist daher die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer solche Einkünfte bezieht, die selbst unter Berücksichtigung von Heimkosten von monatlich EUR 2.164,73 zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Zur Bestimmung des Begriffes "angemessen" im Sinne des § 17 Abs. 4 leg. cit. ist vorerst auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007 zu verweisen. Betreffend die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ist auch der aus seiner Behinderung sich ergebende Sonderbedarf zu berücksichtigen, der neben den Kosten für seine Heimunterbringung jedenfalls auch die vom Gesetz wegen vorgesehene Beigebung eines Sachwalters und dessen - ebenfalls im Gesetz vorgesehene - Entlohnung mitumfasst. Stellt man nun den Heimkosten von "zurzeit EUR 2.164,73" einerseits sowie den weiteren Bedürfnissen des Beschwerdeführers wie etwa für "Apotheke", für die im Gesetz vorgesehne Entlohnung seiner Sachwalterin oder für ein geringfügiges "Taschengeld" dessen Einkünfte aus seiner Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von etwa EUR 400,-- sowie den Waisenversorgungsgenuss nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von (im Jahr 2006) monatlich EUR 1.337,05 gegenüber, so könnte ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses des Beschwerdeführers nach dem Tod seiner Mutter nach § 17 Abs. 4 lit. a leg. cit. nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Beschwerdeführer - abgesehen von der Erwerbsunfähigkeitspension und dem Waisenversorgungsgenuss nach dem Tod seines Vaters - noch weitere Einkünfte bezieht, um seinen angemessenen Lebensunterhalt in ausreichendem Maß zu decken.

Neben den bereits im zitierten Erkenntnis vom 2. Juli 2007 genannten Rechtsgrundlagen sind zur Bestimmung des Begriffs der "Einkünfte" im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 auch die Begriffsbestimmung in Abs. 5 leg. cit. sowie die Umrechnungsbestimmung des Abs. 6 leg. cit. zu berücksichtigen.

Vorauszuschicken ist, dass ein - dem Beschwerdeführer offenbar auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 gewährtes - "Pflegegeld" bei der Erfassung der Einkünfte im Sinn des § 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 außer Betracht zu bleiben hat, weil diese Art der Geldleistung in § 17 Abs. 5 leg. cit. keine Erwähnung findet.

Als Einkünfte kommen nach § 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 vorerst einmal nur die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte in Betracht. Nach seinem Abs. 2 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und Abzug der Sonderausgaben (§ 18), und außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (des Hauses in V und der Wohnung) unter Abzug der Aufwendungen für diese Einkunftsart zu ermitteln sind. Allerdings lässt sich an Hand der im angefochtenen Ersatzbescheid getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar begründen, dass derart zu ermittelnde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen neben seiner Erwerbsunfähigkeitspension, sowie dem Waisenversorgungsgenuss nach dem Tod des Vaters seit Oktober 2001 ausgereicht hätten, um seinen angemessenen Lebensunterhalt abzudecken.

Soweit - basierend auf Angaben der Sachwalterin im Rahmen der Rechnungslegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht - die belangte Behörde allein für das Jahr 2006 eine Waisenpension nach dem Vater inklusive der Nachzahlung im Gesamtbetrag von EUR 92.259,12 veranschlagt, steht eine solche Vorgangsweise im Widerspruch zu § 17 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965, weil, wie sich aus anderer Stelle des angefochtenen Ersatzbescheides erschließen lässt, es sich hiebei um eine Zahlung handelte, die auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2001 entfällt und daher umzurechnen ist. Für die Anwendung des § 17 Abs. 6 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 bleibt daher kein Raum.

Zwar ist der belangten Behörde insofern zu folgen, als der Waisenversorgungsgenuss nach § 17 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 nicht dazu bestimmt ist, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Allerdings weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass § 17 Abs. 4 lit. a leg. cit. lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge fasst, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, nicht jedoch die Verwertung von Vermögen fordert, um die Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Dies bedeutet, dass die Früchte aus Vermögen, soweit sie Einkünfte im Sinn des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen und soweit sie nicht steuerfrei sind, als Einkünfte im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 zu veranschlagen sind.

Wenn die belangte Behörde illustrativ auf die Erhöhung des Vermögensstandes von Ende 2005 auf Ende 2006 verweist, fließt in diese Vergleichsbetrachtung die bereits erwähnte, im Jahr 2006 erfolgte Nachzahlung des Waisenversorgungsgenusses nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers mit ein, die offenbar in den Ankauf von Wertpapieren und die Aufstockung von Sparguthaben einfloss und derart zu einer Erhöhung des Vermögensstandes beitrug. Dem steht jedoch wiederum gegenüber, dass, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bezirkshauptmannschaft B per Ende 2007 offene Verpflegskosten in der Höhe von EUR 46.017,65 geltend machte und um deren Begleichung innerhalb eines Monats aus "Sparvermögen" ersuchte.

Da die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer beziehe Einkünfte, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichten, einer tragfähigen Grundlage entbehrt, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihres § 3 Abs. 2.

Wien, am 22. April 2009

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