VwGH 2001/09/0133

VwGH2001/09/013330.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des E in T, vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Industriezeile 54, gegen den Bescheid des Dienststrafoberausschusses für Gemeindebeamte beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juni 2001, Zl. Gem- 221144/19-2001-Si/Wö, betreffend Suspendierung vom Dienst und Kürzung des Monatsbezuges, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §112 impl;
GdBedG OÖ 1982 §70 idF 1989/054;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §112 impl;
GdBedG OÖ 1982 §70 idF 1989/054;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsleiter (Gemeindesekretär) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Marktgemeinde T (Oberösterreich). Er war bis zu seiner Suspendierung alleiniger Verwalter und Schlüsselträger der Gemeindekasse (bestehend aus Tresor, mehreren Kleinkassen und dem Bargeldverkehr).

Mit als "vorläufige Suspendierung" bezeichnetem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 10. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 O.ö. Gemeindebedienstetengesetz 1982 (Oö GBG 1982) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2001 beschloss der Dienststrafausschuss für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis,

1. den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 2 und 3 Oö GBG 1982 mit sofortiger Wirkung vom Dienst zu suspendieren und

2. seinen Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel zu kürzen.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß § 70 Abs. 5 Oö GBG 1982 eine allfällige Berufung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er beantragte, den Bescheid des genannten Dienststrafausschusses aufzuheben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2001 hat die belangte Behörde gemäß § 70 Abs. 4 Oö GBG 1982 iVm §§ 7 Abs. 1 Z. 4 und 66 Abs. 4 AVG beschlossen, der Berufung des Beschwerdeführers stattzugeben und den Bescheid des Dienststrafausschusses hinsichtlich seines "Spruchabschnittes I" aufzuheben und gleichzeitig über den Beschwerdeführer die Suspendierung neuerlich zu verfügen.

Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der für die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebenden Erwägungen führte die belangte Behörde zur Begründung der verfügten Suspendierung und Bezugskürzung Folgendes aus:

"Die Berufungsbehörde geht in Übereinstimmung mit der Erstinstanz davon aus, dass es die in der Dienststrafanzeige des Bürgermeisters vom 3. Jänner 2001 dem Amtsleiter E vorgeworfenen unerlaubten Bargeldentnahmen aus der Gemeindekasse in Höhe von S 78.200,00 gerechtfertigt haben, dass der Bürgermeister mit Schreiben vom 10. Jänner 2001 die vorläufige Suspendierung des Amtsleiters verfügt hat, weil durch die Belassung dieses Beamten im Dienst sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass gerade in einer Landgemeinde wie T mit ca. 2.500 Einwohnern das Vertrauen der Gemeindebevölkerung in die Finanzverwaltung der Gemeinde erschüttert sein würde, wenn der leitende Gemeindebeamte trotz finanzieller Unregelmäßigkeiten bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens bzw. des Dienststrafverfahrens weiterhin in seiner Funktion tätig sein würde, wird auch von der Berufungsbehörde so gesehen.

Seitens der Berufungsbehörde ist hiezu noch ergänzend festzuhalten, dass der beschuldigte Amtsleiter E bei seiner Einvernahme durch die Beamten des Gendarmeriepostens T am 22. Jänner 2001 die ihm vorgeworfenen Bargeldentnahmen von S 78.200,00 aus der Gemeindekasse gestanden und angegeben hat, diese Geldbeträge im Casino Füssing in Deutschland verspielt zu haben. Er wurde deshalb in der Zwischenzeit vom Landesgericht Ried im Innkreis wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, 1. Fall, StGB schuldig gesprochen und zu 180 Tagessätzen a S 300,00 (insgesamt S 54.000,00), für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dieses Urteil vom 20. März 2001, 7Evr 188/01, wurde allerdings vom beschuldigten Amtsleiter angefochten.

Dieses - noch nicht rechtskräftige - Strafurteil und die diesem zugrundeliegende Dienstpflichtverletzung sind ein Indiz für die Gefährdung des Ansehens des Amtes. Es war somit von der Berufungsbehörde die Suspendierung des leitenden Gemeindebeamten E (nochmals) zu verfügen.

...

Der rechtsanwaltlich vertretene Berufungswerber geht offensichtlich von einer nicht mehr in Geltung stehenden Fassung des § 70 GBG aus, die bezüglich der Bezugskürzung eine Kannbestimmung enthalten hat. Seit der in Rede stehenden Novellierung des § 70 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/1989 ist bei einer verfügten Suspendierung zwingend eine Kürzung der Bezüge vorzunehmen.

Vom Berufungswerber werden weder berücksichtigungswürdige Umstände für eine Aufhebung dieser Kürzung des Monatsbezuges geltend gemacht, noch liegen solche vor. Der Aktenlage zufolge ist der Beschuldigte nämlich ledig, für niemanden sorgepflichtig und bezog vor seiner Suspendierung ein monatliches Einkommen von S 49.000,00 brutto (= ca. S 29.000,00 netto) und nach seiner Suspendierung und der damit gesetzlich vorgesehenen Bezugskürzung ein mtl. Einkommen von S 33.000,000 brutto (= S 29.000,00 netto). Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass bei einem derartigen Nettoeinkommen der notwendige Lebensunterhalt des Beschuldigten als Einzelperson nicht aufrechterhalten werden könnte."

Über die gegen diesen Bescheid im Umfang "soweit meine Berufung gegen den Bescheid des Dienststrafausschusses hinsichtlich Spruchabschnitt 2 abgewiesen und gleichzeitig die neuerliche Suspendierung verfügt wurde" erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 7. Juni 2001 und bis 30. Juni 2001 in Geltung gestandene - § 70 Oö GBG 1982 (LGBl. Nr. 1/1982 idF LGBl. Nr. 54/1989) lautet:

"Suspendierung

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich dem Dienststrafausschuss mitzuteilen, der über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Dienststrafverfahren beim Dienstsstrafausschuss (Dienststrafoberausschuss) bereits anhängig, so hat dieser bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Jede durch Beschluss des Dienststrafausschusses (Dienststrafoberausschusses) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Der Dienststrafausschuss (Dienststrafoberausschuss) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und so weit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Dienststrafverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung vom Dienststrafausschuss unverzüglich aufzuheben. Ist ein Dienststrafverfahren beim Dienststrafoberausschuss anhängig, so ist dieser zur Aufhebung der Suspendierung zuständig.

(5) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat der Dienststrafoberausschuss ohne mündliche Verhandlung binnen drei Monaten zu entscheiden.

(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam."

Die Bestimmung des § 70 Oö GBG 1982 ist der Regelung des § 112 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nachgebildet, sodass insoweit ergangene Judikatur herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0086, und die darin angegebene weitere Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt kein endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Auf Grund dieser Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Auch reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid hinreichend gerecht.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde hätte den Spruchabschnitt 2 des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich aufheben müssen, und sie hätte seine "vorläufige" Suspendierung nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verfügen dürfen. Da er in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter bzw. das Parteiengehör verletzt worden sei, habe die belangte Behörde die Mängel bzw. Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht behoben. Sie habe auch seinen Beweisanträgen nicht entsprochen bzw. sei seine persönliche Anhörung unterblieben.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Der von ihm kritisierte Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid ("Spruchpunkt 2.") erschöpfte sich in einer Wiedergabe der im § 70 Abs. 3 erster Satz Oö GBG 1982 normierten Rechtslage, die als Folge jeder Suspendierung ex lege eintritt. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides findet sich zudem ein - vom Beschwerdeführer nicht beanstandeter - Hinweis auf die Rechtslage des § 70 Abs. 5 Oö GBG 1982.

Der erstinstanzliche Bescheid stellte in diesem Umfang eine Rechtsbelehrung dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, S. 904 ff, E 179 ff, wiedergegebene Judikatur). Von daher kann der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde diese in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommenen Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen nicht ausdrücklich aufgehoben hat, nicht in seinen Rechten verletzt worden sein.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es hätte einer mündlichen Verhandlung bedurft, um über seine "vorläufige" Suspendierung (richtig wohl: "endgültige" Suspendierung, zumal die "vorläufige" Suspendierung nur vom Bürgermeister zu verfügen war) zu entscheiden, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, hatte die belangte Behörde doch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 70 Abs. 5 zweiter Halbsatz Oö GBG 1982 ohne mündliche Verhandlung über die Berufung zu entscheiden. Schon von daher liegen die vom Beschwerdeführer, aufbauend auf dem Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, behaupteten Verfahrensmängel wegen unterlassener Beweisaufnahmen nicht vor. In seinem Recht auf Parteiengehör kann er schon deshalb nicht verletzt worden sein, hatte sein rechtsfreundlicher Vertreter doch in der am 12. Februar 2001 von der Behörde erster Instanz durchgeführten "Sitzung" (eine "mündliche Verhandlung" hat entgegen dem Beschwerdevorbringen vor dem Dienststrafausschuss nicht stattgefunden) und in der Berufung Gelegenheit, zu den herangezogenen Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen bzw. jedes der Aufhebung der Suspendierung dienliche Vorbringen zu erstatten. In der Beschwerde wird zu den als fehlend gerügten Beweisaufnahmen kein für die Entscheidung im Suspendierungsverfahren wesentlicher Sachverhalt dargetan. Ob das dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten letztlich (in einem nachfolgenden Disziplinarverfahren) als Disziplinarvergehen oder Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren sein wird, bzw. ob der Beschwerdeführer die Bargeldbeträge mit "Bereicherungsvorsatz" oder "ohne Einhaltung von Formvorschriften für Gehaltsvorschuß oder kurzfristige Geldaushilfe" entnommen oder stets "mit Rückzahlungswillen" gehandelt habe, war nicht entscheidend und im Suspendierungsverfahren nicht zu untersuchen. Es trifft daher nicht zu, dass - wie in der Beschwerde unrichtig behauptet wird - bei Aufnahme der beantragten Beweise die Suspendierung des Beschwerdeführers unterblieben wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde habe die Erforderlichkeit der Suspendierung auf "den Spruch und die Entscheidung" der Erstbehörde gestützt, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, warum die belangte Behörde die in der Beschwerde wiedergegebene, bereits von der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegte Tatsache nicht hätte feststellen bzw. in ihrer Entscheidung nicht hätte berücksichtigen dürfen. Dass die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfenen Bargeldentnahmen aus der Gemeindekasse erfolgten und jedenfalls unerlaubt waren, bestreitet er (in tatsächlicher Hinsicht) nicht. Es trifft nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten zu, dass eine (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vorgelegen ist. Mit dem Hinweis auf dieses Strafurteil verletzte die belangte Behörde jedoch weder die Unschuldvermutung, noch hat sie allein dadurch eine unzulässige Schuldbeurteilung bzw. eine Entscheidung der Disziplinarbehörde vorweggenommen, stellte der Hinweis auf das nicht rechtskräftige erstinstanzliche Strafurteil doch nur eine zusätzliche Verdichtung der ohnedies hinreichenden - durch den Beschwerdeführer nicht entkräfteten - Verdachtslage dar. Schon von daher waren weder dieses erstinstanzliche Strafurteil noch die (später, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene) Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz für die Suspendierung des Beschwerdeführers entscheidend. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Linz (mit Urteil vom 11. Juni 2001) der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis wegen Nichtigkeit und Schuld erhobenen Berufung nicht Folge gegeben und den Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass dem Erstgericht die Anwendung von Diversionsmaßnahmen aufgetragen wurde. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis sei (etwa in seinem Schuldspruch) "aufgehoben" worden, trifft daher nicht zu.

Die belangte Behörde durfte schon vor dem Hintergrund des (der Aktenlage nach) unstrittigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangen, dass die ihm im Verdachtsbereich zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung die Maßnahme seiner Suspendierung rechtfertigte. Ein Gemeindesekretär bzw. Verwalter einer Gemeindekasse - also ein mit finanzieller Gebarung betrauter Beamter -, der, aus welchem Grunde immer (im Falle des Beschwerdeführers: um seiner langjährigen Spielleidenschaft nachzugehen), in die ihm anvertraute Kasse seines Dienstgebers greift, steht damit im Verdacht gravierender Vorwürfe, die offenkundig geeignet waren, das Ansehen des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes zu gefährden (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186, und vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181). Ob und inwieweit diese Vorgangsweise des Beschwerdeführers tatsächlich in die Öffentlichkeit gedrungen ist, war nicht entscheidend. Die in der Beschwerde vorgebrachten "mildernden" Umstände - nämlich das bisherige Verhalten als Amtsleiter, die Schuldeinsicht des Beschwerdeführers, die allfällige Qualifizierung seiner Handlungsweise als Ordnungswidrigkeit und die Schadensgutmachung - zeigen kein Rechtswidrigkeit des angefochtenen Suspendierungsbescheides auf, weil sie das Verschuldens bzw. die Strafbemessung betreffen und - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen waren. Zu den im Suspendierungsverfahren entscheidenden Gesichtspunkten (Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen) wird in der Beschwerde jedoch kein Vorbringen erstattet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Juni 2004

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