Normen
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §16 Abs6;
FlVfLG Krnt 1979 §16;
FlVfLG Krnt 1979 §19;
FlVfLG Krnt 1979 §2 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §25;
FlVfLG Krnt 1979 §26 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §26;
FlVfLG Krnt 1979 §27;
FlVfLG Krnt 1979 §29;
FlVfLG Tir 1996 §20;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §16 Abs6;
FlVfLG Krnt 1979 §16;
FlVfLG Krnt 1979 §19;
FlVfLG Krnt 1979 §2 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §25;
FlVfLG Krnt 1979 §26 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §26;
FlVfLG Krnt 1979 §27;
FlVfLG Krnt 1979 §29;
FlVfLG Tir 1996 §20;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren "G" erließ die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) mit Bescheid vom 2. November 2005 den Zusammenlegungsplan.
Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. der Beschwerdeführer und J M Berufung.
Der Beschwerdeführer wandte sich im Wesentlichen gegen die Zuteilung des Grundstückes 361 (alt; neu: 1584) östlich der Liegenschaft des JM und gegen die Konfiguration dieses Grundstückes. Er wäre damit nur unter der Voraussetzung einverstanden gewesen, wenn der öffentliche Weg Nr. 12 (1585) gänzlich aufgelassen worden wäre, hätte er doch dann in seinem Hofbereich mehr Manipulationsfläche erhalten.
JM beantragte in seiner Berufung mit näherer Begründung, den Zusammenlegungsplan durch Zuweisung einer Südeinfahrt zu seinem Betrieb abzuändern.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) erstattete der landwirtschaftliche Amtssachverständige Gutachten vom 26. Juli 2006 und - nach Scheitern eines weiteren Einigungsversuches zwischen dem Beschwerdeführer und JM - vom 17. Jänner 2007. Darin trat er mit näherer Begründung dafür ein, die Erschließung der Hofstelle des JM zu verbessern. Die derzeitige Abfahrtssituation sei nicht optimal. Bei der nunmehr in Rede stehenden Planungsvariante - Parallelverschiebung der strittigen Grundstücksgrenze (zwischen den Grundstücken 1582 und 1584) nach Süden - wäre es JM möglich, eine entsprechende Verbindung vom inneren Hofbereich zum nördlichen Weg Richtung Landesstraße zu errichten. Der Kurvenradius des LKW-Zuges mache die vorgesehene Breite dieses Flächenstückes im Ausmaß von 6 m erforderlich. Der dafür im Gegenzug geplante Flächentausch im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Messpunkten 3626 und 2955 stelle für die Bewirtschaftung des Grundstückes 1584 keine Nachteile dar. Zusätzlich käme es auch noch zu einer verkehrlichen Entlastung bei der Haupteinfahrt durch die Ortschaft Gurtschitschach.
In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er keine Notwendigkeit für die Schaffung einer weiteren Zufahrt zum Anwesen JM sehe, zumal dieser über den öffentlichen Weg 1565 eine LKW-taugliche Hofzufahrt besitze. Der Hofbereich zwischen Stallgebäude und Grundstücksgrenze im Süden sei genügend groß, sodass jeder auch noch so große LKW umkehren könne. Er bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von 210 ha und auch er müsse seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Betriebsmittel zu- und abtransportieren. Dies entspreche einer Frequenz von 110 LKW im Jahr. Durch den Kostendruck in der EU sei er gezwungen, die Erzeugnisse länger zu lagern, um bessere Preise erzielen zu können. So müssten zumindest 100 Tonnen Erntefrüchte gleichzeitig verladbar sein und so mindestens 4 LKW-Züge gleichzeitig in seinen Hof einfahren, die er dann, da seine Hofstelle zwei öffentliche Wege durchquerten und diese freizuhalten seien, auf der Parzelle 361 (alt) abstelle. Da in seinem jetzigen Hofbereich nicht genügend Platz vorhanden sei und auch die Variante mit der Auflassung des öffentlichen Weges nicht habe realisiert werden können, sei er nicht bereit, Teile der Parzelle 361 (alt) abzutreten, da ansonsten seine zufahrenden LKW nicht umkehren und auf die Verladung warten könnten, zumal er sonst keine ebene hofnahe Fläche mehr besitze. Darüber hinaus brauche er diese Fläche auch zum Aufstellen seiner Brückenwaage.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LAS führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige auf entsprechendes Befragen ins Treffen, dass durch den neuen Stand nach der Zusammenlegung eine erhebliche Verbesserung der Agrarstruktur (Benützungs-, Bewirtschaftungsverbesserung) erreicht worden sei. Es habe sich die Anzahl der zersplitterten Feldstücke reduziert und es sei insbesondere zu einer Verbesserung der Verkehrserschließung gekommen. Auch für den Beschwerdeführer habe sich die diesbezügliche Situation verbessert und es wäre daher eine Modifikation seiner Grundabfindung in Form der Abtretung des angesprochenen Steifens von 6 m Breite an JM zumutbar, zumal er seinerseits im Hofanschluss (südlich der Hofstelle) Flächen zugesprochen bekommen habe.
Der Vertreter des Straßenbauamtes W hielt in der mündlichen Verhandlung - zum Verbindungsweg zwischen der LXY E Straße und der Hofstelle JM aus straßenbautechnischer Sicht befragt - im Kern fest, dass dieser wegen der problematischen Einbindung in die L XY lediglich für den Abtransport der Güter und Erzeugnisse verwendet werden könne.
Der LAS gab mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 8. Juni 2007 der von JM gegen den Bescheid der ABB erhobenen Berufung insoweit Folge, als der angefochtene Bescheid (Zusammenlegungsplan) im Bereich der Abfindungsgrundstücke Nrn. 1582 und 1584 gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Mappen- und Maßdarstellung der ABB vom 15. Mai 2007 einschließlich des angeschlossenen Teilungsausweises abgeändert wurde. Unter Spruchpunkt II wies der LAS die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB als unbegründet ab.
Dies wurde im Wesentlichen mit dem Inhalt der Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen begründet. Mit der Realisierung der gegenständlichen Maßnahme könne eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse des Betriebes JM erzielt werden, dies ohne Verschlechterung der Situation beim Beschwerdeführer. Auch für diesen sei eine doch deutliche Verbesserung des Betriebserfolges erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe auch durch die nunmehr vorgenommene Modifikation unter anderem im Bereich seiner Grundabfindung 1584 keine Verschlechterung erfahren. Für die Abtrennung des 6 m breiten Grundstreifens zwischen den (nunmehrigen) Messpunkten 4328 und 4329 sei ein flächen- und auch wertmäßiger Ausgleich in Form einer entsprechenden Flächenzuteilung zwischen den Messpunkten 4329 und 2955 möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, und begründete diese damit, dass für die Liegenschaft des JM kein Bringungsnotstand vorliege und dessen Hofstelle über eine LKWtaugliche Zufahrt verfüge. Eine Änderung der Grundabfindung in Form des angesprochenen Streifens von 6 m Breite sei ihm nicht zumutbar, da das Grundstück 361 (alt) die nächste hofnahe, ebene Fläche darstelle, da die ihm im Süden zugeteilten Flächen allesamt sehr steilen Charakter aufwiesen. Wie der Sachverständige richtig festgestellt habe, habe der Beschwerdeführer mit sehr hohem finanziellen Aufwand diese Grundstücke mit Stützmauer adaptieren müssen, um sie überhaupt wirtschaftlich nutzen zu können. Weiters seien diese Grundstücke nur durch einen sehr steilen Weg erschlossen. Auch der Operationsleiter der Zusammenlegung habe erklärt, dass es sich beim Grundstück 361 (alt) um eine hofnahe Fläche handle, und habe er bei der Zuteilung der Flächen diese deshalb im Besitz des Beschwerdeführers belassen. Auch sei das besagte Grundstück am leichtesten von seiner Hofstelle aus mit Wasser, Strom und Kanal zu versorgen. Für ihn stelle das besagte Grundstück 361 (alt) ein Grundstück mit besonderem Wert dar, da er diese Fläche für viele Aktivitäten im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit brauche und das Grundstück das nächste ebene Grundstück zu seiner Hofstelle sei, wo er seine landwirtschaftlichen Geräte problemlos abstellen könne. Darüber hinaus plane er dort die Aufstellung einer Halle. Weiters seien weder der Futtersilo im Hofbereich noch die Hühnerhaltung im ersten Stock des Stallgebäudes des JM von Seiten der Baubehörde erster Instanz genehmigt. Somit sei eine Diskussion über eine Verbesserung der Zufahrt zum Anwesen JM hinfällig. Er beantrage daher, die geplante Abänderung aus den angeführten Gründen nicht durchzuführen und das Grst.Nr. 361 (alt) im ursprünglichen Zustand zu belassen und die Linie als Grundstücksgrenze zu vermessen, wie sie mit Stand 1. Jänner 2002 gewesen sei.
In der am 6. Februar 2008 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen vor und betonte zusammengefasst, dass sein Anliegen betreffend die Auflassung des öffentlichen Weges (Grundstück 1585) im Zusammenlegungsverfahren letztlich nicht verwirklicht worden sei, und er sich nun gegen die mit dem angefochtenen Bescheid des LAS angeordnete Grenzverschiebung ausspreche. Wenn der öffentliche Weg, den niemand brauche, bestehen bleibe und der Privatweg nicht errichtet werde, benötige er die in Rede stehende Fläche, wie er in seiner Berufung ausgeführt habe. Sein Angebot, die von seinem Betrieb ausgehenden Lkw-Fahrten nicht durch den Ort, sondern über einen zu errichtenden Privatweg zu führen, sei nicht angenommen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2008 änderte die belangte Behörde den Zusammenlegungsplan betreffend die Abfindung des Beschwerdeführers hinsichtlich Abfindungsausweis, Abfindungsberechnung und Geldausgleich nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage ab; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergeben sich vorerst ziffernmäßig näher dargestellte Ausführungen zur Frage der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Abfindung. Darin wird auch näher ausgeführt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid des LAS angeordnete Grenzänderung zwischen den Grundstücken 1584 und 1582 zwar flächengleich erfolgt sei, aber dennoch - wegen der wertmäßigen Unterschiede der (flächengleich gebliebenen) Grundabfindung - hinsichtlich des Wertes der Grundabfindung des Beschwerdeführers zu einer Änderung gegenüber dem erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan führen hätte müssen. Dieses Versäumnis der belangten Behörde sei nachgeholt worden. Die neu ermittelten Daten lägen der Berechnung der im Gesetz festgelegten rechnerischen Grenzen für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu Grunde.
In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit dem Betriebserfolg und der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Neugrundstücke (§ 25 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes - K-FLG), und in diesem Zusammenhang mit näherer Begründung mit den Themen Besitzkonzentration, Formverbesserung und Verkürzung der Grenzlängen. So seien an die Stelle von insgesamt 12 land- und forstwirtschaftlichen Besitzkomplexen im Weg des Zusammenlegungsverfahrens 4 land- und forstwirtschaftliche Besitzkomplexe getreten. Dies habe zu einer Verkürzung der Grenzlänge um rund 3,4 km (nahezu Halbierung von 7,1 km im Altstand auf 3,7 km im Neustand) geführt. Die Größe und Form, Längen und Breiten der Abfindungskomplexe seien günstiger als beim Altstand und entsprächen den agrartechnischen Erfordernissen.
Die belangte Behörde stellte weiters die Bonitätsverhältnisse näher dar und vertrat die Ansicht, dass zufolge der bonitätsmäßigen Verschiebungen der gesetzliche Spielraum beim Fläche/Wert-Verhältnis (der die höchstzulässige Änderung der Durchschnittsbonität der Abfindung gegenüber dem Altstand widerspiegle) bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Altstand und Neustand seien keine Auffälligkeiten erkennbar. Aufgrund der agrarstrukturellen Vorteile der erfolgten Neuordnung gegenüber dem Altstand wie insbesondere Besitzkonzentration, verkürzte Grenzlänge und verbesserte Ausformung der Grundstücke, sei im Neustand eine rationellere Bewirtschaftung beziehungsweise gesteigerte Produktivität und Senkung der Betriebskosten zu erwarten. Die Abfindungen seien ordnungsgemäß bewirtschaftbar und alle agrartechnischen Kriterien wiesen in Richtung einer Verbesserung im Neustand gegenüber dem Altstand. Die Gesamtabfindung ermögliche ohne Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.
Zu den Erschließungsverhältnissen hielt die belangte Behörde fest, dass auch die Grundstücksvermessung und Vermarkung durch das Zusammenlegungsverfahren und die Aufnahme in den Grenzkataster vorteilhaft seien. Über diese gesetzlich normierten Ansprüche an ein Zusammenlegungsverfahren hinaus habe der Beschwerdeführer aber individuell hohe Forderungen hinsichtlich der hofnahen Erschließung, Verkehrs- und Manipulationsfläche gestellt. Hinter diesen Forderungen stehe allerdings eine mit dem Grundzusammenlegungsverfahren nicht in Zusammenhang zu bringende außerordentliche und unvorhersehbare individuelle Entwicklung des Betriebes des Beschwerdeführers. Wie nämlich aus der anlässlich der örtlichen Erhebungen der belangten Behörde vom 12. Dezember 2007 aufgenommenen Verhandlungsschrift hervorgehe, habe der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers bei Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens 1997 insgesamt nur knapp 40 ha Eigen- und Pachtfläche besessen und sei auf Schweinehaltung spezialisiert gewesen. Zwischenzeitlich sei die Tierhaltung aufgegeben (diese könnte aber nach den Angaben des Berufungswerbers kurzfristig wieder in Betracht kommen) und auf Maisanbau und -veredelung umgestellt worden, mit einer nunmehr stark angestiegenen und zudem extrem wechselnden Bewirtschaftungsfläche zwischen insgesamt 200 und 500 ha. Im Zusammenhang mit derart extrem wechselnden wirtschaftlichen Verhältnissen und verbunden damit auch extrem wechselnden wirtschaftlichen Ansprüchen sei aber grundsätzlich festzuhalten, dass ein Grundzusammenlegungsverfahren naturgemäß unmöglich auf die Berücksichtigung aller Eventualitäten der Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet sein könne.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer angesprochenen hofnahen Erschließung, Verkehrs- und Manipulationsflächen seien im Zusammenlegungsverfahren grundlegende Verbesserungen erzielt worden: Die Hofstelle des Beschwerdeführers sei zwar auch im Neustand wie bereits im Altstand durch den erforderlichen öffentlichen Weg Grundstück 1565 zweigeteilt, wobei aber auch hier eine Neuordnung beziehungsweise Bereinigung mit den dortigen hinderlichen Kleinstflächen Grundstücke 268 und 269 erzielt worden sei. Einerseits bestehe die Hofstelle aus der nur vernachlässigbar geneigten Abfindungsfläche Grundstück 1559 mit Maschinen- und Garagentrakt, ehemaligem Stallgebäude beziehungsweise jetzigem Lagergebäude sowie asphaltierter Manipulationsfläche. In diesem Hofteil sei eine Rundumfahrt ohne Reversieren möglich. Andererseits bestehe die Hofstelle aus dem an einer ausgeprägten Geländestufe gelegenen Hofteil im nordwestlichen Bereich des Abfindungskomplexes Grundstück 1586 (zuzüglich dem lediglich 151 m2 kleinen südwestlichen Endstück der Abfindung Grundstück 1583) mit Wohnhaus, Stallgebäude, Silo und Güllelager. Hier habe erst das Zusammenlegungsverfahren eine grundlegend verbesserte Erschließung ermöglicht. Nunmehr sei nämlich durch die Neuzuteilung der unmittelbar südlich des Wirtschaftstrakts gelegenen Altflächen 247/1 und 247/2 (0,5 ha, wenngleich zur Hälfte hängige Fläche) an den Beschwerdeführer die beengte Hoflage gegen Süden beseitigt. Mittlerweile sei auch für diesen an der Geländestufe gelegenen Hofteil eine Rundumfahrt ohne Reversieren möglich, wenngleich naturgemäß über beträchtliche Wegneigungen bis zu größenordnungsmäßig 15 %. Der Wirtschaftsbereich (ehemaliger Stall, Güllelager, Silo) sei nunmehr vorteilhaft auch aus südlicher Richtung erschlossen und der vorgelagerte Hof- und Manipulationsraum maßgeblich verbessert und vorteilhaft erweitert, insbesondere auch vor dem Hintergrund der oben beschriebenen rasanten Betriebsentwicklung.
Im Kern bekämpfe der Beschwerdeführer den mit der erfolgten Grenzänderung verbundenen nunmehrigen "Abgang" hofnäherer Fläche (264 m2 und rund 100 Laufmeter von der Hofstelle entfernt) im südwestlichen Bereich seines insgesamt 3,8 ha großen Abfindungskomplexes 1584 (davon rd. die Hälfte freie landwirtschaftliche Nutzfläche) beziehungsweise aus dem Bereich seiner an dieser Stelle in das Grundzusammenlegungsverfahren eingebrachten Altfläche 361 (insgesamt rd. 0,1 ha dortige Altfläche, davon beträgt der angefochtene "Abgang" 264 m2).
Die Einwände des Beschwerdeführers (Hofstelle des JM verfüge bereits über eine Zufahrt, Bedarf bestehe gar nicht, Verkehrssicherheitsbedenken) hätten aber an dieser Stelle von vornherein außer Betracht zu bleiben. Zum einen habe die belangte Behörde nicht die Erschließungssituation der Hofstelle JM sondern ausschließlich die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung des Beschwerdeführers zu prüfen. Zum anderen sei zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung kein Günstigkeitsvergleich zwischen den Grundabfindungen verschiedener Parteien vorzunehmen.
Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer durch den "Abgang" im hofnäheren Bereich eine seinerseits in das Grundzusammenlegungsverfahren eingebrachte Grundfläche mit besonderem Wert verliere, könne der Berufung jedoch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, da der damit angesprochene "Abgang" von 264 m2 aus der Altfläche 361 (0,1 ha) gemäß der im Verfahren bereits rechtskräftig erfolgten Bewertung nicht als Fläche von besonderem Wert im Sinn von § 26 K-FLG ausgewiesen sei, sondern lediglich als landwirtschaftlicher Nutzgrund der Bonitätsklasse 4 ohne besondere Widmung. Die Rechtskraft dieser Bewertung sei der Beurteilung zu Grunde zu legen.
Darüber hinaus bringe der Beschwerdeführer gegen die Grenzänderung vor, der damit verbundene "Abgang" der in Rede stehenden Teilfläche von 264 m2 aus dem Südwestteil seines bereits genannten insgesamt 3,8 ha großen Abfindungskomplexes 1584 wäre nicht zumutbar, weil diese Flächen günstig hofnah gelegen beziehungsweise mangels vergleichbarer Flächen unentbehrlich für seinen Landwirtschaftsbetrieb seien. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren einen innerbetrieblichen Bedarf an eben dieser Fläche mit unterschiedlichen Begründungen zu belegen versucht. So solle diese Fläche gemäß der Stellungnahme vom 17. Februar 2007 als Umkehrplatz sowie als Abstellplatz für mehrere LKW-Züge gleichzeitig dienen. Weiters benötige er diese Fläche zum Aufstellen einer betriebseigenen Brückenwaage. Entsprechend den Ausführungen in der Berufung gegen den Bescheid des LAS werde die Fläche als Manipulationsfläche für landwirtschaftliche Tätigkeiten und als Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte gebraucht. Darüber hinaus plane der Beschwerdeführer dort die Errichtung einer Halle.
Ungeachtet des Umstandes, dass einzelne dieser Nutzungsangaben einander ausschlössen oder jedenfalls behinderten, sei zunächst festzuhalten, dass der in Rede stehende Flächenteil von 264 m2 weder Bestandteil der Hoffläche sei noch an die Hofstelle anraine, sondern rd. 100 Laufmeter entfernt und zudem durch den öffentlichen Weg 1585 getrennt liege. Dem Beschwerdeführer sei aber dennoch durchaus zuzustimmen, dass auch der in Rede stehende Flächenteil von 264 m2 des Gesamtkomplexes 1584 als Abstellplatz und Manipulationsfläche für landwirtschaftliche Tätigkeiten etc. geeignet wäre, weil er einigermaßen hofnah (rd. 100 Laufmeter von der Hofstelle entfernt) und dabei - wie im Rahmen der örtlichen Erhebung vom 12. Dezember 2007 ersichtlich gewesen - horizontal beziehungsweise ohne nennenswerte Geländeneigung liege. In diesem Zusammenhang maßgeblich sei allerdings nur, ob angesichts des angefochtenen "hofnäheren Abgangs" im Ausmaß von 264 m2 aus dem Abfindungskomplex 1584 (insgesamt 3,8 ha) die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung des Beschwerdeführers in Frage stehe, beziehungsweise, ob hier ein essentieller Bedarf für den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers vorliege und eine entsprechende Verschlechterung gegenüber den in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Verhältnissen erwachse.
Der im Verfahren vor dem LAS beigezogene Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 26. Juli 2006 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Grundzusammenlegungsverfahrens hochwertige Hofanschlussfläche (also unmittelbar anrainend und durch keinerlei Fremdgrund getrennt im Gegensatz zum angefochtenen "Abgang") neu zugeteilt worden sei. Im Gutachten vom 17. Jänner 2007 sei dargelegt worden, dass die angefochtene Grenzänderung für die Bewirtschaftung des Abfindungskomplexes 1584 keine Nachteile ergebe. In der vor dem LAS am 26. April 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der beigezogene Amtssachverständige neuerlich untermauert, dass die Modifikation der Grundgrenze zumutbar sei, weil der Beschwerdeführer südlich seiner Hofstelle Flächen zugesprochen erhalten habe (nämlich die unmittelbar anrainenden Altparzellen 247/1 und 247/2 im erheblichen Flächenausmaß von rd. 0,5 ha).
Abgesehen von der qualitativen und quantitativen Gesamtbilanz an hofnaher Fläche erschienen diese gutachtlichen Ausführungen auch insofern plausibel und nachvollziehbar, als zum einen die angesprochene Fläche rd. 100 m von der Hofstelle entfernt und durch den öffentlichen Weg 1585 getrennt liege. Zum anderen sei aus den Planunterlagen des Operats ersichtlich beziehungsweise sei auch anlässlich der im Beisein des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2007 erfolgten örtlichen Begehung der belangten Behörde festzustellen gewesen, dass im Anschluss an den angefochtenen "Abgang" von 264 m2 auf dem Abfindungskomplex 1584 dem Beschwerdeführer nach wie vor horizontale, vergleichbar hofnahe und gleichermaßen erschlossene landwirtschaftliche Nutzfläche in großem Ausmaß zur Verfügung stünde.
Die vom Beschwerdeführer aufgrund des "Abgangs" von 264 m2 im Bereich der Altfläche 361 behauptete Unmöglichkeit einer dortigen Umkehr mit einem LKW-Zug sei auch unter Verweis auf die RVS 03.03.81 nicht glaubhaft. Diese Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen "Ländliche Straßen und Wege" der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen im ÖIAV stellten öffentlich publizierte und allgemein anerkannte Empfehlungen für das österreichische ländliche Straßen- und Wegenetz dar. Demnach werde nämlich für übliche LKW-Züge und Sattelkraftfahrzeuge bereits mit einem Wendekreisdurchmesser von 22,00 m das Auslangen gefunden, während dem Beschwerdeführer im Bereich der Altfläche 361 (zuzüglich der funktional einzurechnenden Breite des Weges 1585 von rd. 4 m) selbst nach dem in Rede stehenden dortigen "Abgang" immer noch reichliche rund 30 m zur Verfügung stünden, wie aus den planlichen Unterlagen des Operats hervorgehe.
Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Beschwerdeführers, dass nach dem "Abgang" von 264 m2 eine Umkehr für LKW-Züge nicht mehr möglich oder eine dortige Umkehrmöglichkeit oder Abstellmöglichkeit zwingend erforderlich sei, auch deshalb, weil er gemäß seinen Ausführungen in der Berufung vom 3. Juli 2007 über mindestens eine volle landwirtschaftliche Erntesaison, nämlich zumindest bereits seit der Begehung mit Mitgliedern des LAS am 26. April 2007, auf eben der hier als "Abgang" bezeichneten Fläche Material für einen dortigen Hallenbau lagere, sodass diese Fläche zumindest in diesem Zeitraum als Verkehrs- oder Manipulationsfläche gar nicht zur Verfügung gestanden sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Gesamtabfindung des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung der von ihm bemängelten Grenzänderung im Bereich der Grundstücke 1582 und 1584 - ohne Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermögliche. Die Abfindungsgrundstücke entsprächen in technischer Hinsicht den Erfordernissen hinsichtlich Form, Größe und tunlichst gleicher Beschaffenheit, könnten ordnungsgemäß bewirtschaftet werden und seien ausreichend erschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2007, (K-FLG) lauten:
"§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umwelt -verträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
a) die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
b) die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebs -wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungs -verfahren verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, und unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). …
§ 16 Bewertung der Grundstücke
(1) ...
(6) Nach dem Verkehrswert sind weiters folgende Grundstücke oder Grundstücksteile zu schätzen:
a) bebaute Grundflächen und Grundflächen, deren Bebauung von der Behörde bewilligt worden ist;
b) Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan nicht als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, als Ödland oder als Erholungsgrünlandflächen ausgewiesen sind;
- c) an Wohn- oder Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;
- d) mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Gärten, Parks oder dergleichen;
e) dem Garten- oder Obstbau dienende oder für andere Spezialkulturen verwendete Grundflächen;
f) der Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter, Ton, Lehm, Torf oder dergleichen dienende Grundflächen;
g) land- und forstwirtschaftliche Grundflächen, die für andere Zwecke als für die Erzeugung von Pflanzen verwendet werden.
§ 24 Neuordnung
(1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Begleitmaßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben. ...
§ 25 Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 20 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümer steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die Abfindungsgrundstücke dürfen - verglichen mit den eingebrachten Grundstücken - nicht ein unzumutbar größeres Ausmaß an entwässerten Flächen, an Flächen mit stärkerer Hangneigung, an Flächen mit erheblich anderen Bodenverhältnissen oder an stärker katastrophengefährdeten Flächen enthalten. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung muss ohne erhebliche Änderung der Art und der Einrichtung des Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg wie auf den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielbar sein. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen der Partei nur mit ihrer Zustimmung zugeteilt werden.
…
(8) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 7 errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des nach Abs. 7 ermittelten Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 19 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
(9) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
§ 26 Grundstücke mit besonderem Wert
(1) Grundflächen im Sinne des § 16 Abs. 6 sind, soweit es sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Hofstellen, handelt, ihren Eigentümern wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist.
(2) Das gleiche gilt für Grundstücke und Grundstücksteile im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn sie der Zusammenlegung unterzogen werden und wenn sich aus den spätestens bei der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) abzugebenden Erklärungen des Grundeigentümers nicht anderes ergibt.
§ 27 Bewertung der Abfindungen, Nachbewertung
(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung nach §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 zugrunde zu legen. Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind durch eine Nachbewertung festzustellen, wobei die §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind. Treten die Bodenwertänderungen vor der Übernahme der Grundabfindungen ein, sind sie in den Wert der Abfindungen einzurechnen, ansonsten gesondert in Geld auszugleichen.
(2) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form oder Größe eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen, wenn der der Partei daraus entstehende Nachteil nicht durch einen entsprechenden Vorteil ausgeglichen wird."
Der Beschwerdeführer stützt den ersten Teil seiner unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes erstatteten Beschwerdeausführungen darauf, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 26 K-FLG, wonach Grundstücke mit besonderem Wert ihren Eigentümern wieder zuzuweisen seien, oder durch gleichwertige Grundstücke zu ersetzen seien, nicht beachtet habe. Es sei zwar den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Thema Betriebserfolg sowie Besitzkonzentration und Formverbesserung generell zuzustimmen, diese Ausführungen der belangten Behörde seien jedoch dahingehend zu kommentieren, dass gerade in der generalisierenden Betrachtungsweise die rechtsunrichtige Behandlung des bestehenden Anlassfalles liege. Die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht erkannt, dass es sich beim Grundstück 361 (alt) um ein Grundstück mit besonderem Wert handle, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer eben keinen gesetzmäßigen Ausgleich erhalten habe.
Wenn die belangte Behörde diesbezüglich auf die Rechtskraft der Bewertung verweise, so sei diese Rechtsansicht unrichtig, weil der Beschwerdeführer von Anfang an aus seinem Standpunkt und an der Einstufung des Grundstückes als hofnahes Grundstück mit besonderem Wert kein Hehl gemacht habe. Im Verfahren sei stets bekannt gewesen, dass die Frage der Auflassung des öffentlichen Weges 1585 ebenso untrennbar mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Altgrundstück 361 verbunden gewesen sei, was auch der belangten Behörde klar gewesen wäre. Wenn die belangte Behörde daher die inhaltliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung zum Detailbereich des Altgrundstückes 361 und des diesbezüglichen Abganges von 264 m2 mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der erfolgten Bewertung abschneide, liege hierin bereits ein ungesetzlicher und rechtswidriger Vorgang. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der formalrechtlichen Bemängelungsmöglichkeit des Bewertungsplanes diesen nicht als für ihn nachteilig erkennen können, weil er der Ansicht gewesen sei, der öffentliche Weg werde ohnehin aufgelassen und es würde ihm ein völlig neues Flächenkonzept zur Verfügung stehen.
Die Behörde berücksichtige auch nicht, dass die Variante der Abtrennung eines 6 m breiten Streifens zu Lasten des Grundstückes 361 (alt) erst durch den Bescheid des LAS in das Verfahren eingeführt worden und dass zu diesem Zeitpunkt die Bewertung der Flächen ebenfalls bereits rechtskräftig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe also zu dem Zeitpunkt, als er erstmals habe erkennen können, dass die Gefahr bestehe, vom Grundstück 361 (alt) einen Grundstreifen abtreten zu müssen, gar keine Möglichkeit mehr gehabt, die Grundstücksbewertungen formalrechtlich betrachtet zu bekämpfen. Wenn die belangte Behörde tatsächlich die Rechtskraft einer Grundstücksbewertung derartig maßgeblich einschätze, dass sie nicht imstande sei, über die höherwertige Bewertung der Gesetzlichkeit der Gesamtabfindung tatsächlich eine unbeschränkte materiellrechtliche Gesamtentscheidung zu fällen, wäre sie verpflichtet gewesen, ihrerseits der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LAS Folge zu geben und diesem aufzutragen, die Bewertung durch ergänzende Gutachten neu aufzurollen. Rechtsrichtig sei nämlich, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung der Gesamtsache die Qualifikation eines Grundstückes im Sinne des § 26 K-FLG unabhängig von der bisherigen Einstufung vornehmen könne bzw. müsse. Der besondere Wert eines Grundstückes ergebe sich nicht durch die Einteilung und Bewertung im Rahmen der Grundstücksaufnahme, sondern letztlich durch die konkrete Analyse von Verwendungszweck und Auswirkung des Grundstückes auf Betriebskonfiguration und konkreten Wert des Grundstückes im Rahmen der aktuell ausgeübten sowie zu erwartenden und möglichen Betriebsform in der Zukunft.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer aber den besonderen Aufbau eines Zusammenlegungsverfahrens.
Kommassierungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, welcher es grundsätzlich nicht zulässt, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Der rechtskräftige Abschluss etwa des Bewertungsverfahrens ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muss andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden, sodass im Zusammenlegungsplan auf der letzten Stufe des Kommassierungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1995, 93/07/0139, und vom 23. Februar 2006, 2004/07/0147).
Dieser besondere verfahrensrechtliche Aufbau eines Kommassierungsverfahrens nimmt den über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung entscheidenden Behörden grundsätzlich die vom Beschwerdeführer eingemahnte Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung und - abgesehen vom hier sachverhaltsbezogen nicht in Frage kommenden Fall einer Nachbewertung nach § 27 K-FLG - nachträglichen Aktualisierung rechtskräftiger Bewertungen.
Die Bewertung der Grundstücke erfolgt in einer der Erlassung des Zusammenlegungsplanes vorgeschalteten Phase eines Zusammenlegungsverfahrens nach den in § 16 K-FLG näher dargelegten Grundsätzen. Die Bewertung einer Fläche hat demnach unabhängig von der Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich der Wert einer Grundfläche daher nicht durch die konkrete Analyse von Verwendungszweck und Auswirkung auf die Betriebskonfiguration oder unter Bedachtnahme auf die aktuell ausgeübte sowie zu erwartende und mögliche Betriebsform in der Zukunft.
Dies gilt auch für Grundstücke mit besonderem Wert. Nach § 26 Abs. 1 K-FLG handelt es sich dabei um Grundflächen im Sinne des § 16 Abs. 6 oder um Grundstücke und Grundstücksteile im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. Auch diese Grundstücke oder Grundflächen werden bereits im Bewertungsverfahren als solche nach § 16 Abs. 6 (oder § 2 Abs. 3) K-FLG ausgewiesen und - im Gegensatz zu den anderen Grundflächen - nach dem Verkehrswert geschätzt. Die Qualifizierung einer Grundfläche als solche mit besonderem Wert ist daher ebenfalls - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - unabhängig von zukünftigen Gestaltungsformen der Abfindung oder von zu erwartenden und möglichen zukünftigen Betriebsformen.
Die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers, nach Rechtskraft des Bewertungsplanes den besonderen Wert dieser Grundfläche aus der zunächst von ihm erwarteten und gewünschten, aber im Verfahren später nicht erfolgten Auflassung des öffentlichen Weges 1585 oder aus den von ihm geplanten zukünftigen Betriebsweisen herzuleiten, findet daher als Begründung für eine Neubewertung in den gesetzlichen Vorschriften keine Grundlage. Dies gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers, die Variante der Abtrennung eines 6 m breiten Streifens zu Lasten des Grundstückes 1584 sei erst im Verfahren zweiter Instanz erfolgt und er habe daher die Bewertung nicht rechtzeitig anfechten können.
Sollte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die erst durch den LAS erfolgte Abänderung der Abfindung aber meinen, es wäre unzulässig, auf Grund der Berufung einer anderen Verfahrenspartei in seine Abfindung einzugreifen, so ist er darauf zu verweisen, dass in einem Zusammenlegungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei auf Rechtsbeständigkeit einer ihr zugewiesenen Abfindung besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1998, 98/07/0030 und vom 16. September 1999, 96/07/0218).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Altgrundstück 361 bzw der strittige Grundstücksstreifen nicht als Grundstück mit besonderem Wert im rechtskräftigen Bewertungsplan ausgewiesen wurde. Wie bereits oben dargestellt, ist die rechtskräftig erfolgte Bewertung der strittigen Grundfläche aber dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, gibt es bei einer Zusammenlegung regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, 92/07/0123). Eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens hat einen Anspruch darauf, gesetzmäßig abgefunden zu werden, nicht jedoch auf eine (aus ihrer Sicht) optimale Abfindung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0125). Abgesehen von jenen Grundstücken, die den Parteien von Gesetzes wegen wieder zuzuweisen sind (vgl. § 26 K-FLG) - und um ein solches Grundstück handelt es sich beim Grundstück 361 (alt) gerade nicht - besteht auch kein Anspruch einer Partei, ein ganz bestimmtes Grundstück zugewiesen zu bekommen.
Handelt es sich aber beim Altgrundstück 361 nicht um ein solches mit besonderem Wert im Sinne des § 26 K-FLG, verletzte die belangte Behörde auch nicht diese Vorschrift, wenn sie den strittigen Teil dieses Grundstückes dem Beschwerdeführer nicht mehr zuwies.
Aus diesem Grund verfängt auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer hatte das Fehlen einer Begutachtung durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen hinsichtlich der von ihm dargestellten Nutzungsabsichten auf dem Grundstück 361 (alt) gerügt. Weiters sei der Umstand nicht geklärt worden, dass dieses Grundstück bereits befestigt und verkehrstechnisch mit Schwerlastfahrzeugen befahrbar sei. Die Frage des besonderen Wertes des Grundstückes 361 (alt) sei daher keinesfalls abschließend geklärt worden.
Wie bereits dargestellt, war die Frage des Wertes dieses Grundstückes im vorliegenden Verfahrensstadium aber nicht mehr zu beurteilen, sodass die Verfahrensrüge schon aus diesem Grund nicht geeignet war, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe ihm zu Unrecht vorgehalten, er habe bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fläche unterschiedliche Begründungen seines innerbetrieblichen Bedarfes darzulegen versucht. Er habe aber nichts anderes getan, als alle für ihn nur denkmöglichen Verwendungsmöglichkeiten zur Untermauerung des besonderen Wertes des Grundstückes und der damit verbundenen Unmöglichkeit, auch nur Teile desselben aufzugeben, darzustellen. Die belangte Behörde lege ihm auch den Umstand, dass tatsächlich eine Brückenwaage sowie Hallenteile am Grundstück gelagert seien, sogar soweit negativ aus, als behauptet werde, er könne den 6 m breiten, zur Abtretung vorgesehenen Streifen gar nicht benötigen, da er gerade auf diesem Grundstücksteil aktuell Teile für einen Hallenbau gelagert habe. Ein derartiger Sarkasmus in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde trage nicht dazu bei, bei ihm Akzeptanz der Entscheidung auszulösen. Dies zeige gerade umgekehrt, dass bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Neukonfiguration der Grundflächen nicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten seines Betriebes eingegangen worden sei und dass die betriebliche Entwicklung oder die tatsächliche betriebliche Situation keine Beachtung gefunden hätte.
Dazu ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, verschiedene Nutzungsabsichten an der in Rede stehenden Fläche von 264 m2 im Verfahren vorzubringen. Dies wurde ihm von der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen; diese hat im angefochtenen Bescheid lediglich auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens unterschiedliche Nutzungsangaben der strittigen Fläche erstattete, die einander teilweise ausschlossen oder jedenfalls behinderten. Diese unterschiedlichen Angaben wurden seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt; der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, dass ihm die in Rede stehende Fläche zumindest in einem bestimmten Zeitraum als Verkehrs- oder Manipulationsfläche nicht zur Verfügung stand, weil er Material für einen dortigen Hallenbau lagerte. Die belangte Behörde hat diesen Umstand - neben anderen Argumenten - als Untermauerung ihrer Beurteilung herangezogen, wonach die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ohne diese Fläche eine Umkehr für Lkw-Züge überhaupt nicht mehr möglich, nicht nachvollziehbar sei. An der Schlüssigkeit dieser Überlegung ist beim Verwaltungsgerichtshof aber kein Zweifel entstanden; auch der Beschwerdeführer nennt keinen Grund, der eine Unrichtigkeit dieser Überlegung aufzeigen könnte.
In weiterer Folge der Beschwerde meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass angesichts der Gesamtgröße des Grundstückes 361 (alt) sowie dessen Entfernung von lediglich rund 100 m zur Hofstelle und der unmittelbaren Nachbarschaft zu technische Anlagen des Betriebes dieses geradezu klassisch als Manipulationsfläche für Gerät und Gut des Betriebes des Beschwerdeführers geeignet sei.
Diese Annahme wurde von der belangten Behörde aber nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde wies jedoch zutreffend darauf hin, dass es (lediglich) darauf ankam, ob Rechte des Beschwerdeführers durch eine ungesetzmäßige Abfindung verletzt wurden, und nicht darauf, ob dem Beschwerdeführer nicht doch eine noch günstigere Abfindung zugewiesen werden hätte können.
Maßgeblicher Prüfungsgegenstand der belangten Behörde war allein die Gesetzmäßigkeit der dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Abfindung und insbesondere der Aspekt, ob diese Gesetzmäßigkeit angesichts des im Vergleich zum erstinstanzlichen Bescheid hofnäheren Abganges einer Fläche im Ausmaß von 264 m2 in Frage stehe. Vom Beschwerdeführer wurden die Verbesserungen in agrartechnischer Hinsicht (Verringerung der Bewirtschaftungskomplexe und der Grenzlängen, verbesserte Ausformung der Grundstücke, verbesserte Erschließung) nicht bestritten. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Zusammenlegung aber auch hochwertige Hofanschlussflächen neu zugeteilt wurden, die - im Gegensatz zum strittigen Flächenteil des Grundstückes 361 - von der Hofstelle durch keinerlei Fremdgrund getrennt sind, und vor dem Hintergrund, dass trotz der strittigen Grundabtretung auch für die Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes 1584 keine Nachteile entstehen, erscheint die Ansicht der belangten Behörde, die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung des Beschwerdeführers werde durch diese Änderung nicht in Frage gestellt, als nachvollziehbar und schlüssig.
In weiterer Folge seiner Beschwerde vergleicht der Beschwerdeführer Fahrten mit Lkw auf seinem Altgrundstück 361 mit der diesbezüglichen Nutzungsmöglichkeit auf dem südlich seiner Hofstelle neu zugeteilten hofnahen Altgrundstück 347/2. Auf einen solchen unmittelbaren Vergleich zweier Grundstücke kommt es aber bei der Beurteilung der Gesamtabfindung nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, 89/07/0159, ua).
Die Beschwerde befasst sich auch damit, dass der Betrieb des JM über eine Lkw-taugliche Zufahrt verfüge und dass es keinen Grund gegeben hätte, zugunsten des JM den Zusammenlegungsplan zu verändern; es sei mit zweierlei Maß gemessen worden.
Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Im Zusammenlegungsverfahren ist weder ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Grundabfindungen verschiedener Parteien vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2005/07/0066) noch ist es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei maßgebend, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden. So kann das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nach Ansicht einer Partei allenfalls andere Parteien des Verfahrens besser abgefunden wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, 96/07/0218).
Entscheidend für die Beurteilung der vorliegenden Maßnahme war daher allein, dass mit ihr kein die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers ausschließender Nachteil verbunden ist. Darauf, ob andere daraus einen gegebenenfalls unberechtigten Vorteil ziehen, kam es jedoch nicht an. Aus diesen Gründen geht auch das Beschwerdevorbringen, mit den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen "ländliche Straßen und Wege" (RVS 03.03.81) sei der schlagende Beweis für die vollkommen falsche gutachterliche Darstellung des Sachverständigen hinsichtlich des Betriebes des JM geführt, ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. Juni 2009
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