VwGH 89/07/0159

VwGH89/07/015919.6.1990

1.) Katharina S, und des 2.) Karl S gegen Landesagrarsenat für Vorarlberg vom 10. August 1989, Zl. LAS-210-294, betreffend den Zusammenlegungsplan X

Normen

FlVfGG §14a;
FlVfLG Vlbg 1979 §12;
FlVfLG Vlbg 1979 §13;
FlVfLG Vlbg 1979 §15 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §19;
FlVfLG Vlbg 1979 §20 Abs1;
FlVfGG §14a;
FlVfLG Vlbg 1979 §12;
FlVfLG Vlbg 1979 §13;
FlVfLG Vlbg 1979 §15 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §19;
FlVfLG Vlbg 1979 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer haben gemeinsam mit drei weiteren Geschwistern mehrere zu je 1/5 in ihrem Miteigentum stehende Grundstücke, der Zweit-Beschwerdeführer darüber hinaus mehrere in seinem Alleineigentum stehende Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren X (Teilgebiet Y-Z-felder) eingebracht. Sie sind daher an diesem Zusammenlegungsverfahren als Parteien beteiligt. In diesem Verfahren, welches 1982 durch Verordnung eingeleitet worden ist, sind der Besitzstandsausweis, der Bewertungsplan und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in Rechtskraft erwachsen. Auch die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke wurde, nachdem eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 1986 abgewiesen wurde, rechtskräftig angeordnet. Die Beschwerdeführer haben - vertreten durch die Erst-Beschwerdeführerin - im Laufe des Verfahrens immer wieder in Eingaben auf einer Wiederzuteilung ihrer Altgrundstücke bestanden, weil sie an dem Zusammenlegungsverfahren nicht teilnehmen wollten.

Die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) als Agrarbehörde erster Instanz hat durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 9. bis 23. Dezember 1988 den Zusammenlegungsplan (für das oben genannte Teilgebiet) erlassen. Damit wurden den fünf Geschwistern S für ihren Altbestand die Abfindungsgrundstücke Nr. 00/1, 00/2, 00/3 und 00/4 und dem Zweit-Beschwerdeführer allein für seinen Altbestand die Abfindungsgrundstücke Nr. 000/1 und 000/2 zugewiesen.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhob die Erst-Beschwerdeführerin namens der fünf "Geschwister S" Berufung, die sie mit einer Eingabe vom 12. Juni 1989 ergänzte. Der Aufforderung durch die belangte Behörde, schriftliche Vollmachten ihrer Geschwister nachzureichen, kam die Erst-Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht nach. Der Zweit-Beschwerdeführer nahm allerdings persönlich an der Berufungsverhandlung vom 6. Juli 1989 teil, was von der belangten Behörde stillschweigend als (nachträgliche) Vollmachtserteilung an die Erst-Beschwerdeführerin gewertet wurde.

Mit dem nunmehr (nur) von den beiden Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid vom 10. August 1989 hat die belangte Behörde 1.) die von der Erst-Beschwerdeführerin für ihre Geschwister Franz, Hubert und Josef S eingebrachte Berufung gemäß § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurückgewiesen und

2.) die von der Erst-Beschwerdeführerin für sich und Karl S eingebrachte Berufung gemäß §§ 1, 19 und 21 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes; LGBl. Nr. 2/1979 in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 14/1982 (FlVG), abgewiesen. Nur diese zuletzt genannte Abweisung der Berufung ist Gegenstand der vorliegenden an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde.

Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach einer kurzen Übersicht über den Verlauf des Verfahrens vor der ABB, über den Inhalt der Berufung und über die Vorgänge im Berufungsverfahren aus, welche Altgrundstücke die fünf Geschwister S als Miteigentümer bzw. der Zweit-Beschwerdeführer als Alleineigentümer in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hätten.

In der Grundabfindung Nr. 00/1 seien die Altgrundstücke Nr. 2963, 2964 und 3325, in der Grundabfindung Nr. 000/2 die Altgrundstücke Nr. 2965, 2984, 3332 und 3344 zusammengelegt worden. Die Altgrundstücke 2964 und 2984 seien vor der Neuordnung in einer Länge von 56 m und das Altgrundstück 2963 in einer Länge von 27 m von einem wasserführenden Graben berührt worden. Das Ausmaß der bergseits dieses Grabens gelegenen Fläche sei vor der Neuordnung um 296 m2 größer gewesen. Von der Zusammenlegungsgemeinschaft sei im Zuge der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein Übergang über diesen Graben erstellt worden, um wenigstens teilweise eine maschinelle Bewirtschaftung der bergseits dieses Grabens gelegenen Fläche zu ermöglichen. Eine Verrohrung dieses Gerinnes habe auf Grund negativer Gutachten aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht durchgeführt werden können. Allerdings sei dieses Gerinne im nördlichen Teil in einen bereits bestehenden Rohrkanal eingeleitet, bei dessen ordentlicher Instandhaltung die von den Beschwerdeführern befürchteten Vermurungen im Bereich ihrer Abfindungen ausgeschlossen werden könnten. Die Abfindungsgrundstücke 00/1 und 000/2 seien nunmehr durch einen Zufahrtsweg erschlossen, rechteckig geformt, auch seien nunmehr fünf zersplitterte Grundstücke zu zwei aneinander grenzenden Grundstücken vereinigt worden und gemeinsam bewirtschaftbar. Die beiden Grundabfindungen bestünden aus durchaus günstig geformten und ausreichend erschlossenen Grundflächen, die ihrer Beschaffenheit, Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken möglichst entsprächen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Beschwerdeführer einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglichten.

Im Abfindungsgrundstück Nr. 00/2 seien die Altgrundstücke 3464/1, 3466 und 3474 zusammengefaßt. Die Flächendifferenz von 56 m2 in diesem Teilbereich ergebe sich aus dem Abzug von Grund für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen im Ausmaß von 45 m2 sowie aus der Zuteilung von Grund in einer höheren Bewertungsklasse. Weiters sei zu bemerken, daß dieses Abfindungsgrundstück nunmehr eine Zufahrt über den G-Weg erhalten habe und daß durch die vorgesehene Abfindung auch die vorher für eine rationelle Bewirtschaftung sehr ungünstig geformten Grundstücke nunmehr auf ein annähernd rechteckig geformtes Grundstück vereinigt hätten werden können, wobei die Lage und Größe des Abfindungsgrundstückes nur unwesentlich verändert worden sei. Entgegen den Berufungsausführungen werde das Abfindungsgrundstück durch den Schiliftbetrieb nicht stärker in Anspruch genommen; gegenüber den Altgrundstücken würde auf dem Abfindungsgrundstück ein erheblich geringerer Teil als Piste präpariert, und zwar im Rahmen und auf Grund der bisherigen, mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge, die auch eine Entschädigung für den Schleppliftbetrieb vorsähen.

Im Abfindungsgrundstück Nr. 00/4 seien die Altgrundstücke 3457, 3458, 3526, 3527 und 3517 arrondiert; diese seien nunmehr in einem rechteckig geformten und mit einem Zufahrtsweg erschlossenen Grundstück vereinigt. Bislang habe für das Grundstück 3526 eine Zäunungsverpflichtung über 19 m und für das Grundstück 3517 eine solche über 43 m gegenüber der G-Viehweide bestanden. Nunmehr bestehe nur mehr eine Zäunungsverpflichtung für das Abfindungsgrundstück von 41 m, sodaß auch diesbezüglich dem Berufungsvorbringen keine Berechtigung zukomme.

Im Abfindungsgrundstück Nr. 000/1 seien die im Alleineigentum des Zweit-Beschwerdeführers befindlichen Altgrundstücke 2976, 3323, 3324, 3281, 3191 und 511 arrondiert. Hinsichtlich dieses Abfindungsgrundstückes liege die Abweichung des Wertes der Grundabfindung vom Abfindungsanspruch gemäß § 19 Abs. 5 FlVG bei nur 0,7 %, sie liege damit an der unteren Grenze des gesetzlich zulässigen Rahmens (bis zu 5 %). Die Altgrundstücke hätten zum Teil eine schmale, lange und mit den heute in Landwirtschaftsbetrieben üblichen Maschinen nur erschwert bewirtschaftbare Ausgestaltung aufgewiesen; dagegen stelle das Abfindungsgrundstück ein annähernd rechteckig geformtes Grundstück dar, wobei eine Fläche von ca. 24 a um 60 m in ähnlicher topographischer Lage verschoben worden sei; das Abfindungsgrundstück liege aber überwiegend im Bereich der Altgrundstücke. Hinsichtlich des Aufwandes für die Zäunung des Abfindungsgrundstückes sei zu bemerken, daß diese nur auf 495 m nötig sei, was einer Differenz gegenüber früher zugunsten des Zweit-Beschwerdeführers im Ausmaß von 268 m entspreche. Unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Bewertungsplanes hätten die Altgrundstücke in diesem Bereich einen Durchschnittswert von 26,2 Punkten/m2 gehabt, das Abfindungsgrundstück habe einen solche von 26,1 Punkten/m2. Da diese Grundabfindung außerdem überwiegend im Bereich der Altgrundstücke liege, gehe auch das Berufungsvorbringen bezüglich nachteiliger klimatischer Einflüsse ins Leere. Die anfallenden Straßen- und Hangwässer würden im übrigen nicht konzentriert auf das Abfindungsgrundstück 000/1 abgeleitet, sondern es würden die Niederschlagswässer durch eine 5 %ige Querneigung der asphaltierten Weganlage gleichmäßig in die angrenzenden Wiesen eingeleitet. Bei der gegebenen Hangneigung von ca. 10 % sei anzunehmen, daß das Oberflächenwasser auch bei der Schneeschmelze und bei längeren Regenperioden schadlos abfließen bzw. versickern könne. Im übrigen sei von der Zusammenlegungsgemeinschaft eine im Bereich des Abfindungsgrundstückes für die Bewirtschaftung ungünstige Mulde einplaniert worden. Ingesamt ergebe sich somit auch hinsichtlich dieser Grundabfindung, daß sie in ihrer Beschaffenheit, Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken möglichst entspreche und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg ermögliche. Mit Alternativvorschlägen der ABB hätten sich die Beschwerdeführer im übrigen nicht einverstanden erklärt bzw. dazu überhaupt keine Stellungnahme abgegeben.

Was die in der Berufung angeführten unzureichenden Entwässerungen betreffe, habe eine Überprüfung ergeben, daß die vor einigen Jahren errichtete Entwässerungsanlage als funktionsfähig beurteilt worden sei.

Von einer Partei, die behaupte, die ihr zugewiesene Abfindung ermögliche nicht den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung, werde im übrigen von der Rechtsprechung verlangt, daß sie hiefür auch den Nachweis erbringe; dies sei den Beschwerdeführern offenbar nicht möglich gewesen. Außerdem gehe aus den Akten hervor, daß die ABB in wiederholten und intensiven Gesprächen mit den Beschwerdeführern bemüht gewesen sei, eine den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung nach dem FlVG gerecht werdende Neuordnung zu erreichen. Daß dabei nicht jedem Wunsch jedes einzelnen Grundeigentümers nach Verlegung eines Grundstückes Rechnung getragen habe werden können, liege im Wesen des Zusammenlegungsverfahrens, in welchem eine Gesamtlösung unter Abwägung aller Interessen im Sinne des § 14 FlVG gefunden werden müsse. Das FlVG räume den Parteien auch keinen Rechtsanspruch darauf ein, ganz bestimmte Altgrundstücke wieder zu erhalten oder besondere Abfindungswünsche erfüllt zu bekommen. Daß im vorliegenden Fall die Abfindungsgrundstücke hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Flächenmaß und Wert gesetzwidrig wären, hätten die Beschwerdeführer nicht behauptet; auch eine Überprüfung der Abfindungsberechnung habe keine Gesetzwidrigkeit ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten auf ein mängelfreies Zusammenlegungsverfahren sowie auf eine Abfindung mit gleichwertigen Grundstücken wie ihr Altbestand verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 FlVG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und fortswirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. Nach § 1 Abs. 2 FlVG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch a) Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterten Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse wie z.B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist gemäß § 14 Abs. 1 FlVG die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat dabei eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und insbesondere durch Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes und der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 FlVG hat jede Partei Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß den §§ 12 und 13 festgesetzten Wert der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen worden sind, in Grund und Boden abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Nach § 19 Abs. 6 FlVG haben die Grundabfindungen aus Grundstücken zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Sie müssen in ihrer Beschaffenheit, Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken der Partei möglichst entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundabtretungen und -zuteilungen gemäß Abs. 2 und 3 und gemäß § 15 Abs. 2 sowie der Werterhöhung des Zusammenlegungsgebietes (§ 20 Abs. 1) hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der Abfindungsgrundstücke einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Abweichungen von diesem Verhältnis bis einschließlich 20 v.H. sind zulässig, wenn sie aus agrartechnischen oder zusammenlegungstechnischen Gründen erforderlich sind und der Zusammenlegungserfolg ansonsten wesentlich beeinträchtigt wäre.

Diesen gesetzlichen Grundsätzen des Zusammenlegungsverfahrens haben die Agrarbehörden im vorliegenden Verfahren entsprochen. Auf die einzelnen in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe wird im folgenden noch einzugehen sein. Eine Behauptung dahingehend, daß die den Beschwerdeführern zugewiesene Gesamtabfindung etwa hinsichtlich des Flächen-Wert-Verhältnisses oder hinsichtlich einer Verschiebung in den Beschwerdeführern und deren landwirtschaftlichem Betrieb nicht zumutbare schlechtere Wertklassen dem Gesetz zuwiderliefe, haben die Beschwerdeführer nicht aufgestellt; es ist dies nach der Aktenlage auch offensichtlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführer können auch nicht bestreiten, daß durch die Zusammenlegung ihr überaus zersplitterter Altbesitz in relativ wenigen, den gegebenen Möglichkeiten entsprechend gut geformten Abfindungsgrundstücken zusammengefaßt worden ist, und daß durch die Vornahme und Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen (wie etwa durch den Wegebau oder durch Planierung bewirtschaftungshinderlicher Geländemulden) die Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Zusammenlegungsgebiet ganz allgemein verbessert worden sind. Allerdings befaßt sich die Beschwerde unter Außerachtlassung solcher durch die Zusammenlegung herbeigeführter Vorteile ausschließlich mit den von den Beschwerdeführern als nachteilig empfundenen Folgen des Zusammenlegungsverfahrens.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die Agrarbehörden hätten es unterlassen, sie zu einem erfolgversprechenden und berücksichtigungswürdigen Vorbringen, insbesondere zur Frage des besseren oder zumindest gleichen Betriebserfolges, anzuleiten. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich demgegenüber, daß die Erst-Beschwerdeführerin im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens und im speziellen auch zum nunmehr strittigen Zusammenlegungsplan jede nur erdenkliche Möglichkeit ergriffen hat, um ihren Standpunkt darzulegen und auf die danach den Beschwerdeführern drohenden Bewirtschaftungsnachteile im Detail hinzuweisen. Der Berufung der Beschwerdeführer ist im angefochtenen Bescheid auch nicht etwa deshalb der Erfolg versagt geblieben, weil die Beschwerdeführer infolge fehlender Anleitung durch die Agrarbehörden ihre Einwendungen nicht mit der nötigen Klarheit zum Ausdruck gebracht hätten, sondern nur deshalb, weil die belangte Behörde in diesem Vorbringen keinen NACHWEIS eines nach der Zusammenlegung geminderten Betriebserfolges der Beschwerdeführer erblickt hat. Dieser Beurteilung durch die belangte Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof bei seiner nachprüfenden Kontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine Gesetzmäßigkeit schon unter Bedachtnahme auf die oben angeführten, im wesentlichen unbestritten gebliebenen Vorteile der durchgeführten Zusammenlegung nicht entgegenzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, den angefochtenen Bescheid etwa deshalb als rechtswidrig aufzuheben, weil den Beschwerdeführern die Möglichkeit, ihren Standpunkt vorzutragen, zu vertreten und unter Beweis zu stellen, durch mangelnde behördliche Manuduktion genommen worden wäre.

In ihrem weiteren Beschwerdevorbringen verweisen die Beschwerdeführer weitestgehend auf die bereits im Verwaltungsverfahren von ihnen behaupteten Nachteile aus der Zuweisung der einzelnen Abfindungsgrundstücke. Sie wiederholen in der Beschwerde insbesondere, daß ihre Altgrundstücke stets problemlos maschinell hätten bewirtschaftet werden können. Dies sei bei den Abfindungsgrundstücken 00/1 und 000/2 infolge von deren extremer Hanglage und beim Abfindungsgrundstück 000/1, welches teilweise versumpft und zerklüftet sei, nicht mehr im gleichen Maße der Fall; es ergebe sich daraus auch ein nunmehr geminderter Heu- und Futterertrag. Darüber hinaus sei die Gefahr eines Hochwassers bzw. von Vermurungen auf Grund des die Abfindungsgrundstücke 00/1 und 000/2 durchfließenden Wildbaches gegeben. Ferner hätte der Zweit-Beschwerdeführer durch die Zusammenlegung den Verlust eines "Bauplatzes" (Altgrundstück Nr. 511) zu beklagen. Schließlich bringen die Beschwerdeführer noch vor, die ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstücke seien zum Teil nicht ausreichend erschlossen.

Zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführer ist ganz allgemein zu sagen, daß das vom Gesetz gebotene Ziel, im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens eine (gegenüber dem Zustand vor der Zusammenlegung verbesserte) Gesamtlösung für das Zusammenlegungsgebiet anzustreben, bei der gegebenen Sachlage eine Lösung ausschloß, bei welcher - wie von den Beschwerdeführern im Zuge des Verfahrens immer wieder gewünscht - den Beschwerdeführern als Abfindung ausschließlich wieder deren Altgrundstücke zugeteilt worden wären. Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, daß eine Zuteilung der Abfindungsgrundstücke an die Beschwerdeführer, wie sie dem angefochtenen Zusammenlegungsplan entspricht, weitestgehend im Wege einer gebietsweisen Konzentration der früher zersplitterten kleinen Altgrundstücke der Beschwerdeführer zu größeren und besser geformten Einheiten erfolgt ist. Es stimmt auch mit dem Inhalt der vorgelegten Akten überein, wenn die belangte Behörde wiederholt darauf hinweist, daß die einzelnen Abfindungsgrundstücke jeweils überwiegend Altgrund der Beschwerdeführer umfassen. So hat etwa auch der genannte Wildbach bereits den Altbesitz der Beschwerdeführer durchflossen. Hinsichtlich der Zäunungsverpflichtung ist nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde sogar eine Verbesserung der Stellung der Beschwerdeführer eingetreten. Was die Aufschließung der einzelnen Abfindungsgrundstücke betrifft, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, daß die Behörde zu einer Feststellung diesbezüglicher Mängel schon deshalb nicht gelangen konnte, weil dem vorliegenden Planmaterial unschwer zu entnehmen ist, daß sämtliche Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer unmittelbar an bestehende, bzw. im Zuge der Zusammenlegung hergestellte Weganlagen angrenzen. Was schließlich das angebliche Baugrundstück Nr. 511 des Altbestandes des Zweit-Beschwerdeführers betrifft, ist die Feststellung der belangten Behörde unwiderlegt geblieben, daß es sich bei diesem Grundstück nicht um ein im Bauland gelegenes (und schon gar nicht um eine Hofstelle) gehandelt hat.

Um aufzuzeigen, daß die Abfindung der Beschwerdeführer trotz der bereits angestellten Überlegungen in gesetzwidriger Weise erfolgt sei, genügte es nicht, auf eine Gegenüberstellung einzelner in das Verfahren einbezogener Grundstücke mit bestimmten Abfindungsgrundstücken abzustellen. Derartige Einzelvergleiche sind letztlich für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung deshalb nicht relevant, weil durch sie nicht die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Erwägungen der belangten Behörde zum Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand widerlegt werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0144, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer Beschwerde schließlich auf eine schriftliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Vorarlberg vom 7. Mai 1986 Bezug. Abgesehen davon jedoch, daß die behaupteten Ergebnisse dieser Stellungnahme noch nicht zur Widerlegung der auf fachkundiger Basis gewonnenen Ergebnisse der Agrarbehörden ausreichen würden, ist dazu festzustellen, daß sich eine derartige Stellungnahme in den vorgelegten Akten nicht findet, und daß darauf insbesondere im gesamten Berufungsverfahren nie Bezug genommen worden ist. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf dieses Beweismittel zur Bekräftigung ihres Standpunktes fällt daher unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

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