VwGH 2008/06/0193

VwGH2008/06/019327.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach dem am 16. April 2008 verstorbenen Mag. K D, zuletzt wohnhaft in F, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 8. September 2008, Zl. BHFK-II-4151-2007/0011, betreffend die Feststellung des Gemeingebrauches nach dem Vorarlberger Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1488;
LStG Vlbg 1969 §20 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1488;
LStG Vlbg 1969 §20 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um die Feststellung des Gemeingebrauches im Sinne des Vorarlberger Straßengesetzes an einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 11/3 im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, das seit den 1970er Jahren im bücherlichen Eigentum der Ganahl AG steht (K. D., dessen Verlassenschaft nun Beschwerde erhoben hat, hatte behauptet, er sei "außerbücherlicher Eigentümer" dieses Grundstückes; in der Folge wird aus Zweckmäßigkeitsgründen K. D. kurz als "Erblasser" bezeichnet).

Die strittige Fläche grenzt einerseits an die öffentliche Straße (Gemeindestraße) "U L" (U-Straße) und andererseits an die öffentliche Straße (ebenfalls Gemeindestraße) "S-Gasse" (S-Gasse); die erste Straße mündet rechtwinkelig in die zweite Straße. Die strittige Fläche befindet sich unmittelbar im Kreuzungsbereich und wird daher auch von Fahrzeugen, die von der S-Gasse kommend und in die U-Straße abbiegen wollen (oder auch in der umgekehrten Richtung), befahren (um bequemer abbiegen zu können); der Erblasser trachtete danach, dies zu verhindern.

Das gemeindebehördliche Verfahren wurde aus Anlass einer Mitteilung eines Unternehmens vom 14. Februar 2004 eingeleitet, in der Schwierigkeiten beim Abbiegen an dieser Kreuzung thematisiert wurden (Sichtbehinderungen, Hindernisse etwa durch abgestellte Fahrzeuge). Der Bürgermeister vertrat hiezu die Auffassung, dass der Gemeingebrauch an der strittigen Fläche durch mehr als 20 Jahre geduldet worden sei, dem widersprach der Erblasser.

Der Bürgermeister führte ein Ermittlungsverfahren durch, dem der Erblasser als Partei beigezogen wurde (die bücherliche Eigentümerin des Grundstückes wurde dem Verfahren nicht beigezogen). Zur Beweisaufnahme wurden auch Fragebögen an Anrainer ausgesendet, am 22. März 2006 kam es zu einer Verhandlung an Ort und Stelle, an der unter anderem der Erblasser wie auch Anrainer teilnahmen, und im Zuge derer auch die verschiedenen Stellungnahmen zu diesen Fragebögen erörtert wurden.

Der Bürgermeister stellte sodann mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Juni 2006 (der an den Erblasser gerichtet war) fest, dass es sich bei einer näher umschriebenen Teilfläche dieses Grundstückes um eine dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Privatstraße handle.

Dagegen erhob der Erblasser Berufung, die mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 2. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Erblasser erhob Vorstellung. Mit der Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 6. Dezember 2006 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Die belangte Behörde erachtete das Ermittlungsverfahren als ergänzungsbedürftig (siehe im Übrigen die Sachverhaltsdarstellung im Vor-Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2008/06/0052).

Nach verschiedenen Verfahrensschritten erging der neuerliche Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom 1. Oktober 2007, mit welchem festgestellt wurde, dass es sich bei der näher (auch unter Anschluss eines Planes) umschriebenen Teilfläche des Grundstückes um eine dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Privatstraße handle.

In der Sache selbst ging die Berufungsbehörde davon aus, dass die S-Gasse im betreffenden Bereich eine Breite von ca. 5,20 m habe. Die U-Straße sei für mehrspurige Fahrzeuge eine Sackgasse, weil sie ab einem bestimmten Punkt nur mehr als Geh- und Radweg ausgebaut sei. Dementsprechend werde sie naturgemäß hauptsächlich von den Anrainern, deren Besuchern, aber auch, soweit es sich bei den Anrainern um Betriebe handle bzw. gehandelt habe, durch Betriebsverkehr einschließlich Zulieferung bzw. Kunden- und Mitarbeiterverkehr frequentiert, dies sei auch zuvor der Fall gewesen.

Der gegenständliche Bereich der U-Straße im Ausmaß von ca. 70 m2 sei bereits 1975 von der Gemeinde und auf deren Kosten durch Überspritzung staubfrei gemacht worden. Im März 1980 habe die Gemeinde eine Bitumen-Tragschicht auftragen lassen, im Oktober 1994 einen Feinbelag. Weder "die vorige Eigentümerin" noch der Erblasser habe jemals eine Entfernung des Belages durch die Gemeinde verlangt bzw. sich gegen die Errichtung ausgesprochen.

Der Erblasser habe die gegenständliche Teilfläche am 9. November 2004 mit einer Bodenmarkierung versehen und auf dem in der Nähe befindlichen Schuppen ein Schild mit der Aufschrift "Privatgrund" "Benützung bis auf Widerruf gestattet" angebracht. Bereits zuvor sei diese Teilfläche vom Erblasser im Rahmen des vorher auf seiner Liegenschaft betriebenen Lebensmittelgeschäftes bzw. seines auf dieser Liegenschaft gelegenen Wohnhauses fallweise zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verwendet worden. Teilweise sei auf dieser Fläche auch Holz abgelagert worden.

Nach Darstellung der verschiedenen Aussagen und Stellungnahmen im Zuge des Ermittlungsverfahrens heißt es sodann (im Rahmen des Abschnittes "rechtliche Beurteilung") weiter, es bestehe kein Zweifel, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Grundfläche seit dem Auftragen der Bitumen-Tragschicht im Jahr 1980 um eine Straße im Sinne des Straßengesetzes handle. Schließlich sei dieser Bereich im Oktober 1994 mit einem Feinbelag versehen worden. Das Anbringen der Bodenmarkierung und der Tafel sei erst am 9. November 2004, somit mehr als 20 Jahre nachdem die Widmung der Grundfläche zur Straße im Sinne des Straßengesetzes erfolgt sei, vorgenommen worden.

Die Behauptung der Zeugin H. W., die Asphaltbreite sei vor dem Aufbringen des Feinbelages "geringer" gewesen, habe bei der Beweiswürdigung "nicht berücksichtigt werden" können, weil gemäß der Aussage des Bauamtsleiters der Gemeinde im Zuge des Auftragens des Feinbelages im Jahr 1994 keine Änderung der Asphaltgrenzen erfolgt sei. Dies werde im Übrigen von den Anrainern H. und E. S. sowie H. M. sen. in Vertretung seiner Frau H. M. bestätigt. Zusammenfassend sei also davon auszugehen, dass es sich bei dieser Grundfläche seit 1980 um eine Straße im Sinne des Straßengesetzes handle.

Gemäß § 20 Abs. 2 des Vorarlberger Straßengesetzes (kurz: StrG) seien alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen seien, öffentliche Privatstraßen, wobei es für diese Straßen ohne Bedeutung sei, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet seien. Eine stillschweigende Widmung liege vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet habe, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend dulde.

Es genüge folglich nicht, fallweise Fahrzeuge auf der Verkehrsfläche abzustellen oder Holz abzulagern, wie dies durch den Erblasser nachweislich geschehen sei, um das Entstehen eines Gemeingebrauches zu verhindern. Der Erblasser habe erst am 9. November 2004 die Grundfläche mit einer Bodenmarkierung versehen und das beschriebene Schild angebracht, und damit erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 StrG unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die Nutzung der Grundfläche nur vorübergehend dulde.

Es sei strittig, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet sei, habe gemäß § 2 Abs. 3 StrG hierüber die Behörde zu entscheiden.

Auf Grund der "Auswertung" der an die betroffenen Anrainer übermittelten Fragebögen und deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung ergebe sich folgende Beweislage:

Aus den Aussagen näher bezeichneter Anrainer, die im Wesentlichen gleichlautend seien, ergebe sich, dass die Grundstücksfläche von diesen Anrainern mehr als 20 Jahre lang als Verkehrsfläche benutzt worden sei, wobei es bis zum Anbringen der Bodenmarkierungen und der Tafel nie zu einer Besitzstörungsklage oder zu einem Nutzungsverbot durch die jeweiligen Eigentümer gekommen sei. H. und E. S. hätten sogar ausdrücklich angegeben, dass diese Grundfläche als Verkehrsfläche begangen, befahren und von Kindern zum Spielen benutzt worden sei. Einige der genannten Anrainer (diese werden aufgezählt) bestätigten die Nutzung dieser Verkehrsfläche bis in die 60er, 50er und sogar in die 40er Jahre zurück, somit in eine Zeit, in welcher motorisierte Verkehrsmittel noch äußerst selten gewesen seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese Grundfläche bereits vor der allgemeinen Motorisierung begangen worden sei.

Aus den Aussagen des H. M. jun., dessen Unternehmen in der U-Straße 6 ein Auslieferungslager betreibe, ergebe sich, dass diese Grundfläche seit Mai 2000 von seinen Firmenfahrzeugen, insbesondere Lkws (auch Sattelzüge) überfahren werde. H. W., die Schwester des Erblassers, habe ebenfalls in ihrem Fragebogen bestätigt, dass die U-Straße von Sattelzügen für ein bestimmtes Unternehmen befahren werde. H. M. jun. habe im Laufe des Verfahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Zufahrt zur U-Straße mit den größeren Lkws ohne das Befahren dieser Grundstücksfläche nicht möglich sei. Auf Grund der rechtwinkeligen Einfahrtssituation und der festgestellten Straßenbreite im Kreuzungsbereich habe sich ergeben, dass die Einfahrt mit Sattelzügen, die das Auslieferungslager des H. M. jun. frequentierten, tatsächlich nur durch Befahren dieser Grundstücksfläche möglich sei. Damit sei die Aussage des Erblassers, dass eine derartige Nutzung unnötig sei, entkräftet.

Weiters sei eine Nutzung dieser Grundstücksfläche als Verkehrsfläche bereits im Zeitraum vom 1. August 1982 bis zum 28. Februar 2001 durch ein näher bezeichnetes Transportunternehmen erfolgt, wobei davon ausgegangen werden könne, dass bei einem Transportunternehmen eine Nutzung sowohl durch Pkws als auch Lkws erfolgt sei. Schließlich sei auch durch die M-GmbH bestätigt worden, dass die Betriebsanlage U-Straße Nr. 6 als Lager benutzt und vom April 1978 bis April 1979 von 38 t-Sattelzügen angefahren worden sei.

Der Erblasser habe in seiner Erklärung die Aussagen betreffend die M-GmbH und das Transportunternehmen bestritten, wobei sich für die Behörde keine begründeten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen ergeben hätten, zumal sie den Aussagen des H. M. jun. entsprächen, die allerdings ebenfalls vom Erblasser bestritten worden seien, und beide Unternehmen seit vielen Jahren nicht mehr in der U-Straße ansässig seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass weder die M-GmbH noch das genannte Transportunternehmen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten (es folgt sodann im Rahmen der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Erblassers und jener des Bauamtsleiters, wobei die Behörde zum Ergebnis gelangte, der Aussage des Erblassers nicht zu folgen).

Zusammenfassend könne demnach festgestellt werden, dass diese Grundstücksfläche nicht nur eine Straße im Sinne des Straßengesetzes darstelle, sondern auch im Sinne des § 2 Abs. 1 StrG dem Gemeingebrauch gewidmet sei, weil sie "erwiesenermaßen" von den genannten Anrainern einerseits wie auch von einem bestimmten Unternehmen, dem weiters genannten Transportunternehmen und der M-GmbH, jedenfalls mit Pkws und Lkws und Sattelzügen wie auch durch Fußgängerverkehr als Straße genutzt worden sei. Da es sich bei der U-Straße für mehrspurige Kraftfahrzeuge um eine Sackgasse handle, sei davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 StrG, wonach der Gemeingebrauch erfordere, dass die Benützung der Straße jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße festgelegten Grenzen zustehe, erfüllt sei, denn es ergebe sich aus der Natur einer Sackgasse, dass sie in der Regel "nur von Anrainern und mit diesen verbundenen Verkehr frequentiert" werde. Dies umfasse für die U-Straße nicht nur den Privatverkehr "der Wohnhäuser und deren Besucher", sondern auch den gesamten Geschäftsverkehr der jeweils in der U-Straße 6 untergebrachten Unternehmen, der eben nicht nur Pkws sondern auch Lkws, darunter auch Sattelzüge, umfasse. Wieweit Fußgänger und Radfahrer, die den an die U-Straße angrenzenden Geh- und Radweg frequentiert hätten, auch die gegenständliche Grundstücksfläche benutzt hätten, habe naturgemäß nicht ermittelt werden können.

Wie gesagt, genüge nach § 20 StrG für die Widmung einer Straße zum Gemeingebrauch eine stillschweigende Widmung, die dann vorliege, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet habe, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend dulde. Es genüge folglich nicht, fallweise Fahrzeuge auf der Verkehrsfläche abzustellen oder Holz abzulagern, wie dies der Erblasser nachweislich getan habe, um das Entstehen eines Gemeingebrauches zu verhindern, weil es sich dabei nicht um Maßnahmen handle, die unmissverständlich zu erkennen gäben, dass der Eigentümer den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend dulde. Eine entsprechend unmissverständliche Maßnahme sei erst vom Erblasser am 9. November 2004 gesetzt worden (Anm: gemeint sind die Bodenmarkierung bzw. die Tafel), zuvor sei eine solche Maßnahme nicht erfolgt. Daraus und aus den Aussagen der Anrainer und der betroffenen Unternehmen ergebe sich, dass diese Grundfläche stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sei, weil nachweislich eine Duldung des Gemeingebrauches durch mindestens 20 Jahre erfolgt sei. Es handle sich somit bei dieser Fläche um eine öffentliche Privatstraße.

Dagegen erhob der Erblasser Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2008 mangels Parteistellung des Erblassers als unzulässig zurückgewiesen wurde: Er sei weder Eigentümer des Straßengrundes noch Straßenerhalter.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Vorstellungsentscheidung über Beschwerde des Erblassers (der im Zuge des damaligen Beschwerdeverfahrens verstarb) mit dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2008/06/0052, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Der Erblasser sei (ebensowenig wie seine Verlassenschaft) mangels Verbücherung nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundfläche (und zwar weder bücherlicher noch außerbücherlicher Eigentümer, weil einer der seltenen Fälle des außerbücherlichen Eigentums nicht gegeben sei). Dennoch sei die belangte Behörde im Hinblick auf die Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung vom 6. Dezember 2006 (und mangels diesbezüglicher wesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht berechtigt gewesen, die Parteistellung zu verneinen, zumal eine Parteistellung des Erblassers bzw. seiner Verlassenschaft auch als Straßenerhalter zu bejahen sein könnte (siehe dazu im Einzelnen das zuvor genannte Erkenntnis).

Im fortgesetzten Vorstellungsverfahren hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 8. September 2008 fest, E. M. von der R AG habe bestätigt, dass es seitens der R AG (ehemalig G AG) nie zu einer Benützungsbeschränkung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücksparzelle gekommen sei (Parteiengehör gewährte die belangte Behörde dazu nicht).

Mit dem angefochtenen Bescheid (ebenfalls vom 8. September 2008) hat die belangte Behörde die Vorstellung abermals abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung zusammenfassend, wie dem bekämpften Berufungsbescheid und den Verwaltungsakten zweifelsfrei entnommen werden könne, handle es sich bei der gegenständlichen Grundfläche zumindest seit 1980 um eine Straße im Sinne des Straßengesetzes.

Das Ausmaß der vom Feststellungsbescheid betroffenen Fläche sei ausreichend determiniert, zumal es dem Text des Bescheides und dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eindeutig zu entnehmen sei.

Zu klären sei, ob es sich bei dieser Teilfläche im Ausmaß von rund 70 m2 um eine den Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Privatstraße handle. In Betracht komme hier eine stillschweigende Widmung im Sinne des § 20 Abs. 1 zweiter Satz StrG (wurde näher ausgeführt).

Der Erblasser habe am 9. November 2004 diese Grundfläche mit einer Bodenmarkierung versehen und am 10. November 2004 am nahe gelegenen Schuppen eine Verbotstafel angebracht. Auf Grund dessen sei ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 2 StrG eingeleitet worden. Zu prüfen sei nun, ob, wie sich aus dem bekämpften Berufungsbescheid vom 1. Oktober 2007 ergebe, in der Zeit zwischen 1980 und 2004 eine stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegen sei und dieser Gemeingebrauch vom Erblasser geduldet worden bzw. dieser berechtigt gewesen sei, die Benützung zu untersagen. Hiefür benötige man eine die stillschweigende Widmung ausschließende und für Verkehrsteilnehmer in dieser Absicht unverkennbare Handlung des Grundeigentümers, etwa durch Absperrungen oder Aufschriften. Auch wenn dem Erblasser "durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellung zuerkannt" worden sei, bedeute dies nicht, wie eben in diesem Erkenntnis erläutert, dass er außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft sei, vielmehr sei er (wie im Erkenntnis dargelegt) nie Eigentümer dieser Grundstücksfläche gewesen. Gemäß § 20 StrG müsse der Eigentümer des Grundstückes unmissverständlich zu erkennen geben, dass er den Gemeingebrauch nicht dulde. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei seitens der G AG bestätigt worden, dass ihrerseits nie ein Nutzungsverbot ausgesprochen worden sei. Eine Nutzungsbeschränkung hätte also grundsätzlich nur durch die G AG als grundbücherlicher Eigentümerin ergehen können. Das Anbringen der Bodenmarkierung und des Schildes durch den Erblasser habe keine rechtlichen Auswirkungen, weil er nicht Eigentümer gewesen sei. Ungeachtet dessen habe auch er gemäß den Ergebnissen des Verfahrens im Zeitraum von 1980 bis 2004 keine die stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch ausschließende Maßnahme gesetzt. Die belangte Behörde folge diesbezüglich der Auffassung der Berufungsbehörde, dass es nicht genüge, fallweise Fahrzeuge auf der Verkehrsfläche abzustellen oder Holz abzulagern, um das Entstehen eines Gemeingebrauches zu verhindern, weil durch derartige Handlungen für Verkehrsteilnehmer noch nicht offenkundig genug zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Gemeingebrauch verhindert werden solle. Parkende Autos auf Straßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet seien, seien keine Seltenheit. Bei einer Holzlagerung oder der Durchführung von Holzarbeiten auf einer öffentlichen Straße könne, von außen betrachtet, auch eine sonstige (allenfalls nach der Straßenverkehrsordnung bewilligte) vorübergehende Benützung zu verkehrsfremden Zwecken bzw. Arbeiten auf einer Straße im Sinne des § 90 StVO vorliegen.

Den von der Berufungsbehörde getroffenen Feststellungen lasse sich entnehmen, dass diese Grundfläche von Anrainern der U-Straße zumindest seit 1980 als Verkehrsfläche benutzt worden sei, wobei es bis zum Anbringen der Bodenmarkierung und der Tafel im Jahr 2004 nie zu einer Besitzstörungsklage oder zu einem Nutzungsverbot gekommen sei.

H. M. jun. nutze im Rahmen seines Handelsbetriebes seit Mai 2000 ein Auslieferungslager in der U-Straße 6 und fahre seither über diese Fläche. Ob für die Ausübung des Handelsgewerbes von Beginn an eine Gewerbeberechtigung vorgelegen sei, sei nicht entscheidungsrelevant. Weiters sei eine Nutzung dieser Fläche als Verkehrsfläche bereits im Zeitraum vom 1. August 1982 bis Ende Februar 2001 durch den betriebsbedingten Verkehr im Rahmen des (näher bezeichneten) Transportunternehmens als Mieter dieses Auslieferungslagers gekommen. Dabei sei davon auszugehen, dass auch Geschäftskunden die betroffene Straßenfläche mit Pkws wie auch mit Lkws befahren hätten. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade beim Befahren mit Lkws die gesamte zur Verfügung stehende Verkehrsfläche beansprucht werde, zumal die Straßendimensionen "nicht großzügig", sondern klein bemessen seien. Weiters habe sich im Verfahren ergeben, dass diese Fläche auch von Kunden und Lieferanten des Lebensmittel- bzw. Gemischtwareneinzelhandelsgeschäftes der D. OHG ungehindert benutzt worden sei, weil für diesen Betrieb keine eigenen Parkplätze ausgewiesen worden seien. Dies gelte zumindest seit der gesicherten Asphaltierung der gegenständlichen Fläche Ende 1979 bis zur Einstellung des Betriebes dieser OHG im Jahre 1989. Außerdem habe die M-GmbH bestätigt, dass sie die Betriebsanlage U-Straße 6 als Lager genutzt und das Lager von 38 t-Sattelzügen im Zeitraum vom April 1978 bis April 1979 angefahren worden sei. Die entgegenstehende Behauptung des Beschwerdeführers sei jedoch nicht entscheidungsrelevant, weil, auch ohne Einrechnung dieser Zeit der 20-jährige Gemeingebrauch erwiesen worden sei.

Unabhängig von der Nutzung durch die Anrainer sei daher die gegenständliche Grundfläche von einem weiteren im Rahmen betrieblicher Nutzung nicht von vornherein beschränkten Personenkreis (Betriebsinhaber, Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten) im Zeitraum von 1980 bis 2004 uneingeschränkt benutzt worden. Schließlich sei anzumerken, dass seit dem Bestehen der Verbindung zum Geh- und Radweg darüber hinaus davon auszugehen sei, dass Fußgänger und Radfahrer diese Straßenfläche mitbenutzt hätten.

Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass diese Grundfläche eine Straße im Sinne des Straßengesetzes darstelle und auch über die Widmung des Gemeingebrauches im Sinne des § 2 Abs. 1 StrG verfüge, weil sie von den Anrainern einerseits wie auch im Rahmen des betrieblichen Verkehrs der im Nahbereich angesiedelten Unternehmen andererseits als Straße genutzt worden sei, und zwar jedenfalls durch Kraftfahrzeuge wie auch durch Fußgänger. Bei der U-Straße handle es sich für mehrspurige Kraftfahrzeuge um eine Sackgasse, aus der Natur einer Sackgasse ergebe sich, dass sie in der Regel nur von Anrainern und mit diesen verbundenem Verkehr frequentiert werde. Dies bedeute im Beschwerdefall, dass sowohl "der Privatverkehr der Wohnhäuser als auch der komplette Geschäftsverkehr" der jeweils in dieser Straße untergebrachten Unternehmen über die besagte Teilfläche stattfinde. Gemäß § 2 Abs. 1 StrG genüge das Vorliegen einzelner Arten von Verkehr, um Gemeingebrauch zu begründen. Fahrzeuge- und Fußgängerverkehr finde, wie festgestellt, statt. Da angrenzend auch eine Verbindung zum Fußgänger- und Radweg bestehe, sei weiters ein entsprechender Fußgänger- und Radverkehr zu Grunde zu legen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde bereits im mehrfach genannten Vor-Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2008/06/0052, dargestellt. Insbesondere herbeizuheben ist § 20 Abs. 1 dritter Satz StrG, wonach eine stillschweigende Widmung dann vorliegt,

"wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet".

Ergänzend ist noch auf § 2 Abs. 1 StrG zu verweisen, wonach der Gemeingebrauch einer Straße die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb ist.

Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachte, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes.

Da die Beschwerdeführerin ebensowenig wie der Erblasser Eigentümerin der streitgegenständlichen Fläche ist (und zwar, wie im Vorerkenntnis dargelegt, weder bücherliche noch außerbücherliche Eigentümerin), kann sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in einem Eigentumsrecht an dieser Fläche verletzt sein.

Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof im mehrfach genannten Vorerkenntnis abschließend ("aus verfahrensökonomischen Gründen") angemerkt hat, es wäre jedenfalls geboten gewesen, den zivilrechtlichen Eigentümer der Straße (nämlich den bücherlichen Eigentümer) in das gemeindebehördliche Verfahren einzubinden, was aber bislang unterblieben sei. Daran hat sich nach der Aktenlage nichts geändert (es ist auch nicht ersichtlich, dass dem bücherlichen Eigentümer der Straße die gemeindebehördlichen Bescheide zugestellt worden wären). Das hat zwar zur Folge, dass mangels "allseitiger" Rechtskraft des gemeindebehördlichen Feststellungsbescheides keine allseits verbindliche Feststellung im Sinne des § 2 Abs. 3 StrG vorliegt. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin ist daraus aber nicht erkennbar.

Es trifft auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu, der Spruch des letzten Berufungsbescheides sei unbestimmt:

Vielmehr wurde unter Bezugnahme auf einen angeschlossenen Plan festgestellt, dass die dort dargestellte Fläche eine dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Privatstraße sei, was ausreichend bestimmt ist.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann nicht fraglich sein, dass die streitgegenständliche Fläche (in der Natur, wie sich aus den in den Gemeindeakten befindlichen Lichtbildern ergibt, faktisch ein Teil der Verkehrsfläche U-Straße) als "Straße" im Sinne des § 1 Abs. 3 StrG zu qualifizieren ist, weil es sich zweifellos um eine bauliche Anlage handelt, die mit einem Grundstück (mit dem Untergrund) in fester Verbindung steht und dem Verkehr von Fußgängern, Tieren und Fahrzeugen dient.

Das Verhalten des Erblassers und der prozessuale Standpunkt der Beschwerdeführerin machen deutlich, dass die Frage des Gemeingebrauches an dieser Grundfläche strittig ist; entgegen dem Beschwerdevorbringen begegnet es daher keinen Bedenken, dass (von Amts wegen) das in § 2 Abs. 3 StrG vorgesehene Feststellungsverfahren eingeleitet und durchgeführt wurde.

Im Beschwerdefall hatten die Behörden die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1, insbesondere des dritten Satzes dieses Absatzes, iVm § 2 Abs. 1 StrG (Definition des Begriffes "Gemeingebrauch") zu beurteilen und hiezu den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde berechtigt ein Ermittlungsverfahren zur Prüfung der Frage durchzuführen, ob die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Berufungsbescheid in Rechten verletzt wurde; dabei hatte sie allerdings das Parteiengehör zu wahren.

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr die belangte Behörde zu der von ihr eingeholten Auskunft der bücherlichen Eigentümerin, es sei von ihrer Seite nie ein Nutzungsverbot ausgesprochen worden, kein Parteiengehör gewährt, diese Auskunft aber dennoch als Grundlage ihrer rechtlichen Beurteilung verwertet habe. Hätte die belangte Behörde Parteiengehör gewährt, hätte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Erblasser von der bücherlichen Eigentümerin ausdrücklich ermächtigt gewesen sei, Nutzungsbeschränkungen zu verfügen, sodass die vom Erblasser verfügten Nutzungsbeschränkungen, die im Einvernehmen mit der bücherlichen Eigentümerin erfolgt seien, "selbstverständlich Rechtswirksamkeit auch gegenüber Dritten entfalteten". (Welche weiteren Sachverhaltselemente auf den Seiten 18 und 19 des angefochtenen Bescheides darüber hinaus unter Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde zu Stande gekommen sein sollten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und es ist dies auch nicht ersichtlich.)

Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels zu prüfen, wobei die belangte Behörde allerdings nicht bloß davon ausging, die Eigentümerin der strittigen Grundfläche habe nie ein Nutzungsverbot ausgesprochen, weshalb das Anbringen der Bodenmarkierung und des Schildes durch den Erblasser keine rechtlichen Auswirkungen hätten, sondern vielmehr unabhängig davon dargelegt hat, dass der Erblasser im Zeitraum von 1980 bis 2004 (nach dem Zusammenhang gemeint: bis zum Anbringen der Bodenmarkierung und des Schildes) keine die stillschweigende Widmung zum Gemeingebrauch ausschließende Maßnahme gesetzt habe.

Geht man, der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend, davon aus, der Erblasser wäre von der Eigentümerin der Grundfläche ermächtigt gewesen, Nutzungsbeschränkungen zu verfügen und habe diese von ihm verfügten Nutzungsbeschränkungen im Einvernehmen mit der Eigentümerin durchgeführt, wäre hieraus für den Standpunkt der Beschwerde auch nichts zu gewinnen:

Das Anbringen der Bodenmarkierungen und der Verbotstafel im November 2004 sind Hinderungshandlungen im Sinne des § 20 Abs. 1 dritter Satz StrG. War aber der 20-jährige Zeitraum im Sinne dieser Gesetzesstelle zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen, vermochte dies die Annahme einer stillschweigenden Widmung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht mehr zu hindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Straßengesetze darauf hingewiesen, dass im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen ist und es also darauf ankommt, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahren die Wegbenützung behindert worden sei (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0039, zum Salzburger Landesstraßengesetz 1972, mwN). Dies hat mangels abweichender Bestimmungen im Vorarlberger Straßengesetz auch im Beschwerdefall zu gelten. Da im Beschwerdefall das gemeindebehördliche Feststellungsverfahren bereits im Jahr 2005 eingeleitet wurde, war seit 2004 die 3- Jahresfrist des § 1488 ABGB nicht verstrichen, es vermochten somit die Hinderungshandlungen im November 2004 eine stillschweigende Widmung durch Zeitablauf im zuvor umschriebenen Sinn nicht wieder zu beseitigen.

Es trifft nicht zu, H. M. hätte in seinem Schreiben vom 14. Februar 2004 behauptet, Gebüsch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin verhindere ein Befahren dieses Grundstückes, in diesem Schreiben ist vielmehr diesbezüglich nur die Rede davon, dass durch Aufkommen des Gebüsches im Areal der Grundstücke "der Familie D. ..." die Sicht nach links derart stark beeinträchtigt werde, dass ein sicheres Einbiegen in die S-Gasse nicht gegeben sei. Anhand der vorgelegten Lichtbilder ist auch ersichtlich, dass sich dieses Gebüsch nicht auf der streitgegenständlichen Fläche befindet.

Sowohl die Berufungsbehörde (im letzten Berufungsbescheid) als auch die belangte Behörde (im angefochtenen Bescheid) haben sich mit den behaupteten Hinderungshandlungen durch Abstellen von Autos und Lagern von Holz auseinandergesetzt und (speziell die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid) schlüssig dargelegt, dass darin keine unmissverständlichen Handlungen im Sinne des § 20 Abs. 1 dritter Satz StrG ("durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat ...") zu erblicken sind. Solche Holzablagerungen sind auf den in den Gemeindeakten befindlichen Lichtbildern zu erkennen, daraus ist aber auch weiters zu erkennen, dass das Holz verarbeitet (zerschnitten) wird und es besteht kein Hinweis auf eine dauerhafte Ablagerung, die einem Hindernis der im § 20 Abs. 1 dritter Satz StrG umschriebenen Qualität gleich käme.

Die Berufungsbehörde und die belangte Behörde haben zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bei der U-Straße, bezogen auf den Verkehr mit Pkws und Lkws, um eine Sackgasse handelt und somit ein Verkehrsbedürfnis in erster Linie (aber nicht ausschließlich) für Anrainer bzw. dort angesiedelte Unternehmen sowie deren Besucher und Lieferanten besteht. Gemäß den Planunterlagen in den Akten verschmälert sich die U-Straße im Bereich des Grundstückes Nr. 11/3. Durch die streitgegenständliche Fläche wird die U-Straße auf die Breite vor dem Grundstück Nr. 11/3 ausgeweitet, dann verbreitert sich die Fläche zu einem Einmündungstrichter in die S-Gasse. Dadurch wird in der Natur ein problemloses Abbiegen von der U-Straße nach rechts in die S-Gasse bzw. umgekehrt ermöglicht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht die Benützung dieses Abschnittes der S-Gasse einem vielleicht potenziell nicht sehr großen, aber doch unbestimmten Personenkreis offen, nämlich "jedermann" (im Sinne des § 2 Abs. 1 StrG), der in diesen Bereich etwa mit Fahrzeugen oder auch zu Fuß gelangen will (oder auch, wenngleich ohne Pkw oder Lkw, seinen Weg darüber hinaus fortsetzen will). Eben dieser unbestimmte Personenkreis kann auch die streitgegenständliche Fläche benützen (vgl. zum Aspekt des eingeschränkten Personenkreises z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0101, und vom 23. Februar 2001, Zl. 99/06/0103, mwN, zum Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964). Die Qualifikation der Behörden des Verwaltungsverfahrens, an der strittigen Fläche sei Gemeingebrauch im Sinne des § 20 Abs. 1 StrG (sei es nun durch ausdrückliche oder, wie hier in Frage steht, durch stillschweigende Widmung) begründet worden, ist daher unbedenklich.

Die Berufungsbehörde hat im letzten Berufungsbescheid näher dargelegt (wenngleich hauptsächlich unsystematisch im Abschnitt "rechtliche Beurteilung", was aber nicht schadet), von welchen Sachverhaltsannahmen sie ausgegangen ist (wobei diese "Fragebögen" nur einen Teil des Ermittlungsverfahrens darstellten, sie bildeten als Erkenntnisquellen Beweismittel wie andere Beweismittel auch) und hat auch eine Beweiswürdigung vorgenommen. Die belangte Behörde ist ihrerseits den Feststellungen im Berufungsbescheid gefolgt. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die Beweiswürdigung unschlüssig wäre oder auf einem Ermittlungsverfahren beruhte, das mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet wäre. Derartiges zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf.

Die schon im Berufungsbescheid dargelegte, schlüssig auf das durchgeführte Beweisverfahren und die Lebenserfahrung gestützte Annahme, die Straße diene auch dem Besucherverkehr zu und von den einzelnen Wohnhäusern und dem Zulieferverkehr vom und zum Lagerplatz, ist ebenso unbedenklich, wie die auf die topographischen Gegebenheiten und die Lebenserfahrung gestützte Annahme der belangten Behörde, auch Fußgänger und Radfahrer frequentierten diesen Straßenabschnitt.

Die aus diesen Sachverhaltsfeststellungen getroffene rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde wie auch der belangten Behörde, es liege im Beschwerdefall hinsichtlich der strittigen Fläche im Sinne des § 20 Abs. 1 dritter Satz StrG eine stillschweigende Widmung wegen einer mindestens 20-jährigen Duldung im Sinne dieser Bestimmung vor, ist ebenfalls unbedenklich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. Jänner 2009

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